Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 545
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde gehören nach dem Zu-
ständigkeitsgesetz v. 1. Aug. 1883 und dem L. V. G. v. 30. Juli 1883 folgende Sachen:
I. Erlaß von Polizeivorschriften:
1. Der Regierungspräsident bedarf für die gemäß §§. 137, 138 L. V. G. zu er-
lassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirksausschusses (§. 139 a. a. O.).
2. Der Bezirksausschuß kann auf Antrag der Behörde durch Beschluß die vom Ge-
meindevorstand versagte Zustimmung zum Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften, die nicht
zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, ergänzen (§. 143 a. a. O.).
3. Die dem Regierungspräfidenten zustehende Befugnis, orts zoder kreispolizeiliche Vor-
schriften außer Kraft zu setzen, darf mit Ausnahme von Fällen, die keinen Aufschub zu-
lassen, nur mit Zustimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden (F. 145 a. a. O.).
II. In kommunalen Angelegenheiten:
1. Der Bezirksausschuß beschließt (vorbehaltlich der Klage beim Bezirksausschusse)
in den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung neuer Kreise sowie
des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande über die Auseinandersetzung der
beteiligten Kreise (§. 2, Zust. Ges.).
2. Die Revision, endgültige Feststellung und Abänderung der Amtsbezirke (§. 49,
Abs. 2 der östl. Kreisordnung), die Vereinigung ländlicher Gemeinde= und Gutsbezirke
bezüglich der Verwaltung der Polizei mit dem Bezirke einer Stadt (§. 49a, Absl. 1
G. a. O.) sowie die Ausscheidung der ersteren aus dem Amtsbezirk (§. 49a, Abs. 3 a. a. O.)
erfolgt im Geltungsbereich der Kreisordnung für die östlichen Provinzen v. 13. Dez. 1872
nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und des Kreistages durch den Minister des
Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse (§. 6, Zust. Ges.).
3. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeinde-
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der Grenzen
der Stadtbezirke. Er beschließt über die infolge einer Veränderung der Grenzen der
Stadtbezirke notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden,
vorbehaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren
(F. 8, Zust. G.). Über die Festsetzung streitiger Grenzen der Stadtbezirke beschließt
vorläufi, sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Bezirksausschuß. Bei dem
Beschlusse behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
sein Bewenden (§. 9, Abs. 2, Zust. Ges.).
4. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeinde-
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Zahl der aus jeder einzelnen
Ortschaft einer Stadtgemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung, über
die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindevertretung oder in den Ge-
meindevorstand der Stadtgemeinden (§. 12, Zust. Ges.).
5. Die Bestätigung der Wahlen von städtischen Gemeindebeamten, soweit dieselbe
nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze den Aufsichtsbehörden zusteht, kann vom
Regierungspräsidenten nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses versagt werden
(§. 13, Zust. Ges.). Er beschließt ferner über die Gültigkeit von Wahlen solcher städtischen
Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, soweit die Beschlußfassung der
Aufsichtsbehörde zusteht (§J. 14, Zust. Ges.).
6. Er beschließt über die in den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde
vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen
Gemeindeangelegenheiten betreffenden Gemeindebeschlüsse (§. 16, Abs. 3, Zust. Ges.;
Ausnahmen Abs. 1 u. 2).
7. Er beschließt als Aufsichtsbehörde über Streitigkeiten von städtischen Gemeinde-
organen unter sich, sowie an Stelle beschlußunfähiger oder aufgelöster Gemeindeorgane,
ferner in einzelnen anderen gesetzlich bestimmten Fällen, nach Maßgabe der Vorschriften
im §. 17, Zust. G "
8. Er ist zur Mitwirkung berufen im Disziplinarverfahren gegen städtische Beamte
v. Rönne Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. II. 35