Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 547 
a) die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in betreff der Anlegung, 
Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffentlichen Fußsteigen oder Landwegen nach 
88. 226, 234, Abs. 1, 235 der Wegeordnung für die Herzogtümer Schleswig und 
Holstein v. 1. März 1842 und §. 7, Abs. 1 der Wegeordnung für das Herzogtum 
Lauenburg v. 7. Febr. 1876; 
b) die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226, Satz 1 der 
Wegeordnung v. 1. März 1842, sowie die Anordnung der Anlegung neuer Landwege 
oder der Verlegung oder besseren Einrichtung bestehender Landwege im Kreise Herzogtum 
Lauenburg nach §. 7, Abs. 2 der Wegeordnung v. 7. Febr. 1876; 
c) die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Gutsbezirken zu 
einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unterhaltung von Nebenwegen nach 
§. 13 des Gesetzes v. 26. Febr. 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung 
für die Provinz Schleswig-Holstein usw.; 
d) die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung nach §. 14 
der Wegeordnung v. 1. März 1842 zulässigen Beschränkungen der Benutzung von 
Grundstücken in der Nähe öffentlicher Wege (§. 58, Zust. Ges.). 
Außerdem beschließt der Bezirksausschuß 
e) über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich der Breite 
und der Herstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der Wegeordnung v. 1. März 1842; 
f)lüber die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen, hin- 
sichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung nicht erhalten, nach 
§. 146 der Wegeordnung v. 1. März 1842 und §. 7, Abs. 3 des Gesetzes v. 26. Febr. 
1879 (§. 59, Zust. Ges.). 
In der Provinz Hannover beschließt 
a) in Stadtkreisen sowie in den bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landes- 
angelegenheiten selbständigen Städten der Bezirksausschuß über Beschwerden Beteiligter 
gegen Bestimmungen der Gemeinden darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, 
aufzugeben oder für solche zu erklären sind, über Beschränkungen des Gebrauchs von Ge- 
meindewegen auf bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten der Beförde- 
rungsmittel, über Beschwerden Beteiligter gegen die Anordnung der gesetzlichen Gemeinde- 
vertretung in betreff der Teilung eines Gemeindebezirks in Unterbezirke zur abgesonderten 
Anlegung oder Unterhaltung von Gemeindewegen; 
b) über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs von Landstraßen hinsichtlich der 
Zwecke des Verkehrs oder der Beförderungsmittel; 
c) über die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden zur gemeinschaft- 
lichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen Gemeindewege innerhalb des 
einen oder anderen Bezirks, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der Verwaltung 
der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständige Stadt beteiligt ist, oder die Ge- 
meinden verschiedenen Kreisen, aber demselben Regierungsbezirke angehören (F. 60, 
Zust. Ges.). 
Für den Umfang des Regierungsbezirks Kassel beschließt der Bezirksausschuß an 
Stelle der Bezirksregierung über die Heranziehung der Gemeinden und Gutsbezirke zum 
Wegebau außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Verteilung der Wegebaulast 
(§. 61, Zust. Ges.). 
Für den Umfang des vormaligen Herzogtums Nassau beschließt der Bezirks- 
ausschuß über die Feststellung des Beitrags der Gemeinden zu den Kosten der Her- 
stellung chaussierter Verbindungsstraßen nach Maßgabe der §§. 5 und 6 des nassauischen 
Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussierter Verbindungsstraßen, vom 2. Okt. 1862. 
— Die im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrate vorbehaltene Beschlußfassung steht dem 
Kreisausschusse zu, gegen dessen Beschluß der Chausseebauverwaltung und den beteiligten 
Gemeinden binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß offen steht 
(§. 62, Zust. Ges.). 
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