Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

548 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
2. Bei Ausübung der Wasserpolizei ist der Bezirksausschuß beteiligt gemäß Zust. 
Ges., §§. 67, 73, 83, 85, 87, 90, 92. Uber den Geltungsbereich dieser Para- 
graphen siehe die Uberschrift vor §. 67. Im einzelnen ist seine Zuständigkeit folgende: 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ableitung des Wassers, 
wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche Interesse gefährdet oder der not- 
wendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden Einwohnern entzogen wird (§. 15 des Ge- 
setzes v. 28. Febr. 1843; §. 3 der Wiesenordnung für den Kreis Siegen v. 28. Okt. 
1846; §. 73, Zust. Ges.). 
Für den Geltungsbereich des hannöverschen Gesetzes v. 22. Aug. 1847 über Ent- 
und Bewässerung der Grundstücke sowie über Stauanlagen beschließt in erster Instanz 
der Bezirksausschuß an Stelle der Landdrostei und der Kreis-(Stadt-)Ausschuß — in 
den bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten 
der Bezirksausschuß — an Stelle der Obrigkeit über die nach jenem Gesetze für die 
Vorrichtung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stauanlagen sowie für die Ande- 
rung und Aufhebung solcher Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung der zuständigen 
Behörde (§. 83, Zust. Ges.). 
Deer Bezirksausschuß beschließt über die Erteilung der nach §§. 16 und 17, Abs. 2 
der kurhessischen Verordnung v. 31. Dez. 1824, betreffend den Wasserbau, erforderlichen 
Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Veränderungen an vor- 
handenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch §. 86, Ziff. 1 und 3 Zust. Ges.: 
§. 85, Zust. Ges.). 
Der Bezirksausschuß beschließt an Stelle der Bezirksregierung: 
a) Über die nach Art. 4 des großherzoglich hessischen Gesetzes v. 18. Febr. 1853 
erforderliche Genehmigung der vertragsmäßigen Vereinigung mehrerer Gemeinden zu 
einem Verbande (Konkurrenz) behufs gemeinsamer Aufbringung der Kosten für Aufräumung 
und Unterhaltung eines Baches; 
b) über die Genehmigung zu einer Bachregulierung, zu Ent= und Bewässerungs- 
anlagen oder zur Anlage von Wassertriebwerken nach §§. 2, 19, 25 und 26 der 
nassauischen Verordnung v. 27. Juli 1858 (zu vergleichen jedoch §. 89, Ziff. 1 und 4, 
Zust. Ges.); 
c) über die Genehmigung zur Anlegung oder Veränderung von Wassertriebwerken 
nach §§. 1 und 15 der großherzoglich hessischen Verordnung v. 20. Febr. 1853 und des 
landgräflich hessischen Gesetzes v. 15. Juli 1862 (zu vergleichen jedoch §. 89, Ziff. 4, 
Zust. Ges.; §. 87, Zust. Ges.). 
Für den Geltungsbereich des bayerischen Gesetzes über Benutzung des Wassers 
v. 28. Mai 1852 beschließt der Bezirksausschuß: 
über die im Interesse der Erhaltung des nötigen Wasserbedarfs für eine Ortschaft 
erforderlichen Beschränkungen hinsichtlich der Ableitung des Wassers nach §. 58 a. a. O.; 
über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung oder Abänderung von Stauanlagen 
nach Art. 61 und 82 a. a. O. (zu vergleichen jedoch §. 91, Ziff. 4, Zust. Ges.; §S. 90, 
Zust. Ges.). 
Für den Geltungsbereich der Mühlenordnung für das Fürstentum Hohenzollern- 
Sigmaringen v. 8. Nov. 1845 beschließt der Bezirksausschuß über die Feststellung von 
Instruktionen für die Einrichtung und Benutzung der Mühlenhauptkanäle nach 8. 27, 
Nr. 12 a. a. O. (§. 92, Zust. Ges.). 
[Die im §. 49, Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Bildung von Wassergenossen- 
schaften, v. 1. April 1879 (G. S., S. 297) in der Beschwerdeinstanz dem Bezirks- 
ausschuß übertragene Aufsicht über Wassergenossenschaften wird fortan vom Regierungs- 
präsidenten geführt (§. 94, Zust. Ges.)l. 
3. In Deichsachen: 
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, welche zu keinem 
Deichverbande oder Deichbande gehören, 
à über die Genehmigung für nene und für die Verlegung, Erhöhung oder Be-
	        
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