Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 549
seitigung bestehender Deichanlagen nach §§. 1—3 des Gesetzes über das Deichwesen v.
28. Jan. 1848; 88. 16 und 17 der kurhessischen Verordnung v. 31. Dez. 1824, be-
treffend den Wasserbau; Art. 10, 63 und 40 des bayerischen Gesetzes v. 28. Mai 1852,
betreffend die Benutzung des Wassers;
b) über die Herstellung ganz oder teilweise verfallener oder zerstörter Deiche und
die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wiederherstellung nach §§. 4 und
5 des Gesetzes v. 28. Jan. 1848;
I) über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Verteilung der Bei-
träge nach §§. 6 bis 8 a. a. O.;
d) über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines Deiches nach
§. 24 a. a. O. (§. 96, Zust. Ges.).
Den Bezirksausschüssen können durch Statut oder Statutenänderung die im §. 97,
Zust. Ges. bezeichneten Befugnisse hinsichtlich der Deichverbände und der Sielverbände
übertragen werden.
4. Bei Ausübung der Fischereipolizei:
Der Bezirksausschuß beschließt
a) über den Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und den Schutz
der Laichschonreviere;
b) über die Genehmigung zur Ausführung von Fischpässen;
c) darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten werden muß
und in welcher Ausdehnung oberhalb und unterhalb des Fischpasses für die Zeit, während
welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfangs verboten ist (§. 98, Zust. Ges.);
ferner
über die Gestattung von Ableitungen nach §. 43, Abs. 2 des Fischereigesetzes
v. 30. Mai 1874 und über die Anordnungen von Vorkehrungen nach §. 43, Abs. 3
a. a. O., sofern die betreffende Ableitung nicht Zubehör einer der im 8. 16 der Reichs-
gewerbeordnung als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist; die Schlußbestimmung
des §. 43 des Fischereigesetzes wird in betreff der im §. 16 der Reichsgewerbeordnung
nicht erwähnten Anlagen aufgehoben;
über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs= und Hauf-
rötens in nicht geschlossenen Gewässern (§. 44 a. a. O. [8. 99, Zust. Ges.)).
5. In Sachen der Jagdpolizei:
Der Bezirksausschuß beschließt endgitltig auf Beschwerde gegen Beschlüsse des Land-
rats (in Stadtkreisen der Ortspolizeibehörde) in Jagdpolizeisachen, durch welche (Beschlüsse)
Anordnungen wegen Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung
oder Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden (§. 103, Zust. Ges.).
In Stadtkreisen beschließt der Bezirksausschuß, soweit die Beschlußfassung nach be-
stehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht,
à) über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagdbezirke
aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feldmark);
b) über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke (Gemarkungen,
Feldmarken) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gemäß §. 6 der Verordnung, be-
treffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzogtum Nassau, v. 30. März
1867 und §. 8 des lauenburgischen Gesetzes, betreffend das Jagdrecht und die Jagd-
polizei, v. 17. Juli 1872 (F. 104, Zust. Ges.).
Der Bezirksausschuß beschließt endgültig über die Verlängerung, Verkürzung oder
Aufhebung der gesetzlichen Schonzeit, soweit darüber nach bestehendem Rechte im Ver-
waltungswege Bestimmung getroffen werden kann (§F. 107, Zust. Ges.).
Der Bezirksausschuß beschließt über die Erneuerung der auf den schleswigschen
Westseeinseln bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen, sowie über die Er-
teilung neuer Konzessionen (§. 6 des Gesetzes v. 1. März 1873 §. 108, Zust. Ges.).
6. In Sachen der Baupolizei:
Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der in den Städten geltenden
feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten Lande