Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 551 
3. Mitwirkung bei der Aussicht über Innungen, besonders Genehmigung von 
Innungsstatuten. 
Der Bezirksausschuß beschließt: 
a) über die Genehmigung der in Nebenstatuten zusammenzufassenden Bestimmungen 
über die Schaffung von Einrichtungen der im §. 81 b, Ziff. 3, 4 und 5 der Reichs- 
gewerbeordnung vorgesehenen Art (§. 85 der Reichsgewerbeordnung); 
b) über die Genehmigung von Innungsstatuten und deren Abänderung (§. 34 der 
Neichsgewerbeordnung; siehe auch §. 100c a. a. O.). Gegen den die Genehmigung ver- 
sagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren statt (§. 124, Zust. Ges.). 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurteils, welches auf Klage der Auf- 
sichtsbehörde über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungsaus- 
schusses ergeht, nach Anhörung des Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungs- 
ausschusses die vorläufige Schließung der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses 
anordnen, welche alsdann bis zum Erlaß des Endurteils fortdauert (§F. 126, Zust. Ges., 
88. 97, 102 der Reichsgewerbeordnung. Ausf. Anw. zur Gewerbeordnung v. 1. Mai 
1904, H. M. Bl., S. 123). 
4. Der Bezirksausschuß beschließt über die Zahl, Zeit und Dauer der Wochen- 
märkte, über die fernere Gestattung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit gewissen 
Handwerkerwaren von seiten der einheimischen Verkäufer (§. 64 der Reichsgewerbeordnung), 
sowie darüber, welche Gegenstände außer den im §. 66 a. a. O. aufgeführten nach Orts- 
gewohnheit und Bedürfnis im Regierungsbezirke überhaupt oder an gewissen Orten zu den 
Wochenmarktsartikeln gehören (§. 128, Zust. Ges.; siehe auch §. 129). 
Der Bezirksausschuß beschließt über die Einführung neuer, sowie über die Erhöhung 
oder Ermäßigung oder anderweite Regulierung bestehender Marktstandsgelder (Gesetz v. 
206. April 1872; §. 130, Zust. Ges.; siehe auch Abs. 2). 
5. Er beschließt ferner 
a) über die Genehmigung der auf Grund der §§. 1—4 des Gesetzes v. 18. März 
1868, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser 
gefaßten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen einer 
Gemeinde und einem Unternehmer in betreff der Errichtung eines öffentlichen Schlacht- 
hauses (§. 12 a. a. O.); 
b) über Entschädigungsansprüche der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von 
Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffentlicher, ausschließlich 
zu benutzender Schlachthäuser zugefügten Schadens (§§. 9—11 a. a. O.). In den Fällen 
zu a) findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe, in den Fällen 
zu b) der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11 a. a. O. statt (§. 131, Zust. Ges.). 
6. Der Bezirksausschuß beschließt über die Errichtung, Aufhebung oder Veränderung 
der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (§. 39 der Reichsgewerbeordnung; §. 132, Zust. Ges.). 
7. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Julassung eingeschriebener Hilfs- 
kassen (§. 4 des Reichsgesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen v. 7. April 1876, ab- 
geändert durch Gesetz v. 1. Juni 1884). — Gegen den die Zulassung versagenden Be- 
schluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver 
waltungsstreitverfahren statt (I. 141, Zust. Ges.). 
Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurteils, welches auf Klage der Aufsichts- 
behörde über die Schließung eingeschriebener Hilfskassen (§. 29 des Reichsgesetzes v. 7. April 
1876) ergeht, nach Anhörung des Kassenvorstandes die vorläufige Schließung der Hilfskasse 
anordnen, welche alsdann bis zum Erlasse des Endurteils fortdauert (§. 142, Zust. Ges.). 
IX. In Personenstandssachen: 
Der Bezirksausschuß beschließt endgilltig auf Beschwerde über die Festsetzung der 
Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten in den Fällen 
des §. 7, Abs. 2 des Reichsgesetzes v. 6. Febr. 1875 durch die Gemeindevertretung (in 
den Stadtgemeinden), durch Beschluß des Kreisausschusses (für die Landgemeinden, 
(§. 154, Abs. 3, Zust. Ges.).
	        
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