Die Bezirksregiernngen. (8. 92.) 553
nung, wonach der Bezirksausschuß zuständig ist für die Bestätigung von Beschlüssen des
Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
a) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises;
b) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet oder der
bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, sowie die Übernahme von
Bürgschaften auf den Kreis;
c) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern
die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen,
vgl. §. 103 der Kreisordnung für die Provinz Hannover; §. 104 der Kreisordnung für
die Provinz Hessen-Nassau; §. 91 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen; §. 139
der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein; Art. V, B5 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden in der Provinz Posen.
In einer Reihe von Fällen bedürfen Beschlüsse des Kreistages der Bestätigung des
Bezirksausschusses, in anderen kann durch Beschluß des Bezirksausschusses ein fehlender
Beschluß des Kreisausschusses ersetzt werden. Durch Beschluß des Bezirksausschusses
kann auf Antrag des Landrats die versagte Zustimmung des Kreisausschusses
a) zur Nichtbestätigung der gewählten Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter
ergänzt werden (F. 22);
b) ferner zur Bestätigung des Gutsbesitzers in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher
88. 30, 31);
) ferner zur Ernennung eines Stellvertreters des Gutsvorstehers in den Fällen der
§§. 29 und 31 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
Beschlüsse des Kreistages über eine Abänderung des Verteilungsmaßstabes für die
von denjenigen besonderen Verbänden und Bezirken, welche durch den Kreistag vertreten
werden, aufzubringenden Abgaben bedürfen der Bestätigung des Bezirksausschusses (§. 116,
Abs. 2 der Kreisordnung für die Provinz Hannover v. 6. Mai 1884).
2. Der Bezirksausschuß beschließt in Wegebausachen gemäß den Vorschriften der
Wegeordnung für die Provinz Sachsen v. 11. Juli 1891, des Gesetzes, betreffend
Anderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover, v. 24. Mai 1894 und der
Wegeordnung für die Provinz Westpreußen v. 27. Sept. 1905. — Die erstgenannte
Wegeordnung bestimmt folgendes:
Die Anlage von Anstalten innerhalb des Wegegebietes, welche nicht durch besondere
Gesetze vorgesehen sind, erfordert die Zustimmung des Wegebaupflichtigen, die im Falle der
Versagung vom Bezirksausschuß — wenn eine Stadt, ein Kreis oder die Provinz dabei
beteiligt sind — ergänzt werden kann, falls Schadloshaltung des benachteiligten Wege-
baupflichtigen gesichert ist (§. 10). Über die Notwendigkeit der Abtretung von Privatrechten
an öffentlichen Wegen oder Zubehörungen derselben an den Wegebaupflichtigen beschließt
der Bezirksausschuß (§. 11). Mangels gütlicher Einigung setzt der Bezirksausschuß die
Höhe der Entschädigungen, die in den Fällen der §§. 10 und 11 zu gewähren sind,
fest. Gegen den Beschluß steht die Beschreitung des Rechtsweges offen. Uber die ge-
meinschaftliche Unterhaltung von Grenzwegen, Grenzbrücken und Grenzdurchlässen ist eine
Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden zu treffen, welche, soweit eine Stadt be-
teiligt ist, der Bestätigung des Bezirksausschusses bedarf (§. 17). Über die Verpflichtung
zur Abtretung einer Verkehrsanstalt (§. 29), über die Ermäßigung und Ablösung der
Abgaben und die dem Hebungsberechtigten zu gewährende Entschädigung (8§. 29 und 31),
sowie über die Übertragung der Baulast (§. 32) und des Hebungsrechtes (§. 33) be-
schließt der Bezirksausschuß. Dagegen steht offen Beschreitung des Rechtsweges oder Be-
schwerde bei dem Provinzialrat (§. 34, Abs. 1—3). Die Provinz kann die ihr auferlegte
Verpflichtung für solche Wege und Brücken, die keinen größeren Verkehr vermitteln, an
kleinere Verbände gegen Überweisung einer Entschädigung übertragen. Wird die Über-
tragung abgelehnt, oder einigt man sich nicht über die zu leistende Entschädigung, so be-
schließt der Bezirksausschuß (§. 47). In Ermangelung gütlicher Einigung beschließt der