Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

554 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
Bezirksausschuß über die Höhe der Entschädigung, welche von den Pflichtigen für die 
Aufhebung der Hand-, Spann= und Straßenfrondienste (§. 44) an die Provinz zu leisten 
ist. Gegen den Beschluß steht Beschreitung des Rechtsweges offen (§. 48). 
Das Gesetz, betreffend Anderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover, 
v. 24. Mai 1894 bestimmt im §. 11: Einsprüche gegen einen Beschluß der Gemeinde 
darüber, ob ein Gemeindeweg anzulegen, zu verlegen oder aufzugeben, oder ein Privat= 
weg unter die Klasse der Gemeindewege zu versetzen ist, sind in Stadtkreisen und in den 
bezüglich der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbständigen Städten bei 
dem Bezirksausschusse zu erheben. Nach §. 14 ,a beschließt der Bezirksausschuß in 
Ermangelung gütlicher Vereinbarung über die Beitragspflicht und die Höhe des Bei- 
trags, welchen der Kreis oder die Kreise entrichten müssen, zu dessen oder deren Nutzen 
der Ausbau einer Landstraße in einem anderen Kreise erfolgt, sofern letzterer auf Ver- 
fügung des Oberpräsidenten den Bau augszuführen hat. Nach §. 37 unterliegen 
Streitigkeiten, welche hinsichtlich der Entrichtung des sogenannten Gemeindevoraus darüber 
entstehen, ob Verwendungen oder Arbeiten unter den Begriff Neubau oder Unterhaltung 
(§. 21a) fallen, der endgültigen Entscheidung des Bezirksausschusses. 
Die Wegeordnung für die Provinz Westpreußen beruft den Bezirksausschuß zur 
Mitwirkung in den S§S. 6, 7, 19, 21, 33, 35, 45, 50. 
3. Eine Reihe von Funktionen in Angelegenheiten der Landgemeinden sind dem 
Bezirksausschuß durch besondere gesetzliche Vorschriften übertragen. Hier seien folgende 
Bestimmungen angeführt: 
a) Aus der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchic 
v. 3. Juli 1891: Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde= oder 
Gutsbezirken nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie des Kreis- 
ausschusses mit königlicher Genehmigung vereinigt werden, wenn die Beteiligten hiermit 
einverstanden sind. Wenn ein Einverständnis der Beteiligten nicht zu erzielen ist, so ist 
die Zustimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse es erheischt, im Beschlußver- 
fahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den Beschluß kann Beschwerde beim 
Bezirksausschuß erhoben werden (§. 2). Ahrlich bei Abtrennung einzelner Teile von 
einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- 
oder Gutsbezirke. Soweit Stadtgemeinden in Betracht kommen, tritt bei Abänderung der 
bisherigen Begrenzung der Landgemeinden und Gutsbezirke in allen Fällen des §. 2 an 
Stelle des Kreisausschusses die Beschlußfassung des Bezirksausschusses. 
Uber die infolge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Guts- 
bezirke notwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt, soweit 
hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den 
Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren (§. 3). 
Der Bezirksausschuß beschließt, sofern Stadtgemeinden in Betracht kommen und das 
öffentliche Interesse es erheischt, vorläufig über Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen 
der Gemeinde= und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Land- 
gemeinde oder eines Gutes als selbständiger Gutsbezirk. Bei dem Beschlusse behält cs 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden (§. 4. 
Der Bezirksausschuß ist zuständig als Beschwerdeinstanz in Ansehung der Auf- 
bringung der Gemeindeabgaben und Dienste (§F. 19). 
In Sachen der Verbindung von Landgemeinden oder Gutsbezirken mit Stadi- 
gemeinden behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten tritt in den 
Fällen der §§. 128—137 an Stelle der Beschlußfassung des Kreisausschusses diejenige 
des Bezirksausschusses (F. 138; siehe außerdem §. 139). 
b) Aus der Landgemeindcordnung für die Provinz Schleswig-Holstein v. 4. Juli 1892: 
§§. 2, 3, 4, 19, 138 sind gleich den entsprechenden Paragraphen der Landgemeinde- 
ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3. Juli 1891. Dazu kommt 
§. 121a, Abs. 1: „Die in den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norder- 
dithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben 
als öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, welchen sie bisher
	        
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