Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 555 
gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspielslandgemeinde 
und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden übernommen werden.“ 
c) Aus der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau v. 4. Aug. 1897: 
die §§. 2, 3, 4 sind gleich den §§. 2, 3, 4, §. 110 ist gleich dem §. 138 der Land- 
gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie v. 3. Juli 1891. 
d) Aus der hohenzollernschen Gemeindeordnung v. 2. Juli 1900: 
Der Bezirksausschuß entscheidet im Beschlußverfahren auf Beschwerde gegen einen 
Beschluß des Amtsausschusses, der bei nicht zu erzielendem Einverständnis zwischen zu 
vereinigenden Gemeindebezirken ihre Zustimmung ersetzt. Weitere Beschwerde geht an 
den Minister des Innern (5§. 2, Ziff. 3). 
Der Bezirksausschuß entscheidet im Beschlußverfahren auf Beschwerde gegen einen 
Beschluß des Amtsausschusses, durch welchen die Abtrennung einzelner Teile von einem 
Landgemeindebezirk und deren Vereinigung mit einem anderen Landgemeindebezirk erfolgt. 
Weitere Beschwerde erfolgt an den Minister des Innern (§. 2, Ziff. 4). 
In allen Fällen des §. 2, in denen es sich um die Vereinigung von Grundstücken, 
welche noch keinem Gemeindebezirk angehören, einer abgesonderten Gemarkung oder von 
Teilen einer solchen oder einer Landgemeinde mit einer Stadtgemeinde, um die Ab- 
trennung einzelner Teile von einem Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem Land- 
gemeindebezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Teile von einem Landgemeindebezirke 
und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt, tritt an die Stelle der Beschluß- 
fassung des Amtsausschusses nach erfordertem Gutachten der Amtsversammlung die Be- 
schlußfassung des Bezirksausschusses (§. 2, Ziff. 61 
Uber die infolge einer Veränderung der Grenzen der Gemeinden notwendig werdende 
Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt, soweit hierbei Stadtgemeinden in 
Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander 
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß (§. 3). 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeindebezirke, sowie über die 
Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde unterliegen, soweit hierbei Stadtgemeinden in 
Betracht kommen, der Entscheidung des Bezirksausschusses. Dieser beschließt vorläufig, 
sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse behält es bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein Bewenden (§. 4). 
Der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfen die statutarischen Anordnungen 
einer Stadtgemeinde, welche diese über solche Angelegenheiten der Gemeinde zu erlassen 
befugt ist, hinsichtlich deren das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische 
Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Ge- 
setz geregelt ist (§. 6). 
Ruht die Ausübung des Gemeinderechtes eines Gemeindegliedes einer Stadt und 
bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter oder ist es Abgeordneter 
nichtangesessener Stimmberechtigter (§. 19), so kann der Bezirksausschuß die Wahl eines 
kommissarischen Vertreters anordnen (§. 15). 
eDem Minister des Innern steht in Hessen -Nassau die Befugnis zu, im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirksausschusse ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, welche inner- 
halb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittel 
bar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der 
Beteiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im 
öffentlichen Interesse notwendig ist. In Ermangelung einer Einigung unter den Beteiligten 
wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Guts- 
bezirks zu den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksausschusse fest- 
gesetzt (§. 29 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau v. 7. Juni 1885). 
1) Die Abänderung der westfälischen Amtsbezirke erfolgt fortan durch den Minister 
des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung der 
Beteiligten und des Kreistages (§F. 22 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen); 
x) die Abänderung der rheinischen Landbürgermeistereien erfolgt fortan durch den 
Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse nach vorheriger Anhörung 
der Beteiligten und des Kreistages (§. 22 der Kreisordnung für die Rheinprovinz).
	        
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