Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

556 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
4. Der Bezirksausschuß beschließt über die Berechtigung der Ablehnung des Bei- 
sitzeramtes bei den Gewerbegerichten der Rheinprovinz (Gesetz v. 11. Juli 1891, G. S., 
S. 311, F. 6, Abs. 1). Ferner beschließt er — im Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident — 
über Anträge auf Genehmigung des im §. 56, Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung vor- 
gesehenen Druckschriftenverzeichnisses; gegen den versagenden Beschluß des Bezirksaus- 
schusses findet der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt 
(§F. 3 der Verordnung v. 31. Dez. 1883). 
5. Er wirkt mit bei Anlegung von Kleinbahnen (Gesetz v. 28. Juli 1892, G. S., 
S. 227, 8§. 7, 35—37). 
6. In Sachen der Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern hat das Kommunalad= 
gabengesetz v. 14. Juli 1893 dem Bezirksausschuß eine mehrfache Zuständigkeit beigelegt 
(G. S., S. 152, 8§§. 53, 70, 71, 77, 78, 91, 92). 
7. In Fischereisachen der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz. Siehe hierzu 
a) das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer in den Privatflüssen der 
Provinz Westfalen, v. 30. Juni 1894; ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen be- 
legen, so wird die zur Führung der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten 
eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks zuständige Behörde durch den Bezirksausschuß be- 
stimmt (§. 9); in Stadtkreisen tritt der Bezirksausschuß an die Stelle des Kreisaus- 
schusses in den Fällen der §§. 3, 4, 5, 6, 8, 11, Abs. 4, 14, 16, 17 (§. 19); 
b) das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer in den Privatflüssen der 
Rheinprovinz, v. 25. Juni 1895. 
Soweit Stadtgemeinden in Betracht kommen (§. 17), beschließt der Be- 
zirksausschuß über die Bildung, Abänderung und Aufhebung der Fischereibezirke (88. 3, 
4, 5, 6, 8, 12); führt er die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten eines 
gemeinschaftlichen Fischereibezirks (§. 9); ist er Aufsichtsbehörde in den Fällen des 
§. 14; beschließt er, welche Grundstücke der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und 
seine Gehilfen betreten dürfen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den 
beim Betreten verübten Schaden erfolgt durch Beschluß des Bezirksausschusses; dagegen ist 
binnen zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
zulässig (§. 15). 
8. Ferner ist der Bezirksausschuß als Beschlußbehörde zuständig auf Grund 
folgender Gesetze: 
à) des Wildschadengesetzes v. 11. Juli 1891. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen= und Baum- 
schulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden 
anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen (§. 16); Beschwerde wegen Er- 
teilung oder Versagung dieser Ermächtigung ist an den Bezirksausschuß, in Hohenzollern 
an den Regierungspräsidenten, zulässig (S. 17); 
b) des Gesetzes, betreffend die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten im Regierungsbezirke Wiesbaden mit Ausschluß des vormals landgräflich hessen- 
homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frankfurt a. M., v. 12. Okt. 1897. 
Falls über die Bildung gemeinschaftlicher Schutzbezirke eine Verständigung unter den 
Beteiligten nicht erzielt wird, ist vor der Entscheidung durch den Regierungspräsidenten, 
wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß zu hören (§. 2, Abs. 2); ebenso 
vor der Entscheidung darüber, ob eine Forstschutzbeamtenstelle eine solche ist, daß sie die 
Zeit und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt (§. 4). Der Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses unterliegt die Festsetzung der Besoldungen (§. 67. 
Über streitige Pensionsansprüche der Forstschutzbeamten sowie über streitige An- 
sprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten beschließt, wenn Stadtgemeinden beteiligt 
sind, der Bezirksausschuß (§. 10); gegen den Feststellungsbeschluß des Vorstandes des 
Kassenverbandes (§. 12, Abs. 1) über die von den zum Verbande gehörigen Waldeigen- 
tümern zu zahlenden Beiträge für Pensionen, Witwen= und Waisengelder steht die Be- 
schwerde an den Bezirksansschuß offen (§. 12, Abs. 4);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.