556 Die Staatsbehörden. (8. 92.)
4. Der Bezirksausschuß beschließt über die Berechtigung der Ablehnung des Bei-
sitzeramtes bei den Gewerbegerichten der Rheinprovinz (Gesetz v. 11. Juli 1891, G. S.,
S. 311, F. 6, Abs. 1). Ferner beschließt er — im Stadtkreis Berlin der Polizeipräsident —
über Anträge auf Genehmigung des im §. 56, Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung vor-
gesehenen Druckschriftenverzeichnisses; gegen den versagenden Beschluß des Bezirksaus-
schusses findet der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt
(§F. 3 der Verordnung v. 31. Dez. 1883).
5. Er wirkt mit bei Anlegung von Kleinbahnen (Gesetz v. 28. Juli 1892, G. S.,
S. 227, 8§. 7, 35—37).
6. In Sachen der Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern hat das Kommunalad=
gabengesetz v. 14. Juli 1893 dem Bezirksausschuß eine mehrfache Zuständigkeit beigelegt
(G. S., S. 152, 8§§. 53, 70, 71, 77, 78, 91, 92).
7. In Fischereisachen der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz. Siehe hierzu
a) das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer in den Privatflüssen der
Provinz Westfalen, v. 30. Juni 1894; ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen be-
legen, so wird die zur Führung der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten
eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks zuständige Behörde durch den Bezirksausschuß be-
stimmt (§. 9); in Stadtkreisen tritt der Bezirksausschuß an die Stelle des Kreisaus-
schusses in den Fällen der §§. 3, 4, 5, 6, 8, 11, Abs. 4, 14, 16, 17 (§. 19);
b) das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigentümer in den Privatflüssen der
Rheinprovinz, v. 25. Juni 1895.
Soweit Stadtgemeinden in Betracht kommen (§. 17), beschließt der Be-
zirksausschuß über die Bildung, Abänderung und Aufhebung der Fischereibezirke (88. 3,
4, 5, 6, 8, 12); führt er die Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten eines
gemeinschaftlichen Fischereibezirks (§. 9); ist er Aufsichtsbehörde in den Fällen des
§. 14; beschließt er, welche Grundstücke der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und
seine Gehilfen betreten dürfen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den
beim Betreten verübten Schaden erfolgt durch Beschluß des Bezirksausschusses; dagegen ist
binnen zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
zulässig (§. 15).
8. Ferner ist der Bezirksausschuß als Beschlußbehörde zuständig auf Grund
folgender Gesetze:
à) des Wildschadengesetzes v. 11. Juli 1891.
Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen= und Baum-
schulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden
anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen (§. 16); Beschwerde wegen Er-
teilung oder Versagung dieser Ermächtigung ist an den Bezirksausschuß, in Hohenzollern
an den Regierungspräsidenten, zulässig (S. 17);
b) des Gesetzes, betreffend die Forstschutzbeamten der Gemeinden und öffentlichen
Anstalten im Regierungsbezirke Wiesbaden mit Ausschluß des vormals landgräflich hessen-
homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frankfurt a. M., v. 12. Okt. 1897.
Falls über die Bildung gemeinschaftlicher Schutzbezirke eine Verständigung unter den
Beteiligten nicht erzielt wird, ist vor der Entscheidung durch den Regierungspräsidenten,
wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß zu hören (§. 2, Abs. 2); ebenso
vor der Entscheidung darüber, ob eine Forstschutzbeamtenstelle eine solche ist, daß sie die
Zeit und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt (§. 4). Der Ge-
nehmigung des Bezirksausschusses unterliegt die Festsetzung der Besoldungen (§. 67.
Über streitige Pensionsansprüche der Forstschutzbeamten sowie über streitige An-
sprüche der Hinterbliebenen dieser Beamten beschließt, wenn Stadtgemeinden beteiligt
sind, der Bezirksausschuß (§. 10); gegen den Feststellungsbeschluß des Vorstandes des
Kassenverbandes (§. 12, Abs. 1) über die von den zum Verbande gehörigen Waldeigen-
tümern zu zahlenden Beiträge für Pensionen, Witwen= und Waisengelder steht die Be-
schwerde an den Bezirksansschuß offen (§. 12, Abs. 4);