Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 565 
sich darauf einlassen und durch die gesetzlichen Instanzen durchführen.! Die von ihnen 
den fiskalischen Anwälten erteilten Aufträge und Vollmachten? sind hinreichend, um diese 
bei den Gerichten zu dem Prozesse zu legitimieren (§. 14 a. a. O.). 
VIII. Uber Gnadensachen muß von den Regierungen jedesmal berichtet werden. 
Dahin gehören insbesondere Erlasse oder Milderung von rechtskräftigen Strafen, Stan- 
deserhöhungen, Erteilung von Titeln usw. (§. 15 a. a. O.); doch ist für gewisse Fälle 
den Regierungen eine selbständige Zuständigkeit zu Straferlassen eingeräumt, so bei 
Steuerhinterziehungen der Gewerbesteuer. 
2. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Abteilungen der Regierungen. 
I. Der §. 17 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 bestimmte diejenigen Fälle, in 
welchen die Abteilung des Innern nicht ohne höhere Genehmigung verfahren kann, son- 
dern zu berichten und höhere Verhaltungsbefehle einzuholen hat. In diesen Bestimmungen 
sind indes durch die Vorschriften der Oberpräsidialinstruktion v. 31. Dez. 1825 und der 
Geschäftsanweisung für die Regierungen von demselben Tage, sowie durch neuere An- 
ordnungen, wesentliche Anderungen getroffen worden. Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 
(§. 17) verweist in betreff des Erfordernisses der Berichterstattung zuvörderst im allge- 
meinen auf die besonderen Gesetze und Verordnungen, durch welche eine solche vorge- 
schrieben ist, und führt sodann spezielle Fälle auf, in denen solche erforderlich sein soll. 
Auf Grund der Oberpräsidialinstruktion v. 31. Dez. 1825 ist indes die angeordnete 
Berichterstattung gegenwärtig teils nicht mehr unmittelbar an die Ministerien, sondern 
zunächst an den Oberpräsidenten, teils nur an den letzteren zu richten. Nach der jetzigen 
Stellung des Oberpräsidenten zu den Regierungen liegt es nämlich in der Verpflichtung 
der Regierungen, die Oberpräsidenten sowohl von allen generellen, als überhaupt von 
allen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten in Kenntnis zu erhalten, da die Oberpräsi- 
denten die Stelle der obersten Staatsbehörden vertreten und ihnen die Aufsicht über die 
Verwaltung der Regierungen zusteht, wenn sie auch in diese Verwaltung durch direkte 
Anordnungen einzugreifen nicht befugt sind. Daher sollen nach §. 5 der Oberpräsidial- 
instruktion durch die Oberpräsidenten d. h. unter ihrer Adresse: alle diejenigen Berichte 
gehen, welche Generalien der Verwaltung, Abänderungen bestehender Einrichtungen oder 
Anstellung, Entlassung und Pensionierung von Beamten betreffen; ferner muß nach §. 11, 
Nr. 2 der Instruktion bei allen außerordentlichen Ereignissen, und wenn Gefahr im Ver- 
zuge obwaltet, an die Oberpräsidenten berichtet werden. Die einzelnen Fälle, in welchen 
nach §. 17 der Instruktion die Einholung höherer Verhaltungsbefehle und die Bericht- 
erstattung erforderlich sein soll, sind folgende: 1 bei Störungen und Beeinträchtigung der 
Landesgrenze, überhaupt in allen erheblichen Verwaltungsbeziehungen mit dem Auslande; 
2 bei Auslieferung fremder Untertanen?; Deutsche dürfen an fremde Staaten überhaupt 
  
1 Uber die Prinzipien, nach welchen die Re- * Desgl. in Angelegenheiten, welche für die 
gierungen hierbei verfahren sollen, erteilt der ganze Provinz ein allgemeines Interesse haben. 
§. 14 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 die nähe= Reskr. v. 3. Sept. 1840, M. Bl. d. i. Verw. 
ren Bestimmungen. Die Regierungen sollen 1840, S. 342. 
danach übrigens halbjährig spezielle Nachweisungen * In bezug hierauf hat die Geschäftsanw. für 
der anhängigen Prozesse des Fiskus beim Ober= die Regierung v. 31. Dez. 1825 (zum Ab- 
präsidenten einreichen. — Sie sollen möglichst mit schnin II sub B) bestimmt, daß die Regierungen 
einem durch Geschicklichkeit und Sorgfalt ausge= in vorschriftsmäßiger Verbindung mit den betr. 
zeichneten Rechtsanwalt ein Abkommen wegen Gerichten fremde Verbrecher, sobald nur das Ver- 
Ubernahme sämtlicher Mandate des Fiskus schlie- ]brechen und der Verbrecher hinlänglich konstatiert 
ßen und diesen zu der Verpflichtung veranlassen, sind, in der Regel ohne Anfrage ausliefern dürfen, 
keine Mandate in Prozessen gegen den Fiskus zuI und nur in Fällen, welche vom Min. der ausw. 
übernehmen (Zirk. Reskr. des Min. v. 7. Sept. Ang. speziell bestimmt werden, vorher anfragen 
1829, v. Kamps, Ann., Bd. XIII, S. 465). müssen. In dem Reskr. der Min. des Inn. und 
1 In betreff dieser Vollmachten gelten die Be= der ausw. Ang. v. 10. März 1826 (v. Kampt, 
stimmungen der Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Jahrb., BVd. XXVIII. S. 113) ist in bezug hier- 
D. VIII (. oben, Note 5) (Reskr. der Min, des auf festgesetzt, daß die Regierungen und die Ober- 
Inn. und der Zust. v. 11. Juli 1829, v. Kampp gerichte die Auslieferung ohne weitere Anfrage in 
Anu., Bd. XlII, S. 466). 1 denjenigen Fällen bewirken können, wo sich das 
* Vgl. oben S. 48. Berbrechen auf Totschlag, Mord, Raub und Ent-
	        
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