566 Die Staatsbehörden. (§. 92.)
nicht ausgeliefert werden R. St. G. B., §. 9); für Auswanderung ist heute staatliche Ge-
nehmigung nicht mehr erforderlich!:, vorbehalten nur einige militärrechtliche Ausnahmen?;
3) bei außerordentlichen Vorfällen aller Art von Wichtigkeit, z. B. Seuchen, Feuers-
brünsten, Wasserschäden, Tumulten, großer Widersetzlichkeit ganzer Gemeinden, besonderen
Naturbegebenheiten usw.; 4) bei allen außerordentlichen Ereignissen mit angesehenen
Fremden; 5) von den Resultaten der abgehaltenen Landesvisitationen"; 6) über Kon-
zessionen zu Apotheken"; 7) über die Gründung neuer, die Erweiterung, Umänderung,
Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender, gemeinnütziger Anstalten aller Art, im
Falle es dabei auf eine Genehmigung von seiten des Staates ankommtd; 8) über Ein-
richtung neuer Gesellschaften, insofern sie die Rechte ausdrücklich vom Staate genehmigter
oder privilegierter Gesellschaften haben wollen; 9) über die Aufhebung von dergleichen
bereits bestehenden Gesellschaften; 10) bei neuen allgemeinen Anlagen in dem Regierungs-
bezirke oder einzelnen Teilen desselben; 11) bei Entstehung neuer Religionsgesellschaften.
über ihre Duldung und die staatsrechtlichen Verhältnisse ihrer Mitglieder "; 12) bei allen
polizeilichen Maßregeln, wodurch wegen besonderer Umstände die Freiheit des Verkehre
im Innern sowohl, als mit dem Auslande weiter beschränkt werden soll, als es durch
allgemeine Gesetze und Vorschriften bestimmt ist; 13) bei erheblichen Märschen und Garni-
sonveränderungen der Truppen. 7
Die Geschäftsanweisung für die Regierungen v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt
sub B) bestimmt dann ferner in dieser Beziehung noch: a) daß rücksichtlich der Kollekten
nur Hauskollekten zum Ressort der Abteilung des Innern gehören, und daß die wegen
deren Bewilligung zu erstattenden Berichte an den Oberpräsidenten zu richten sind;
I) daß über Bewilligung von Messen und Wollmärkten an das Ministerium, wegen ge-
wöhnlicher Kram= und Viehmärkte außerhalb der Grenzbezirke aber an den Oberpräsi-
wendung bezieht, in betreff des Totschlags jedoch an die Oberpräsidenten zu richten (Geschäftsanw.
mit der Modifikation, daß wenn der Mord für die Regier. v. 31. Dez. 1825, zu Abschnin ll.
bei Gelegenheit einer Zoll= oder sonstigen De= sulh B.).
frandation verübt ist, sowie in densenigen Fällen, Diiese Berichte werden an die Oberpräsiden:en
wo fremde Tuellanten sich auf das preußische Ge= erstattet (a. a. O.). — Wegen anderweiiger Ver-
biet flüchten, in diesen Fällen es der höheren leihung schon konzessionierter Apotheken bedari es
Ermächtigung zur Auslieferung bedürfen soll. keiner Berichterstattung (Restr. v. 30. Juli 12834,
Nach dem Restr. derselben Min. v. 23. Nov. 1827 v. Kampu, Ann., Bd. XVIII, S. 1121). Über
(a. a. O., Bd. XXX, S. 387) bedarf es auch die Berichterstattung an das Ministcrium im Falle
zur Auslieferung von Brandstiftern keiner An= der Ubertragung einer konzessionierten Apotheke auf
frage. Dagegen sollen politische Verbrecher niemals die Hinterbliebenen des Inhabers vgl. das Rekr.
ohne Anfrage bei den Ministern an ausländische v. 23. Juni 1832 nebst Kab. O. v. 9. Dez. 127
Behörden ausgeliefert werden (Reskr. v. 6. Ferbr. (a. a. O., Bd. XVI, S. 491).
183, v. Kam 96 Ann., Rd. XI, S. 357. 5 In diesem Falle genügt die Berichterstattung
Dezüglich der Staaten des Teurschen Reiches an den Oberpräsidenten (Geschäftsanw. für die
besteht der völkerrechtliche Begriff „Auslieferung“ Regier arl Nan Mr «
·-. · .-«- · — egier. v. 31. Dez. 1825, zu Abschnitt II, sub B..
überhaupt nicht mehr, sondern hier sind nur maß- Val. wegen Erteilung von Korporationsrechten
gebend die Vorschriften der deutschen Gesengebung an folchos#nstalten das Restr. der Min des Aun
in G. V. G., §S. 156 ff. Uber die sehr schwierige v. 27. Ou. 1810 (M. Bl. d. i Verw 1c0.
Materie des Auelieferungsrechts s. v. Martitz, = 446. *1•"“ '«««« ’««’
Jnternachchtshilfh2Bde.,1888JSI7,v«Ljszt»— )). .
* Der §. 17 Nr. 11 der Instr. v. 23. O kt.
Völkerrecht, 3. Aufl., 1904, §. 32, Ullmann, . . . .-
Vökkkkkkchk,1898»S»249»251»271»272ss» 1817 erforderte auch die Berichterstattung bei Er-
ferner Grosch, Das deutsche Auslieferungsrecht, teilung des Staarsbürgerrechts an Inden: da
1902. liber die mit vielen Staaten bestehenden indes jeut nach Art. 12 der Verf. Urk. der Ge-
Auslieferungsverträge s. v. Liszt, Lehrb. d. D. unß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
Szafrechts, 14. u. 15. Aufl., 1005, S. 110, 111. von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig in,
so kann von einem besonderen Staatsbürgerrechte
1 Durch G. v. 15. Sept. 1818 ((G. S. 1818, . . ..
Z.175)warmbereitsdieRegiernngcnsitt-Er-VerJUdeMchtMchkdleRedeiemcvgboben
teilung von Auswanderungskonsensen ohne vor- S# 9, Note 4).
herige Anfrage ermächtigt worden. *Uber die hier auch genannten „Ausschrei-
* Staatsangehörigkeitegesez, §. 15, s. dazu bungen“ hat die neue Kommunalsteuergesetzgebung
Laband, I, 162, IV. 126; Zorn, 1. 364; ferner genaue Vorschriften gerroffen, durch die das altere
oben, Bd. l, S. 623. Recht in dieser Frage s. d. Angaben bei v. Rönne.
* Diese Berichte, welche die Motive zur An= 4. Aufl., Bd. III, S. 207, N. 4) völlig gegen-
ordnung solcher Visitationen enthalten sollen, sind standslos geworden ist.