Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 567 
denten berichtet werden soll 1, und c) daß die Berichte wegen Erteilung von Konzessionen 
für Schauspielergesellschaften usw. an den Oberpräsidenten zu richten sind.? 
Zu den Fällen, in welchen die Abteilung des Innern — der Regierungspräsident 
— an die Ministerien zu berichten hat, sind infolge des durch die Kabinettsorder v. 
31. Dez. 1825 veränderten Ressortverhältnisses der Abteilungen auch diejenigen Bau- 
angelegenheiten gekommen, welche nicht in das Ressort einer anderen einzelnen Abteilung 
fallen. Bezüglich dieser Baugeschäfte hatte der §. 21, Nr. 9 der Regierungsinstruktion 
v. 23. Okt. 1817 für die damalige zueite Abteilung bestimmt, und es blieb daher auch 
bei den von der Abteilung des Innern geleiteten Bauten die Regel, daß oy) bei allen 
Neubuten , welche die Summe von 500 Talern, und 3) bei allen Reparaturbauten, 
welche die Summe von 1000 Talern übersteigen, die ministerielle Genehmigung nach- 
gesucht werden muß; J) daß in allen Baufällen, wo berichtet werden muß, die Bau- 
anschläge zur Nevision des Ministeriums gelangen müssen. Die Geschäftsanweisung 
v. 31. Dez. 1825 hat zu diesen Vorschriften (außer den für die Bausachen in Domänen- 
und Forstangelegenheiten erteilten besonderen Anordnungen) noch folgende hinzugefügt: 
a)galle Bau= und Reparaturanschläge müssen vom Baurate der Regierung festgesetzt 
werden; B) hinsichts der nicht zum Ministerium gelangenden Bauanschläge ist der Prä- 
sident befugt, einzelne von dem Baurate festgesetzte Anschläge nach seiner Wahl zur Super- 
revision durch die obere Baubehörde an das Ministerium einzureichen. Späterhin wurde 
durch Kabinettsorder v. 28. Aug. 18367 verordnet, daß die Regierungen gehalten sein 
sollten, zu allen Neu= und Reparaturbauten in dem nach §. 21, Nr. 9 der Instruktion 
v. 23. Okt. 1817 bezeichneten Umfange (also bei allen Neubauten von mehr als 
500 Talern und bei allen Reparaturbauten von mehr als 1000 Talern, welche von den 
Regierungen veranschlagt und ausgeführt werden), ohne Unterschied des Ressorts, höhere 
Genehmigung nachzusuchen und die Bauanschläge der Oberbaudeputation zur Revision 
vorzulegen, und daß nur bei Domänen= und Forstbauten eine Ausnahme hiervon gestattet 
sein solle, indem für diese die Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 besondere Vor- 
schriften erteilt." Durch Allerhöchsten Erlaß v. 30. März 1868 10 wurde sodann be- 
stimmt, daß in solchen Fällen, in welchen Bauten nicht ausschließlich auf fiskalische Kosten 
ausgeführt werden sollen, für welche vielmehr nur ein Beitrag aus Staatsmitteln, sei es 
  
1 Zugleich ist indes (a. a. O.) bestimmt, daß wird; 8) bei Wasserbauten jede Abänderung schon 
das Gutachten des betr. Provinzialsteuerdirektors bestehender Werke, wodurch die Richtung des 
zu vernehmen ist. — Die Errichtung von Wochen= Stromes, der Zustand der Schiffahrt oder die 
märkten können die Regierungen selbständig ge- Sicherung, Bewässerung, Entwässerung angren- 
währen (Reskr. der Min. des Inn. und der Fin. zender Ländereien in ein neues Verhältnie kom- 
v. 10. Mai 1847, M. Bl. d. i. Verw. 1347, men. 
S. 170). Vgl. über das in betreff der verschiedenen * Der 8§. 21, Nr. 9 der Instr. v. 23. Oti. 
Arten von Märkten jetzt geltende Recht, Bd. 1III 1817 erforderte die Revision durch die Oberbau- 
(Marktpolizei), s. auch oben, S. 551, Ziff. 4. deputation, welche jetzt durch die Abteilung für 
* Nach dem Allerhöchsten Erlaß v. 30. Juli das Bauwesen im Min. der öffentl. Arbeiten ersent 
1869 (M. Bl. d. i. Verw. 1869, S. 234) hatten ist ##vgl. oben, S. 103, 106 ff.). 
jedoch die Regierungepräsidenten dergl. Konzessio- 6 Dies bestimmte auch schon der §. 48 der 
nen selbständig zu erteilen. Nach geltendem Rechte Instr. v. 23. Okt. 1817. · 
wird die Erlaubnis zum Betriebe eines Schau- * G. S. 1836, S. 234. — Die Vorschriften 
  
spielunternehmens (§. 32, G. O.) erteilt vom der Kab. O. v. 28. Ang. 1836 beziehen sich jedoch 
Bezirksausschuß, in Berlin vom Polizeipräsidenten nur auf solche Neu= und Reparaturbanten, welche 
(Zust. Ges., §. 115, Abs. 1, Lit. db, 118, 161 u. von den Regierungen veranschlagt und ausgeführt 
Ges. v. 13. Juni 1000 (G. S., S. 247, 5. 2, werden, nicht aber auf diesenigen, welche von den 
Ziff. 4); die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ver--Regierungen resp. Konsistorien und Provinzial-= 
anstaltung von Singspielen, Gesangs= und de= schulkollegien nicht veranschlagt reip. ausgeführt 
klamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von und zu welchen überhaupt aus Staatskosten keine 
Personen oder theatralischen Vorstellungen nie= Zuschüsse gegeben werden (Restr. der Min. der 
derer Art erteilt der Kreisausschuß in Landkreisen, geistl. usw. Ang., des J. u. d. P. u. der Verw. 
in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern für H. usw. v. 4. April 1837, v. Kampu, 
der Magistrat (§F. 33 u. G. O.). Ann., Bd. XXI. S. 545. 
* Mgl. oben, S. 525 ff. Jeut der Abteilung für das Bauwesen im 
Als solche führt der §. 21, Nr. 9 a. a. O. Meinn, der öffentl. Arbeiten. 
auf: z alle Landbauten, wodurch der Zweck einer * VMgl. unten, S. 574. 
schon vorhandenen Bananlage wesentlich verändert 1° M. Bl. d. i. Verw. 1868, S. 152.
	        
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