Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 569 
Befugnis desselben, auch von diesen Etats diejenigen zu bezeichnen, welche hiervon aus- 
geschlossen werden sollen. 
Dem Ministerium des Innern sind die Etats zur weiteren Rücksprache mit dem 
Finanzministerium nur insofern einzureichen, als der jährliche Beitrag aus Staatsfonds 
die Summe von 500 Talern nicht übersteigt; auch in diesem Falle kann aber die Ab- 
teilung innerhalb der Grenzen des bestätigten Etats ohne Anfrage verfügen. Nur: c) bei 
unvermeidlichen Etatsüberschreitungen und 83) bei Veränderungen in dem Zwecke und der 
bisherigen Verfassung von Anstalten und Stiftungen, sowie bei allen Veränderungen der 
Substanz ihres Grundvermögens ist zu berichten. 
Schließlich wird (§. 19 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 und Geschäftsanweisung 
v. 31. Dez. 1825 zum Abschnitt II, sub D, Absatz 4) noch bestimmt, daß es zu den 
Obliegenheiten der Abteilung gehört, dafür zu sorgen, daß die Fonds der Anstalten und 
Stiftungen gehörig erhalten, sicher gestellt und die Einkünfte daraus bestimmungsmäßig 
verwendet werden. 
II. Insoweit den Regierungen die Verwaltung der Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten zusteht!, werden diese Angelegenheiten von der Abteilung für Kirchen= und Schul- 
wesen bearbeitet, und der S§. 18 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 bestimmt, daß auch für 
diese Abteilung alles dasjenige Anwendung findet, was in der gedachten Instruktion für 
die Abteilung des Innern und die Regierungen überhaupt vorgeschrieben ist?, sowie daß 
es in allen diesen Angelegenheiten behufs der Kompetenz der Abteilung nicht auf die 
Verschiedenheit der Religion und des Kultus ankommen soll. 
III. Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 erteilt in den §§. 20 und 21 besondere 
Vorschriften für die Geschäftsverwaltung der nach derselben bestehenden zweiten Abteilung. 
Die Geschäfte dieser Abteilung sind infolge der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 teils 
auf die Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten, teils 
auf die Provinzialsteuerdirektionen, teils endlich auf die Verwaltung des allgemeinen 
Kassen-, Etats= und Rechnungswesens übergegangen.? Für diese verschiedenen Abteilungen 
hat dann auch die neuere Geschäftsanweisung für die Regierungen v. 31. Dez. 1825 
(zum Abschnitt II, sub C, D und E) ganz getrennte Vorschriften zur Geschäftsführung 
gegeben, welche gegenwärtig als Amtsinstruktion für die gedachten Verwaltungs zweige zu 
betrachten sind, und neben welchen die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Instruktion 
v. 23. Okt. 1817 nur insofern noch Gültigkeit haben, als dieselben durch die neueren Be- 
stimmungen der Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 und deren Erläuterungen weder 
aufgehoben, noch abgeändert worden sind. Es sind demnach von den Bestimmungen der 
§§. 20 und 21 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 in Kraft verblieben: a) die im Ein- 
gange des §. 20 ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze der Finanzverwaltung, wonach 
es die Pflicht der Regierungen sein soll, nicht nur für die Erhaltung, sondern auch für 
die Vermehrung der Staatseinkünfte Sorge zu tragen, letzteres aber nicht in kleinliche, 
rücksichtslose Berechnung ausarten zu lassen und das Wohl der Untertanen niemals finan- 
ziellen Zwecken aufzuopfern; b) dasjenige, was der §. 20 im allgemeinen über die Ver- 
pflichtung der Abteilung zur gehörigen Erhaltung, Bewirtschaftung und Verbesserung der 
Domänen, Forsten und übrigen landesherrlichen „Intraden“, zur Beaufsichtigung der 
prompten Einziehung und Abführung der Steuern, der genauen Befolgung des Etats, 
zur prompten Gewährung der Unterstützungen, Vergütungen und Remissionen, zu denen 
der Fiskus verpflichtet ist, und über die Verantwortlichkeit der Departements= und Kassen- 
räte, der Dirigenten und Präsidenten anordnet. 
Nachdem §. 20 der Instruktion die allgemeinen Verwaltungsgrundsätze für die 
Finanzverwaltung aufsgestellt hat, erteilt §. 21 die speziellen Vorschriften für die einzelnen 
  
1 Vgl. hierüber oben, S. 526, 528. sonderen Berichterstattung bedarf (Reskr. des Min. 
AUber Vereinbarungen über die Ablösung oder der geistl. usw. Ang. v. 29. Sept. 1866, M. Bl. 
Rentifzierung der den geistl. und Schulinstimten 1 d. i. Verw. 1866, S. 209). » 
zustehendenealberechtigungenmachMaßgabeI«Vgl.oven.S.-329fs.,fettterOlrichs:Die 
des G. v. 15. April 1857) haben die Regierungen Domänenverwaltung des Preuß. Staates, 3. Aufl., 
selbständig zu entscheiden, ohne daß es einer be-= Bureslau 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.