48 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.)
jedoch bedarf es auch für sie, wie für alle Mitglieder des Herrenhauses, zur Ausübung
dieses Rechtes königlicher Berufung.
4. Die Häupter der Familien haben bei jedem Thronwechsel sowie bei jeder
Sukzession in die Standesherrschaft dem Könige und seinen Nachfolgern in der Re-
gierung die Huldigung zu leisten? (§. 3).
5. Sie und die ebenbürtigen Mitglieder ihrer Familien sind berechtigt, die vor
Auflösung des Deutschen Reichs innegehabten Titel und Wappen zu führen, jedoch mit
Hinweglassung solcher Worte und Symbole, durch welche einzig ihr Verhältnis zum
Deutschen Reiche, oder ihre vormalige Eigenschaft reichsständischer oder reichsunmittel-
barer regierender Landesherren bezeichnet wurde (§. 6/. Über das Kanzleizeremoniell be-
stimmen die §§. 7 und 8 der Instr. und die Kabinettsorders v. 21. Febr. 1832 und v.
3. März 1833 das Näheres.
6. Es darf ihrer und ihrer Familien in den standesherrlichen Bezirken in dem
Kirchengebete Erwähnung geschehen; auch kann daselbst öffentliche Trauer stattfinden nach
dem Ableben des Standesherrn, seiner Gemahlin und seines vermutlichen Nachfolgers,
mittelst Trauergeläutes und Unterbleibung öffentlicher Lustbarkeiten" (8§. 9 und 10 der
Instr.). Den Häuptern der standesherrlichen Familien steht ferner frei, innerhalb des
standesherrlichen Bezirks aus ihren Privateinkünften Ehrenwachen zu unterhalten, welche
jedoch dadurch von der allgemeinen Militärpflicht nicht befreit werden 5 (§. 11 der Instr.).
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7. Sie und die Mitglieder ihrer Familien genießen die unbeschränkte Freiheit,
ihren Aufenthalt in jedem zum Deutschen Bunde gehörigen und mit demselben in Frieden
lebenden Staate zu nehmen (§. 12 der Instr. v. 30. Mai 1820). Für fremden Staats-
1 S. hierzu Bd. I, S. 279. nicht das Ehrenrecht, die Wegweiser und War-
2 Die Art der Leistung und die Norm des Eides nungstafeln mit ihren Hausfarben färben zu
sind im §. 3 der Instr. näher bestimmt. Auch verordnet uassn (Restr. des M. d. J. v. 22. Juli 1825,
der §. 4 a. a. O. die gehörige Ablegung der Lehns= v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 695).
pflicht in Veränderungefällen, insoweit die Standes- * Die Bundeakte (Art. XIV) bestimmt hier-
herren noch zum Könige in Lehnsverhältnissen stehen. von nichts; die königl. bayerische Verordn. v.
3 Nach §. 7 der Instr. wird aus dem königl. 19. März 1807 gesteht nur ein Trauergeläute
Kabinett den Standesherren von fürstlichen und am Wohnorte des Standesherrn zu, untersagt
gräflichen Häusern das Ehrenwort: „Herr“ oder aber eine eigentliche Landestrauer. Der 8. 10
„Frau“ gegeben, und von allen Landesbehörden ist der preuß. Instr. v. 30. Mai 1820 dagegen ge-
sämtlichen Standesherren und den Mitgliedern währt eine wirkliche Landestrauer mit Unter-
ihrer Familien in den an sie ergehenden amtlichen bleibung öffentlicher Lustbarkeiten in dem ganzen
Ausfertigungen die ihrer Geburt angemessene standesherrl. Gebiete. Die hierin liegende Be-
Anrede (Durchlaucht, Hochgeboren) zu erteilen. schränkung der Rechte anderer, welche namentlich
Die Kab. O. v. 21. Febr. 1832 (G. S. 1832, für ganze Klassen von Gewerbetreibenden erheb-
S. 129) bestimmte dann #unter Bezugnahme auf lich sein kann, erscheint allerdings als ein „Stan-
die Bundesbeschl. v. 18. Aug. 1825 und v. 13. Febr. desvorrecht“, welches jedenfalls das Erwerbsleben
1829), daß nur den Häuptern der fürstl. Fa= nicht beeinträchtigen darf. Vgl. auch Twesten, in
milien das Prädikat: „Durchlaucht" und den D. Jahrb., dd. L ll. Jahrg. 1863, S.197, u. Komm.
Häuptern der gräfl. Häufer das Prädikat: „Er-Ber. v. 16. Jan. 1864, S. 19—20, in den Drucks.
laucht“ erteilt werden solle, was indes die Kab. O. bes Abg. H .1867 Nr. 101, u. in den Stenogr. Ber.
v. 3. März 1833 (G. S. 1833, S. 27)) wieder deeselben 186, Bd. IV, Akrenst. Nr. 94, S. 5841;
dahin abänderte, daß allen den Fürstentitel führen= ferner den Beschl. des Abg. H. v. 9. Mai 1865. Vgl.
den Mitgliedern der im §. 1 der Instr. v. 30. jeut zum Vergleiche insbes. das Ges. über die Landes-
Mai 1820 und in dem der Kab. O. v. 21. Febr. trauer v. 14. April 1903 (G. S., S. 115).
1832 beigefügten Verzeichnisse benannten fürstl. * Vgl. §. 6 der V. v. 21. Juni 1815.
Familien das Prädikat „Duurchlaucht“ erteilt werden * Garantiert durch Art. XIV der Bundesakte.
solle. Durch Kab. O. v. 22. Okt. 1861 haben Dieses „Vorrecht“ ist durch die Entwicklung der
übrigens auch die landsässigen Fürsten das Prä= allgemeinen Gesetzgebung jetnt gegenstandslos ge-
dikat „Durchlaucht“ erhalten. Nach §. 8 derworden, s. hierüber Bd. 1. S. 604; ferner die
Instr. dürfen die die Standesherrlichkeit auss Werke über Reichestaatsrecht von Laband Il,
übenden Häupter, agnatischen HauptvormünderS. 161: Zorn l, S. 348. Andererseits hat die
oder Administratoren in ihren Kanzleischriften, Reichdgesetzgebung hinsichtlich der noch zulässigen
Vollmachten und offenen Erklärungen, wenn solche Beschränkungen keinen Vorbehalt für die Stan-
nicht an die königl. Hof-, Stlaats= und Militär= deoherren gemacht, sic gelten also auch für diese.
behörden gerichtet sind, von sich durch „Wir“ und Ubereinst. G. Meyer, St. R., 5. Aufl., S
„Uns“ sprechen. — Dagegen dürfen ihnen weitere 755, N. 11. Ausgenommen die militärrecht-
Ehrenrechte, als die §§S. 7—12 der Instr. ein= lichen Einschränkungen, da die Standesherren
raumen, nicht zugestanden werden, namentlich nicht mulitärpflichtig sind.