570 Die Staatsbehörden. (§. 92.)
Finanzverwaltungs zweige, indem er die Fälle bezeichnet, in welchen seitens der Regierung
nicht ohne vorherige Berichterstattung und höhere Genehmigung verfahren werden darf.
Diese Berichterstattungen sollen zunächst bei denjenigen Gegenständen erfolgen, welche schon
im §. 20 der Instruktion angeordnet sind, nämlich in denjenigen Fällen, wenn Etats-
überschreitungen oder Verwendungen etatsmäßiger Summen zu anderen als den im Eiat
ausgedrückten Zwecken vorkommen.! Ee soll ferner berichtet werden in den im ersten
Teile des Abschnitts II der Instruktion v. 23. Okt. 1817 unter X bestimmten Fällen.
Diese sind: a) diejenigen, wo nach §. 8 a. a. O.2 bei zweifelhafter Auslegung der Ge-
setze, bei Abweichungen von bestehenden Vorschriften, bei neuen allgemeinen Anlagen oder
Abänderung der bestehenden, höhere Entscheidung und Genehmigung nachgesucht werden
muß; b) die im §. 9 a. a. O.) (bei Rorrespondenz und Verhandlung mit auswärtigen Be-
hörden) genannten; c) die im §. 11 a. a. O. bezeichneten bei dem Erlaß allgemeiner Ver-
bote und Strafbestimmungen"; d) bei Gnadensachen in Gemäßheit des §. 15 a. a. O.2
Sodann soll (nach §. 21 a. a. O.) von der Finanzabteilung analog in denjenigen
Fällen Berichterstattung erfolgen, wo bei ähnlichen Vorgängen, wie sie dort erwähnt sind,
nach Vorschrift der Instruktion v. 23. Okt. 1817 unter B (§. 17)5 die Abteilung des
Innern zu berichten gehabt haben würde. — Endlich aber erteilt der S. 21 a. a. O.
(unter Nr. 1—14) noch mehrere spezielle Anweisungen hierüber für einzelne finanzieclle
Verwaltungszweige', hinsichtlich deren indes durch die neuere Geschäftsanweisung v.
31. Dez. 1825 wesentliche Abänderungen angeordnet sind. Diese letztere hat
1. zunächst hinsichts der Verwaltung der Domänen und Forsten (zum Abschnint El,
Lit. D am Schlusse) die in der Instruktion v. 23. Okt. 1817 nicht enthaltene Nor-
mativbestimmung aufgenommen, daß, insoweit in der gedachten Geschäftsanweisung Vor-
schriften über Verwaltungsgrundsätze, jene Verwaltung betreffend, nicht auedrücklich
enthalten sind, es bei den bis dahin schon bestehenden oder von dem Finanzminister ander-
weit zu erteilenden Verwaltungsgrundsätzen in Domänen= und Forstangelegenheiten ver-
bleiben soll. Seit dem Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878 ist an die Stelle des
Finanzministers der Landwirtschaftsminister getreten.
In ähnlicher Weise hat die gedachte Geschäftsanweisung (zum Abschnitt II, Lit. C.
vorgeschrieben, daß zur Richtschnur bei der Verwaltung der indirekten Steuern, die aber
nicht mehr zur Zuständigkeit der Regierungen, sondern der Provinzialsteuerdirektionen ge-
hören, die Steuergesetze, Anordnungen und Anweisungen des Finanzministers und Gene-
raldirektors der Steuern dienen sollen. Es versteht sich von selbst, daß die Anweisungen
der Minister und des Generalsteuerdirektors sich innerhalb derjenigen Schranken halten
müssen, welche der ministeriellen Verwaltung überhaupt gezogen sind. Sie dürfen daher
keinen materiellen Vorschriften der Gesetzgebung zuwiderlaufen, sondern müssen sich auf
diejenigen Gegenstände beschränken, deren Anordnung durch Instruktionen im allgemcinen
oder speziell dem Ministerium übertragen worden ist (vgl. oben, S. 381 ffl.
2. In betreff der Verwaltung der direkten Steuern macht die Geschäftsanweisung
v. 31. Dez. 1825 dem Abteilungsvorgesetzten und dem betreffenden Rate die genaue Auf-
rechterhaltung und Ausführung der für diesen Geschäftszweig geltenden Gesetze und Vor-
schriften zur Pflicht.8 Die Abteilung soll die Befugnis haben, Stundung der Steuer,
jedoch nicht über den zum Rechnungsabschluß jeden Jahres bestimmten Termin hinaus,
zu bewilligen, was auch da geschehen kann, wo Steuererlaß höheren Orts zu befürworten
1 Hierzu ist auch gegenwärtig noch stets höhere
Genehmigung erforderlich und es ist weiterhin
eventuell die parlamentarische Erledigung der-
artiger Fälle herbeizuführen; s. unten, Bd. III im
Budgetrecht.
* Ugl. oben, S. 563, b.
2 Vgl. oben, ebenda III.
“ Vgl. oben, ebenda V. Diese Vorschriften
sind veraltet, vgl. L. V. G., §. 137 ff.
Vgl. oben, S. 365, VIII.
* Vgl. oben, S. 465 f.
·
7 Restkr. des Fin. Min. v. 8. Ang. 1877 M.
Bl. d. i. Verw. 1877, S. 180, Nr. 144).
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825, Abschn. II,
sub 1), Abs. 1. Insbesondere bei Grundsteuern
Richtighaltung des Katasters und anderer der
Steuerverwaltung zugrunde liegender Urkun-
den, gehörige Steuerregulierung bei Dismembra=
tionen usw., bei den nach jährlichen Aufnahmen
erfolgenden Veranlagungen; Abhilfe der Mängel:
Kontrolle der prompten Einziehung und Ein-
schreiten gegen die hierin säumigen Beamten.