Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 571
ist. In betreff des Erfordernisses der Berichterstattung wird (a. a. O.) vorgeschrieben:
a) daß bei allen auf feststehenden Katastern, Grundbüchern, Mutterrollen usw. beruhenden
Steuern eintretende Ausfälle oder dauernde Verminderungen des jährlichen Steuerauf-
kommens jedesmal der höheren Genehmigung bedürfen, welche dagegen nicht erforderlich
ist bei bloßen Veränderungen in der Steuerumlage, wobei keine Verminderung des ab-
zuliefernden Kontingents eintritt; b) daß die Abteilung Nachlässe an dergleichen Steuern,
oder Unterstützungen für die durch Unglücksfälle betroffenen Steuerpflichtigen insofern
selbständig anweisen kann, als die Bewilligung dazu auf bestehende Gesetze und Regula-
tive gegründet ist.! Dagegen muß an das Finanzministerium berichtet werden, wenn der
Erlaß, die Unterstützung oder Steuerniederschlagung nur aus Billigkeitsrücksichten, und
um den Steuerpflichtigen in seinem Besitzstande zu erhalten, bewilligt werden soll.?
3. In betreff der Verwaltung der Domänen und Forsten erteilt die Geschäftsan-
weisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt II, Lit. D) spezielle Bestimmungen, und zwar:
à) Über die technischen Angelegenheiten der Forst= und Jagdwirtschaft.? Diese An-
gelegenheiten bearbeitet der oberste technische Forstbeamte der Regierung, unter der Leitung
des Präsidenten, selbständig. Dagegen gebühren der vereinigten Abteilung insbesondere:
#in finanzieller Hinsicht alle Bestimmungen über die Verwertung des Holzes, der Jagden
und der übrigen Forstgegenstände, das ganze Etats= und Rechnungswesen, alle auf den
Forstgrundstücken haftenden Servituten an Holz-, Hütungs- usw. Berechtigungen, sowie die
Gerechtsamen, welche dem Forstfiskus auf andere Grundstücke zustehen, die Bauangelegen-
heiten der Forstdienstgebäude, Brücken und Wege, alle Veräußerungs= und Verpachtungs-
angelegenheiten von Forstgrundstücken; 3) in polizeilicher Hinsicht alle Angelegenheiten
wegen Vertilgung wilder Tiere, Schutz gegen Insekten, Tabakrauchen in den Forsten,
Forstbrände, Schonungszeit des Wildes; 7) bei neuen Anstellungen von Forstbeamten die
Verhandlungen wegen Ubergabe der Dienstgrundstücke und sonstigen Forstinventarien von ab-
gehenden Forstbeamten oder deren Erben an die den Dienst neu antretenden Forstbeamten.
b) In betreff der Endbestimmung über die Substanz von Domänen= und Forst-
grundstücken, Pertinenzien, Amtsinventarien, Regalien und Gerechtsamen, deren Verpfän-
dung, Belastung, Veräußerung, sowie hinsichts der Bedingungen und Anschläge, wonach
solches ausgeführt werden soll, bestimmt die Instruktion v. 23. Okt. 1817 (8. 21, Nr. 1),
daß hierzu stets höhere Genehmigung erforderlich sei." Die Geschäftsanweisung v. 31. Dez.
1825, Abschnitt II, Lit. D, Absatz 2, hat indes folgende Ausnahmen hiervon nachgelassen:
1 Sollte dadurch der hierzu bestimmte Fonds # Beschusses der dem Staate gehörigen Jagden be-
oder Kredit überschritten werden, so muß wegen trifft (Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 a. a. O.).
Deckung der Mehrausgabe berichtet werden (Ge= — Dem botbersten technischen Forstbeamten steht
schäftsanw. v. 31. Dez. 1825 a. a. O.). auch die Disziplin über die Forstbeamten zu, in-
Die Regierungen sind befugt, die aus An-- sofern nicht der Präsident dergleichen Angelegen-
laß der bei der Grund= und Gebändesteuer vorge= heiten zur kollegialischen Beratung vor die Ab-
kommenen Uberzahlungen etwa notwendig werden- teilung verweist, desgl. die Anstellung der Forst-
den Rückerstattungen selbständig anzuordnen (Zirk. beamten (a. a. O * Vgl. Schlieck mann, Staats-
Reskr. des Fin. Min. v. 31. Jan. 1866, zu 3, forstverwaltung, 3. Aufl. (1900), S S. 16 ff., 497 ff.
M. Bl. d. i. Verw. 1866, S. 150). Diese Das Zirk. Restr. des Fin. Min. v. 22. April
Vorschrift ist jetzt gegenstandslos. Ebenso sind 1865 (M. Bl. d. i. Verw. 1865, S. 143) hat
die Regierungen auch ermächtigt, die bei der die Bezirksregierungen ermächtigt, Vertauschungen
Einkommen= und Gewerbesteuer vorkommenden von Grundstücken der Domänen= oder Forstver-
unvermeidlichen Rückerstattungen auf Grund derwaltung behufs Grenzregulierung oder Arrondie-
bestehenden Vorschriften und soweit dieselben nur rung des fiskalischen Grundbesives oder behufs Er-
das letzte Vorjahr betreffen, selbständig und ohne werbung von Zugangs oder Abfuhrwegen ohne Be-
Einholung der ministeriellen Genehmigung anzu= richterstattung an das Ministerium zu genehmigen
ordnen (Zirk. Reskr. des Fin. Min. v. 21. Sept. und ausführen zu lassen, wenn a) gleiche Flächen
1872, M. Bl. d. i. Verw. 1872, S. 309). ausgetauscht werden oder dem Fiokus eine größere
Zu diesem technischen Teile der Forstwirt= Fläche tauschweise übereignet wird, als von ihm
schaft gehört alles, was die Regulierung der spe= abgetreten werden soll, wenn zugleich b) der Wert
ziellen Hauungs= und Bewirtschaftungsplane, die der Fläche einschließlich des Wertes etwaigen Holzbe-
Kontrolle der Ausführung derselben, die Bestim= standes, welche Fiskus im Tausche erhält, nach
mungen in Rücksicht der vorzunehmenden, sowie dem pflichtmäßigen Ermessen der Regierung kei-
die Kontrolle in Hinsicht der ausgeführten Kul= nenfalls geringer ist, als der Wert der Fläche,
turen und die speziellen Anordnungen wegen des einschließlich des etwaigen Holzbestandes, welche er