Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

574 Die Staatsbehörden. 
(§. 92.) 
Abschlisse, Restnachweisungen, Nachweisungen und rechenschaftliche überfichten, ingleichen 
die Rechnungen, sind nach den deshalb bestehenden oder noch zu erteilenden Vorschriften 
einzureichen. 8) Bei jedem Amte oder jeder Rentei beziehungsweise den an ihre Stelle 
getretenen Kreiskassen muß die Revision der ständigen und unständigen Gefälle nach einem 
bei dem Landwirtschaftsministerium ein für allemal für den ganzen Regierungsbezirk in 
Vorschlag zu bringenden Turnus alle 12 bis höchstens 18 Jahre bewirkt werden. Die 
Abteilung hat die Revisionsanschläge selbständig festzusetzen und dem Landwirtschafts- 
ministerium am Jahresschlusse eine Ubersicht der Veränderungen in einer Hauptnachweisung 
vorzulegen. J) Bei Abweichungen von den Forstetats bedarf es behufs der Justifikation der 
Rechnung von den einzelnen Oberförstereien keiner höheren Genehmigung, wenn am Schlusse 
des Wirtschaftsjahres durch die Forstreviere des Departements zusammengenommen die 
Hauptetatssumme des ganzen Departements erreicht worden ist. Auch bei Abweichungen 
von Beschußplanen bedarf es keiner höheren Genehmigung, wenn zusammen der Geldctat 
im ganzen erfüllt ist. 
Die Geschäftsanweisung normiert dann (a. a. O.) ferner speziell noch die Befug- 
nisse der Abteilung in bezug auf die Bewilligung von Nachlässen, Unterstützungen und 
Etatsausfälle.! 
g) Üüber die Bauangelegenheiten in den Domänen und Forsten hat die Geschäfts- 
anweisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt II, Lit. D, Absatz 7) gleichfalls nähere 
Vorschriften erteilt. Die Abteilung kann danach über die bewilligten Domänen= und 
Forstbaufonds mit Beobachtung der näheren Instruktion des Landwirtschaftsministers dis- 
ponieren, und Berichterstattungen au den letzteren für einzelne Fälle sollen nur erforder- 
lich sein: a) wenn die Erbauung ganz neuer, bisher nicht vorhanden gewesener Gebäude, 
sowie die Veränderung in dem Außern der hier und da in den Domänen befindlichen 
Schlösser oder anderen Gebäude und Anlagen, die geschichtlichen oder architektonischen 
Wert haben, beabsichtigt wird; 8) bei allen Neubauten von Amts= und Vorwerkswohn-= 
häusern, von Dienstwohnungen, Gesinde= und Tagelöhnerhäusern; J) bei Neubauten von 
Fabrikationsstellen, z. B. Brauereien, Brennereien, Ziegeleien usw.; 5) bei allen, auch 
geringen Domänenbauten, welche nicht zum notwendigen landwirtschaftlichen Bedarf ge- 
hören; e) bei bedeutenden, über 500 Taler betragenden Uferbauten. 
E) Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen. 
l. Die Geschäftssprache ist die deutsche; nichtdeutsche Eingaben sind nur in dring- 
lichen Fällen zu berücksichtigen. 
  
1 Vgl. Schlieckmann, a. a. O., S. 497 ff. 
Bauabnahmeatteste volle Anwendung. Die staat 
2 Die Kab. O. v. 28. Ang. 1836 (G. S. 
lichen Mittel zur Ausführung von Domänen: 
1836, S. 234) bestimmt ausdrücklich, daß es 
rücksichtlich der bei der Domänen= und Forstver- 
waltung vorkommenden Bauten bei den Vor- 
schriften der Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 sein 
Bewenden behalten solle. In der Folgezeit sind 
jedoch zahlreiche, die in Rede stehenden Bau- 
angelegenheiten, insbesondere die Aufstellung der 
Baupläne, die Einreichung der Anschläge und 
Prosekte usw. betreffende Bestimmungen er- 
gangen. Vgl. Schlieckmann, S. 651 ff. — 
Es sind bei der Domänen= und Forstverwal- 
tung eigene Ministerialbauräte angestellt, welchen 
die Revision aller Anschläge in Domänen= und 
Forstbausachen übertragen ist und welchen die Be- 
reisung aller Domänen= und Forstdienstgehöfte 
unter Zuziehung des Regierungs= und Baurats 
obliegt. Ubrigens finden bei den Domänen= und 
Forstbauten die allgemeinen Vorschriften über die 
Superrevision der Bauanschläge, deren Anfertigung 
durch die Baubeamten der Provinzialbehörden und 
die Aufnahme der Baurevisionsprotokolle und 
  
bauten werden gegenwärtig in der Regel durch 
die alljährlich im Herbst von den Regicrungen 
aufzustellenden und dem Minister für Landwirt 
schaft, Domänen und Forsten einzureichenden Eut- 
würfe zum ordentlichen Bauplan und zum Bau- 
plan zur Vermehrung und Verbesserung der 
Arbeiterwohnungen nebst Zubehörungen erbeten. 
3 Für die Verhandlungen einzelner Schulvor 
stände, Gemeinde= und Kreisversammlungen waren 
die polnische, litauische, dänische und französische 
Sprache bis zum 3. Okt. 1886 zugelassen. Bal. 
G. v. 28. Aug. 1876, betr. die Geschäftssprache der 
Behörden, Beamten und politischen Körperschaften 
des Staates (G. S. 1876, S. 389 ff.) und die 
Verordnungen v. 28. Aug. 1876, 6. Sept. 1877 und 
12. Okt. 1881, betr. die Gestattung des Gebrauchs 
einer fremden Sprache neben der deutschen als 
Geschäftssprache (G. S. 1876, S. 393 fl., 1877, 
S. 219 ff. u. 1881, S. 329 ff.). Vgl. anch Ge- 
richtsverf. G. v. 27. Jan. 1877, §§S. 186—195 
(R. G. Bl. 1877, S. 74 ff.).
	        
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