574 Die Staatsbehörden.
(§. 92.)
Abschlisse, Restnachweisungen, Nachweisungen und rechenschaftliche überfichten, ingleichen
die Rechnungen, sind nach den deshalb bestehenden oder noch zu erteilenden Vorschriften
einzureichen. 8) Bei jedem Amte oder jeder Rentei beziehungsweise den an ihre Stelle
getretenen Kreiskassen muß die Revision der ständigen und unständigen Gefälle nach einem
bei dem Landwirtschaftsministerium ein für allemal für den ganzen Regierungsbezirk in
Vorschlag zu bringenden Turnus alle 12 bis höchstens 18 Jahre bewirkt werden. Die
Abteilung hat die Revisionsanschläge selbständig festzusetzen und dem Landwirtschafts-
ministerium am Jahresschlusse eine Ubersicht der Veränderungen in einer Hauptnachweisung
vorzulegen. J) Bei Abweichungen von den Forstetats bedarf es behufs der Justifikation der
Rechnung von den einzelnen Oberförstereien keiner höheren Genehmigung, wenn am Schlusse
des Wirtschaftsjahres durch die Forstreviere des Departements zusammengenommen die
Hauptetatssumme des ganzen Departements erreicht worden ist. Auch bei Abweichungen
von Beschußplanen bedarf es keiner höheren Genehmigung, wenn zusammen der Geldctat
im ganzen erfüllt ist.
Die Geschäftsanweisung normiert dann (a. a. O.) ferner speziell noch die Befug-
nisse der Abteilung in bezug auf die Bewilligung von Nachlässen, Unterstützungen und
Etatsausfälle.!
g) Üüber die Bauangelegenheiten in den Domänen und Forsten hat die Geschäfts-
anweisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschnitt II, Lit. D, Absatz 7) gleichfalls nähere
Vorschriften erteilt. Die Abteilung kann danach über die bewilligten Domänen= und
Forstbaufonds mit Beobachtung der näheren Instruktion des Landwirtschaftsministers dis-
ponieren, und Berichterstattungen au den letzteren für einzelne Fälle sollen nur erforder-
lich sein: a) wenn die Erbauung ganz neuer, bisher nicht vorhanden gewesener Gebäude,
sowie die Veränderung in dem Außern der hier und da in den Domänen befindlichen
Schlösser oder anderen Gebäude und Anlagen, die geschichtlichen oder architektonischen
Wert haben, beabsichtigt wird; 8) bei allen Neubauten von Amts= und Vorwerkswohn-=
häusern, von Dienstwohnungen, Gesinde= und Tagelöhnerhäusern; J) bei Neubauten von
Fabrikationsstellen, z. B. Brauereien, Brennereien, Ziegeleien usw.; 5) bei allen, auch
geringen Domänenbauten, welche nicht zum notwendigen landwirtschaftlichen Bedarf ge-
hören; e) bei bedeutenden, über 500 Taler betragenden Uferbauten.
E) Von dem Geschäftsgange bei den Regierungen.
l. Die Geschäftssprache ist die deutsche; nichtdeutsche Eingaben sind nur in dring-
lichen Fällen zu berücksichtigen.
1 Vgl. Schlieckmann, a. a. O., S. 497 ff.
Bauabnahmeatteste volle Anwendung. Die staat
2 Die Kab. O. v. 28. Ang. 1836 (G. S.
lichen Mittel zur Ausführung von Domänen:
1836, S. 234) bestimmt ausdrücklich, daß es
rücksichtlich der bei der Domänen= und Forstver-
waltung vorkommenden Bauten bei den Vor-
schriften der Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 sein
Bewenden behalten solle. In der Folgezeit sind
jedoch zahlreiche, die in Rede stehenden Bau-
angelegenheiten, insbesondere die Aufstellung der
Baupläne, die Einreichung der Anschläge und
Prosekte usw. betreffende Bestimmungen er-
gangen. Vgl. Schlieckmann, S. 651 ff. —
Es sind bei der Domänen= und Forstverwal-
tung eigene Ministerialbauräte angestellt, welchen
die Revision aller Anschläge in Domänen= und
Forstbausachen übertragen ist und welchen die Be-
reisung aller Domänen= und Forstdienstgehöfte
unter Zuziehung des Regierungs= und Baurats
obliegt. Ubrigens finden bei den Domänen= und
Forstbauten die allgemeinen Vorschriften über die
Superrevision der Bauanschläge, deren Anfertigung
durch die Baubeamten der Provinzialbehörden und
die Aufnahme der Baurevisionsprotokolle und
bauten werden gegenwärtig in der Regel durch
die alljährlich im Herbst von den Regicrungen
aufzustellenden und dem Minister für Landwirt
schaft, Domänen und Forsten einzureichenden Eut-
würfe zum ordentlichen Bauplan und zum Bau-
plan zur Vermehrung und Verbesserung der
Arbeiterwohnungen nebst Zubehörungen erbeten.
3 Für die Verhandlungen einzelner Schulvor
stände, Gemeinde= und Kreisversammlungen waren
die polnische, litauische, dänische und französische
Sprache bis zum 3. Okt. 1886 zugelassen. Bal.
G. v. 28. Aug. 1876, betr. die Geschäftssprache der
Behörden, Beamten und politischen Körperschaften
des Staates (G. S. 1876, S. 389 ff.) und die
Verordnungen v. 28. Aug. 1876, 6. Sept. 1877 und
12. Okt. 1881, betr. die Gestattung des Gebrauchs
einer fremden Sprache neben der deutschen als
Geschäftssprache (G. S. 1876, S. 393 fl., 1877,
S. 219 ff. u. 1881, S. 329 ff.). Vgl. anch Ge-
richtsverf. G. v. 27. Jan. 1877, §§S. 186—195
(R. G. Bl. 1877, S. 74 ff.).