Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

(8. 92.) 575 
II. Die Geschäftsverteilung betreffend, soll jedem Mitgliede des Kollegiums in 
seiner Abteilung ein bestimmter Wirkungskreis nach den Hauptgattungen der Geschäfte 
abgegrenzt werden, im Falle es nicht, wie z. B. bei der Domänenverwaltung und den 
Schulangelegenheiten, angemessener ist, die Geschäftsverteilung nach Bezirken zu bewirken. 
Für jede Abteilung soll wenigstens ein Justitiarius bestimmt und darauf gesehen werden, 
daß soviel als möglich jedesmal ein Bäurat den Sitzungen beiwohnt.? 
III. Alle eingehenden Sachen werden bei dem Präsidenten geöffnet, welcher sie 
präsentiert, absondert und jedem Abteilungsdirigenten diejenigen zusendet, welche seine 
Abteilung betreffen. Er kann bestimmen, welche Sachen zum Plenum gebracht werden 
sollen, in welchem Falle ihm auch die Ernennung des Referenten zusteht; auch kann er 
einzelne Sachen als solche bezeichnen, welche nicht ohne Rücksprache mit ihm abzumachen 
oder ihm zur Superrevision vorzulegen sind. Sachen des Plenums, wie auch die Re- 
stripte der vorgesetzten Behörden, zirkulieren bei den Abteilungsdirektoren. Neue Sachen 
werden von dem Abteilungsdirigenten den Mitgliedern der Abteilung, ihn selbst mit ein- 
begriffen, besonders zugeschrieben, wenn aber derselbe hierzu keine besondere Veranlassung 
findet, dem gewöhnlichen Dezernenten vorgelegt.“ 
In der Regel wird jede Sache von dem gewöhnlichen Dezernenten bearbeitet, so- 
fern nicht der Präsident oder Abteilungsvorsitzende hiervon Ausnahmen bestimmt.? Einen 
besonderen Korreferenten hat der Vorsitzende nur in wichtigen Fällen oder aus besonderen 
Gründen zu ernennen; in Prozeß= oder Rechtssachen muß aber, wenn sie nicht ganz dem 
Justitiarius zugeschrieben werden, dieser zum Korreferenten bestellt werden." Er ist be- 
ständiger Korreferent in allen Sachen, wodurch Rechtsverbindlichkeiten für den Fiskus 
entstehen, und in Prozeßsachen.“' Der Referent hat die eigentliche Bearbeitung der Sache 
und den Vortrag darin 8; der Korreferent hat aber alle Dekrete und Ausfertigungen mit- 
zuzeichnen.“ Verfügungen an die Kasse sind außerdem jedesmal dem Kassenrate, und 
Holzanweisungen dem Oberforstmeister zur Mitzeichnung vorzulegen. 10 
IV. Im Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten — frühere erste, heute sogenannte 
„Präsidial“-Abteilung — werden alle Angelegenheiten lediglich nach der Anweisung des 
Präsidenten und unter dessen alleiniger Verantwortlichkeit erledigt. Insoweit nach dem 
jetzt geltenden Rechte noch kollegiale Behandlung — in der zweiten und dritten Ab- 
teilung — zu erfolgen hat, kommen in der Regel die Sachen erst dann zum Vortrage, 
wenn eine materielle Entscheidung zu fällen ist; die Dezernenten sind indes berechtigt, 
auch ohne Vortrag Sachen abzumachen, wenn die Entscheidung auf unzweifelhaften, aus- 
drücklichen Vorschriften beruht.11 Dagegen müssen stets zum Vortrage gebracht werden: 
a alle Sachen von Wichtigkeit oder besonderem Interesse für die Abteilung, z. B. Etats- 
entwürfe usw., b) alle Vorstellungen und Beschwerden gegen Verfügungen derselben, 
) alle „Entreprise= und andere Kontrakte“, d) alle Sachen, wobei es darauf ankommt, 
ob Fiskus sich auf einen Rechtsstreit einlassen, oder denselben anfangen, oder gegen 
Erkenntnisse Rechtsmittel ergreifen soll, e) alle Geldzahlungen und Anweisungen, insofern 
Die Bezirksregierungen. 
  
1 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 22, Geschäfts- 
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. III u. IV, 
Abs. 2. 
2 S. unten VI. 
2 Instr. v. 23. Okt. 1817, S. 22. 
* Jnstr. v. 23. Okt. 1817, §. 23, Geschäfts- 
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. III u. IV, 
Abs. 2. 
5 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, Geschäfts- 
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschu. III u. IV, 
Abs. 2. 
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825, a. a. O., 
7 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, welcher zu- 
gleich bestimmt, daß schriftliche Rechtsgutachten 
  
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, wo zugleich 
bestimmt wird, daß die Sache zuerst an den Kor- 
referenten gelangen soll, welcher sogleich sein Gut- 
achten beifügt. In Sachen, welche technische 
Gegenstände betreffen, soll dies in der Regel von 
dem betreffenden technischen Mitgliede geschehen, 
und insbesondere in Bausachen von diesem sofort 
die Revision der Anschläge, Zeichnungen usw. vor- 
genommen und beigefügt werden, ehe die Sache 
zum Vortrage gelangt. 
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, wo zugleich 
die Pflichten des Korreferenten und seine Verant- 
wortlichkeit näher bestimmt werden. 
10 A. a. O. — Vgl. unten zu Ziff. 7 (am Schlusse) 
und Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II, 
von ihm nur unter Mitzeichnung des Direktors Sub E, Nr. 5. 
der Abteilung gefordert werden können. 
11 IZnstr. v. 23. Okt. 1817, S. 26.
	        
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