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II. Die Geschäftsverteilung betreffend, soll jedem Mitgliede des Kollegiums in
seiner Abteilung ein bestimmter Wirkungskreis nach den Hauptgattungen der Geschäfte
abgegrenzt werden, im Falle es nicht, wie z. B. bei der Domänenverwaltung und den
Schulangelegenheiten, angemessener ist, die Geschäftsverteilung nach Bezirken zu bewirken.
Für jede Abteilung soll wenigstens ein Justitiarius bestimmt und darauf gesehen werden,
daß soviel als möglich jedesmal ein Bäurat den Sitzungen beiwohnt.?
III. Alle eingehenden Sachen werden bei dem Präsidenten geöffnet, welcher sie
präsentiert, absondert und jedem Abteilungsdirigenten diejenigen zusendet, welche seine
Abteilung betreffen. Er kann bestimmen, welche Sachen zum Plenum gebracht werden
sollen, in welchem Falle ihm auch die Ernennung des Referenten zusteht; auch kann er
einzelne Sachen als solche bezeichnen, welche nicht ohne Rücksprache mit ihm abzumachen
oder ihm zur Superrevision vorzulegen sind. Sachen des Plenums, wie auch die Re-
stripte der vorgesetzten Behörden, zirkulieren bei den Abteilungsdirektoren. Neue Sachen
werden von dem Abteilungsdirigenten den Mitgliedern der Abteilung, ihn selbst mit ein-
begriffen, besonders zugeschrieben, wenn aber derselbe hierzu keine besondere Veranlassung
findet, dem gewöhnlichen Dezernenten vorgelegt.“
In der Regel wird jede Sache von dem gewöhnlichen Dezernenten bearbeitet, so-
fern nicht der Präsident oder Abteilungsvorsitzende hiervon Ausnahmen bestimmt.? Einen
besonderen Korreferenten hat der Vorsitzende nur in wichtigen Fällen oder aus besonderen
Gründen zu ernennen; in Prozeß= oder Rechtssachen muß aber, wenn sie nicht ganz dem
Justitiarius zugeschrieben werden, dieser zum Korreferenten bestellt werden." Er ist be-
ständiger Korreferent in allen Sachen, wodurch Rechtsverbindlichkeiten für den Fiskus
entstehen, und in Prozeßsachen.“' Der Referent hat die eigentliche Bearbeitung der Sache
und den Vortrag darin 8; der Korreferent hat aber alle Dekrete und Ausfertigungen mit-
zuzeichnen.“ Verfügungen an die Kasse sind außerdem jedesmal dem Kassenrate, und
Holzanweisungen dem Oberforstmeister zur Mitzeichnung vorzulegen. 10
IV. Im Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten — frühere erste, heute sogenannte
„Präsidial“-Abteilung — werden alle Angelegenheiten lediglich nach der Anweisung des
Präsidenten und unter dessen alleiniger Verantwortlichkeit erledigt. Insoweit nach dem
jetzt geltenden Rechte noch kollegiale Behandlung — in der zweiten und dritten Ab-
teilung — zu erfolgen hat, kommen in der Regel die Sachen erst dann zum Vortrage,
wenn eine materielle Entscheidung zu fällen ist; die Dezernenten sind indes berechtigt,
auch ohne Vortrag Sachen abzumachen, wenn die Entscheidung auf unzweifelhaften, aus-
drücklichen Vorschriften beruht.11 Dagegen müssen stets zum Vortrage gebracht werden:
a alle Sachen von Wichtigkeit oder besonderem Interesse für die Abteilung, z. B. Etats-
entwürfe usw., b) alle Vorstellungen und Beschwerden gegen Verfügungen derselben,
) alle „Entreprise= und andere Kontrakte“, d) alle Sachen, wobei es darauf ankommt,
ob Fiskus sich auf einen Rechtsstreit einlassen, oder denselben anfangen, oder gegen
Erkenntnisse Rechtsmittel ergreifen soll, e) alle Geldzahlungen und Anweisungen, insofern
Die Bezirksregierungen.
1 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 22, Geschäfts-
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. III u. IV,
Abs. 2.
2 S. unten VI.
2 Instr. v. 23. Okt. 1817, S. 22.
* Jnstr. v. 23. Okt. 1817, §. 23, Geschäfts-
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. III u. IV,
Abs. 2.
5 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, Geschäfts-
anw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschu. III u. IV,
Abs. 2.
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825, a. a. O.,
7 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, welcher zu-
gleich bestimmt, daß schriftliche Rechtsgutachten
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, wo zugleich
bestimmt wird, daß die Sache zuerst an den Kor-
referenten gelangen soll, welcher sogleich sein Gut-
achten beifügt. In Sachen, welche technische
Gegenstände betreffen, soll dies in der Regel von
dem betreffenden technischen Mitgliede geschehen,
und insbesondere in Bausachen von diesem sofort
die Revision der Anschläge, Zeichnungen usw. vor-
genommen und beigefügt werden, ehe die Sache
zum Vortrage gelangt.
* Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 24, wo zugleich
die Pflichten des Korreferenten und seine Verant-
wortlichkeit näher bestimmt werden.
10 A. a. O. — Vgl. unten zu Ziff. 7 (am Schlusse)
und Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II,
von ihm nur unter Mitzeichnung des Direktors Sub E, Nr. 5.
der Abteilung gefordert werden können.
11 IZnstr. v. 23. Okt. 1817, S. 26.