Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 581
Beschluß des Kollegiums ausgeführt werden; s. dazu jedoch jetzt die grundsätzlich andere
Vorschrift unten, Ssub III.
4. Er ist verpflichtet, sämtliche Dienstangelegenheiten an das Kollegium gelangen
und durch dasselbe bearbeiten zu lassen, mit Ausnahme derer, welche zu seinem beson-
deren Geschäftskreise gehören oder ihm höheren Orts besonders übertragen sind, ferner
derjenigen, die eine ganz besondere Eile oder Geheimhaltung erfordern, oder wobei sonst
erhebliche Gründe obwalten; doch muß zur Verhütung widersprechender Verfügungen dem
Kollegium wenigstens im allgemeinen, und wenn die Hinderungsgründe wegfallen, voll-
ständig Nachricht mitgeteilt, auch müssen alsdann tunlichenfalls die Akten an dasselbe
abgegeben werden; auch hierher s. unten, Sub III.1
5. Er hat die Oberaufsicht über die Regierungshauptkasse , beobachtet deren Ge-
schäftsführung, hält auf den richtigen Eingang der Gefälle, auf bestimmungsmäßige Ver-
wendung der einzelnen Fonds, auf Sparsamkeit bei den Ausgaben und Vermeidung von
Etatsüberschreitungen.?
6. Er hat das Recht der Urlaubsbewilligung an Mitglieder und Unterbeamte der
Regierung nach näherer Bestimmung der Geschäftsinstruktionen.
7. Er hat die Pflicht der Oberaufsicht über die Unterbeamten und deren Dienst-
führung", sowie der Rüge zu seiner Kenntnis kommender Verletzungen der Dienstpflicht.
Er muß dafür sorgen, daß überflüssige Stellen, auch wenn sie etatsmäßig sind, nicht
wieder besetzt werden und das Gehalt erspart werde.
8. Er soll jährlich einen Teil des Regierungsbezirks bereisen, nicht nur, um sich
Orts= und Personenkenntnis zu erwerben, sondern auch, um die Dienstführung der Unter-
behörden und Departementsräte an Ort und Stelle zu prüfen.
B. Der S§. 40 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 bestimmte dann ferner über das
amtliche Verhältnis des Präsidenten zum Regierungskollegium. Er ist der Mittelpunkt
der ganzen Verwaltung der Regierung." Ihm liegt es vorzüglich ob, das allgemeine
Staatsinteresse im Auge zu behalten, darauf zu sehen und hinzuwirken, daß demselben
nicht durch einseitige Verfügungen in einzelnen Verwaltungszweigen Eintrag geschehe, daß
die Vorschriften der Geschäftsinstruktion gehörig beobachtet werden und in der ganzen
Geschäftsverwaltung ein reges inneres Leben herrsche. Er führt den Vorsitz und hat die
1 S. oben, S. 528 f.
* Zur Erleichterung des Präsidenten hierbei
ist nach der Kab. O. v. 31. Dez. 1825 (D, Nr. II, 5)
die Einrichtung getroffen, daß der Regierungs-
kassenrat sämtliche Kassen-, Etats- und Rechnungs-
angelegenheiten unter der unmittelbaren Leitung
des Präsidenten bearbeitet. Der Präsident hat
daher auch bei der ihm nach der Kab. O. v.
19. Aug. 1823 (G. S. 1823, S. 159) auferlegten
Obsorge für die gehörige Abhalung der Kassen-
revisionen sämtlicher von der Regierung ressor-
tierender Kassen sich insbesondere des Kassenrates
zu bedienen, muß aber der Revision der Haupt-
i in der Regel selbst beiwohnen (vgl. unten,
S. 587 f.).
* In dieser Beziehung ist dem Präsidenten
durch die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 (zu
Abschn. III u. IV, Abs. 10) auch die Befugnis
beigelegt, wenn andere Vorschüsse als aus einem
etatsmäßig zur Disposition der Regierung stehen-
den Fonds erforderlich sind, solche bis zur Oöhe
von 500 Talern anzuweisen. Wenn derselbe
aber hiervon Gebrauch macht, so soll er auch
dafür sorgen, daß bis zum Ablaufe des Jahres
der Vorschuß wieder erstattet wird. Ist dies
nicht möglich, so muß beim Jahresschluß der
HOauptkasse dem Finanzministerium über die Lage
der noch nicht ersetzten Vorschußzahlungen be-
sonderer Bericht erstattet werden.
4 In betreff des Disziplinarstrafrechts gegen
die Beamten gelten jetzt die Bestimmungen des
Ges. v. 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen
der nicht richterlichen Beamten (G. S. 1852,
S. 465) nebst den dieses Gesetz abändernden Ge-
setzen; s. dazu oben Bd. 1, S. 469 ff.
5 Zugleich ist vorgeschrieben, daß die Reise-
bemerkungen und Nachrichten von den vorläufig
getroffenen Verfügungen dem Kollegium mitzu-
teilen und im Plenum vorzutragen sind; nach
der heutigen grundsätzlichen Stellung des Re-
gierungspräsidenten ist dies jedoch Sache seines
freien Ermessens. Auch dem Oberpräsidenten
soll davon Mitteilung gemacht werden.
s Im Einklange hiermit bestimmt die Kab. O.
v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. 1), daß der Prä-
sident „an der Spitze der ganzen Regierung steht“,
und der §. 40 der Instr. v. 23. Okt. 1817 be-
zeichnet ihn als „#erstes und vorgesetztes Mitglied
des Kollegiums“. Das Reskr. der Min. des Inn.
und der Fin. v. April 1833 (v. Kamptz,
Ann., Bd. XVII. S. 259—260) bemerkte aber,
für die damalige Ochanisation mit Recht, daß der
Präsident keine besondere vorgesetzte Instanz dem Kol-
legium gegenüber bilde; s. dazu jetzt unten, sub III.