582 Die Staatsbehörden.
(§. 92.)
Leitung des Vortrages nicht nur im Plenum, sondern auch in den Abteilungen, wenn er
darin anwesend ist, was er so oft tun soll, als es seine Zeit erlaubt.! Er führt die
allgemeine Aufsicht über das gesamte Personal, sorgt für dessen zweckmäßige Beschäftigung
und läßt überladene Beamte durch andere periodisch unterstützen.? Ihm steht ausschließ-
lich die Befugnis zu, den Beamten des Kollegiums Gratifikationen und Unterstützungen
aus den dazu ausgesetzten Fonds zu erteilen. Bei Behinderung der Abteilungsvorsitzenden
sorgt er für ihre Stellvertretung. Er beruft das Plenum, soweit nicht bestimmte Tage
dazu festgesetzt sind, und ordnet außerordentliche Sitzungen an. Er ordnet außerordent-
liche Landes-“ und Kassenvisitationen an und ernennt die Kommissarien zu den Lokal-
und auswärtigen Geschäften?; er bestimmt, nach Rücksprache mit den Abteilungsvorsitzenden,
die Gegenden des Regierungsbezirks, welche von ihnen jährlich zu bereisen sind, und
bereist selbst einen Teil des Bezirks. Auch liegt ihm die Sorge ob für die pünktliche
Erstattung der periodischen Berichte, für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung.
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten, sowie für Erstattung und zweck-
mäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte.“
II. Außer den vorstehend aufgeführten und den sonst noch in der Geschäftsinstruk-
tion speziell erwähnten? allgemeinen Prärogativen des Präsidenten in Beziehung auf seine
Stellung zum ganzen Kollegium und dessen formellen Geschäftsbetrieb sind ihm noch be-
sondere Rechte zur direkten Einwirkung auf die materielle Geschäftsverwaltung einzelner
Abteilungen bei gewissen Angelegenheiten beigelegt worden.
1. Nach der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. II, 5) steht ihm die
oberste Beaufsichtigung und Leitung des Kassen-, Etats= und Rechnungswesens zu, welches
der Kassenrat des Kollegiums unter seiner Direktion bearbeitet.
2. Nach der Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschn. II, sub D) ge-
bührt ihm die oberste Leitung in allen technischen Forst= und Jagdangelegenheiten, welche
der oberste technische Forstbeamte beim Kollegium bearbeitet, und von seiner Bestimmung
hüngt auch die dem obersten technischen Forstbeamten im Kollegium nach der Geschäfts-
ordnung (a. a. O.) übertragene Ernennung der Forstbeamten ab, soweit die Regierung
dabei überhaupt zuständig ist.5
3. Bei der Domänen= und Forstverwaltung übt er außerdem nach der Geschäfts-
anweisung v. 31. Dez. 1825 folgende spezielle Befugnisse aus:
1 Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825, Abschn.
III u. IV, Abs. 10, bestimmt gleichfalls, daß der
Präsident verpflichtet sein soll, die einzelnen Ab-
teilungen und Bureaus öfter zu besuchen.
* Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu
Abschn. III u. 1V legt in dieser Beziehung dem
Präsidenten noch ausdrücklich das Recht bei, ein-
zelne Mitglieder, Gehilfen oder Subalternen
vorübergehend, nach Umständen der Notwendig-
keit und Entbehrlichkeit, aus einer Abteilung in
die andere zu deputieren. Vgl. das Reskr. v.
2 Febr. 1829 (v. Kamptz, Ann., Bd. XIII,
S. 4).
s Agl. die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825
zu Abschn. III u. IV, Abs. 10, wodurch dies
Recht des Präsidenten in der im Texte ange-
gebenen Weise festgestellt worden ist. — Grati-
fikationen und Unterstützungen an Beamte der
den Regierungen untergeordneten Behörden kann
zwar das Kollegium beschließen, bedarf aber dazu
stets der Genehmigung des Präsidenten (Instr.
v. 23. Okt. 1817, §. 12, Nr. 4).
4 Die Anordnung von Landesvisitationen ist
nach §. 2, Nr. 3 der Instr. v. 31. Dez. 1825 für
die Oberpräsidenten auf letztere übergegangen.
5 Diese Befugnis des Präsidenten bezieht sich
innerhalb der sogen. Präsidialabteilung auch auf
die Wahl und Ernennung derjenigen Beamten,
welche ein Lokal= oder Bezirksamt interimistisch
im Auftrage der Regierung verwalten sollen; für
den Geschäftskreis der Abteilungen dagegen ist
hierzu formell diejenige Abteilung berufen, welcher
die bezüglichen Geschäfte ressortmäßig zugeteilt
sind. Will aber die Regierung einen Beamten
ihres Kollegiums zur interimistischen Verwaltng
einer Dienststelle außer dem Kollegium berufen,
so steht die Beurteilung seiner Abkömmlichkeit
ausschließlich dem Präsidenten zu. Diesem letzteren
gebührt auch alsdann die Auswahl, wenn im
Kollegium nichts weiter beschlossen ist, als daß
ein Regierungsbeamter (ohne nähere Bezeichnung)
zur interimistischen Verwaltung eines Lokal= oder
Bezirksamtes abgeordnet werden solle (Reskr. der
Min. des Inn. und der Fin. v. 30. April 1837.
v. Kamptz, Ann., Bd. XXI., S. 285).
* Die Jahresberichte an die Minister sind
fortgefallen.
7 Dahin gehören insbesondere: die Prüsentarion
aller neu eingehenden Sachen, die Bezeichnung
der im Plenum vorzutragenden, nebst der Er-
nennung der Referenten usw.
s Folglich nicht bei der von den Ministerien
ressortierenden Besetzung der Forstinspektor= und
Oberförsterstellen.