Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

582 Die Staatsbehörden. 
(§. 92.) 
Leitung des Vortrages nicht nur im Plenum, sondern auch in den Abteilungen, wenn er 
darin anwesend ist, was er so oft tun soll, als es seine Zeit erlaubt.! Er führt die 
allgemeine Aufsicht über das gesamte Personal, sorgt für dessen zweckmäßige Beschäftigung 
und läßt überladene Beamte durch andere periodisch unterstützen.? Ihm steht ausschließ- 
lich die Befugnis zu, den Beamten des Kollegiums Gratifikationen und Unterstützungen 
aus den dazu ausgesetzten Fonds zu erteilen. Bei Behinderung der Abteilungsvorsitzenden 
sorgt er für ihre Stellvertretung. Er beruft das Plenum, soweit nicht bestimmte Tage 
dazu festgesetzt sind, und ordnet außerordentliche Sitzungen an. Er ordnet außerordent- 
liche Landes-“ und Kassenvisitationen an und ernennt die Kommissarien zu den Lokal- 
und auswärtigen Geschäften?; er bestimmt, nach Rücksprache mit den Abteilungsvorsitzenden, 
die Gegenden des Regierungsbezirks, welche von ihnen jährlich zu bereisen sind, und 
bereist selbst einen Teil des Bezirks. Auch liegt ihm die Sorge ob für die pünktliche 
Erstattung der periodischen Berichte, für die Sammlung, Ordnung und Zusammenstellung. 
zuverlässiger und zweckmäßiger statistischer Nachrichten, sowie für Erstattung und zweck- 
mäßige Ausarbeitung der monatlichen Zeitungsberichte.“ 
II. Außer den vorstehend aufgeführten und den sonst noch in der Geschäftsinstruk- 
tion speziell erwähnten? allgemeinen Prärogativen des Präsidenten in Beziehung auf seine 
Stellung zum ganzen Kollegium und dessen formellen Geschäftsbetrieb sind ihm noch be- 
sondere Rechte zur direkten Einwirkung auf die materielle Geschäftsverwaltung einzelner 
Abteilungen bei gewissen Angelegenheiten beigelegt worden. 
1. Nach der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. II, 5) steht ihm die 
oberste Beaufsichtigung und Leitung des Kassen-, Etats= und Rechnungswesens zu, welches 
der Kassenrat des Kollegiums unter seiner Direktion bearbeitet. 
2. Nach der Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 (zum Abschn. II, sub D) ge- 
bührt ihm die oberste Leitung in allen technischen Forst= und Jagdangelegenheiten, welche 
der oberste technische Forstbeamte beim Kollegium bearbeitet, und von seiner Bestimmung 
hüngt auch die dem obersten technischen Forstbeamten im Kollegium nach der Geschäfts- 
ordnung (a. a. O.) übertragene Ernennung der Forstbeamten ab, soweit die Regierung 
dabei überhaupt zuständig ist.5 
3. Bei der Domänen= und Forstverwaltung übt er außerdem nach der Geschäfts- 
anweisung v. 31. Dez. 1825 folgende spezielle Befugnisse aus: 
  
1 Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825, Abschn. 
III u. IV, Abs. 10, bestimmt gleichfalls, daß der 
Präsident verpflichtet sein soll, die einzelnen Ab- 
teilungen und Bureaus öfter zu besuchen. 
* Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu 
Abschn. III u. 1V legt in dieser Beziehung dem 
Präsidenten noch ausdrücklich das Recht bei, ein- 
zelne Mitglieder, Gehilfen oder Subalternen 
vorübergehend, nach Umständen der Notwendig- 
keit und Entbehrlichkeit, aus einer Abteilung in 
die andere zu deputieren. Vgl. das Reskr. v. 
2 Febr. 1829 (v. Kamptz, Ann., Bd. XIII, 
S. 4). 
s Agl. die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 
zu Abschn. III u. IV, Abs. 10, wodurch dies 
Recht des Präsidenten in der im Texte ange- 
gebenen Weise festgestellt worden ist. — Grati- 
fikationen und Unterstützungen an Beamte der 
den Regierungen untergeordneten Behörden kann 
zwar das Kollegium beschließen, bedarf aber dazu 
stets der Genehmigung des Präsidenten (Instr. 
v. 23. Okt. 1817, §. 12, Nr. 4). 
4 Die Anordnung von Landesvisitationen ist 
nach §. 2, Nr. 3 der Instr. v. 31. Dez. 1825 für 
die Oberpräsidenten auf letztere übergegangen. 
5 Diese Befugnis des Präsidenten bezieht sich 
innerhalb der sogen. Präsidialabteilung auch auf 
  
die Wahl und Ernennung derjenigen Beamten, 
welche ein Lokal= oder Bezirksamt interimistisch 
im Auftrage der Regierung verwalten sollen; für 
den Geschäftskreis der Abteilungen dagegen ist 
hierzu formell diejenige Abteilung berufen, welcher 
die bezüglichen Geschäfte ressortmäßig zugeteilt 
sind. Will aber die Regierung einen Beamten 
ihres Kollegiums zur interimistischen Verwaltng 
einer Dienststelle außer dem Kollegium berufen, 
so steht die Beurteilung seiner Abkömmlichkeit 
ausschließlich dem Präsidenten zu. Diesem letzteren 
gebührt auch alsdann die Auswahl, wenn im 
Kollegium nichts weiter beschlossen ist, als daß 
ein Regierungsbeamter (ohne nähere Bezeichnung) 
zur interimistischen Verwaltung eines Lokal= oder 
Bezirksamtes abgeordnet werden solle (Reskr. der 
Min. des Inn. und der Fin. v. 30. April 1837. 
v. Kamptz, Ann., Bd. XXI., S. 285). 
* Die Jahresberichte an die Minister sind 
fortgefallen. 
7 Dahin gehören insbesondere: die Prüsentarion 
aller neu eingehenden Sachen, die Bezeichnung 
der im Plenum vorzutragenden, nebst der Er- 
nennung der Referenten usw. 
s Folglich nicht bei der von den Ministerien 
ressortierenden Besetzung der Forstinspektor= und 
Oberförsterstellen.
	        
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