Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 583
a) In allen Bauangelegenheiten in Domänen und Forsten steht ihm zu, zu be-
stimmen, ob die sonst nicht an das Finanzministerium gelangenden Bauanschläge nach
ihrer Revision durch den Baurat des Kollegiums noch zur Superrevision an das Ministe-
rium eingereicht werden sollen.
b) Bei dem Entwurfe der Baupläne über die in Domänen= und Forstsachen auf
den nächsten Jahresetat zu bringenden Bauten ist stets seine Zustimmung und Mitvoll=
ziehung erforderlich.
c) Diese seine Zustimmung muß auch bei allen Veräußerungen, Ablösungen und
Abfindungen von Grundstücken und Realgerechtsamen in Domänen und Forsten erfolgen.
d) Es bedarf derselben gleichfalls, wenn eine Verpachtung von Domänen-- und
Forstgrundstücken ohne Lizitation geschehen, oder wenn bei der stattgehabten Lizitation
unter dem festgesetzten Anschlagspreise verpachtet werden soll.
e) Seine Zustimmung ist ferner erforderlich bei Unterstützung der Domäneneinsassen
aus unbestimmten Ansprüchen bei Unglücksfällen bis auf die Summe von 100 Talern
aus dem betreffenden Fonds.
III. Durch die Neuorganisation hat die ganze verwaltungsrechtliche Stellung des
Präsidenten eine grundsätzliche Neuregelung im Sinne des Präfektursystems erfahren.
1. Generell ist dies geschehen bezüglich aller Geschäfte der früheren ersten Ab-
teilung; s. oben, S. 526.
2. Bezüglich der Plenargeschäfte sowie der Geschäfte der zweiten und dritten Ab-
teilung sind zwar die obigen Vorschriften in Kraft geblieben, jedoch mit der Maßgabe,
daß es dem Präsidenten gestattet ist, auch in diesen Geschäftskreisen unter den bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen frei und allein zu entscheiden; s. oben, S. 526.
IV. Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Abwesenheit oder anderer
Behinderung erfolgte früher durch einen für immer dazu ernannten Vorgesetzten einer
Abteilung; bei denjenigen Regierungen, wo der Oberpräsident zugleich Präsident der Re-
gierung seines Wohnorts war, vertrat ihn der bei solchen Regierungen bestellte Vize-
präsident.: Diese Vorschriften sind jetzt vollständig beseitigt: die Stellvertretung des Re-
gierungspräsidenten erfolgt jetzt durch den ihm hierfür ausdrücklich für diesen Zweck bei-
gegebenen Oberregierungsrat.
3. Betreffend die Stellung der Abteilungsdirigenten.
I. Nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817 sollten bei jeder Regierung zwei Direk-
toren angestellt werden, welche die nächsten Vorgesetzten der Abteilungen und zugleich
Mitglieder des kollegialisch gebildeten Präsidiums waren. Die Kabinettsorder v. 31. Dez.
1825 (sub D, Nr. III) hat indes diese Einrichtung aufgehoben und bestimmt, daß an
Stelle der Direktoren bei jeder Abteilung ein besonderer Dirigent mit dem Charakter
„Oberregierungsrat“? bestellt werden soll, und daß auf diese Dirigenten die Vorschriften
des §. 41 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 zur Anwendung gebracht werden sollen."
Nach dieser letztgedachten Bestimmung führen sie die besondere Aufsicht über das Personal,
den Geschäftsgang und Betrieb der ihnen anvertrauten Abteilung?, in welcher sie auch
1 Vgl. Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D. IV.] wie die vormaligen Direktoren, Mitglieder des
wodurch der Schlußsatz des §. 40 der Instr. v. Präsidiums, sondern nur Mitglieder des Regie-
23. Okt. 1817 abgeändert ist. rungskollegiums, außerdem aber Vorsitzende der
: L. V. G., §. 20, dazu Min. Erl. v. 9. Febr. ihnen anvertrauten Abteilungen.
1884 (M. Bl. d. i. Verw., S. 15) zu lI; s. oben, 5 In dieser Beziehung enthält die Geschäfts-
S. 529. anw. v. 31. Dez. 1825 nähere Vorschriften. Die
: Uber die Titulatur derjenigen Oberregierungs= vor die Abteilungen gehörigen Sachen werden,
räte, welche zugleich Geheime Regierungsräte sind, nach der Präsentation durch den Präsidenten, an
vgl. das Zirk. Reskr. der Min. der geistl. U'w. Ang., die Abteilungedirigenten zur weiteren Veranlas-
des Inn. und der Fin. v. 26. Jan. 1826 sung abgegeben und den von diesen bestellten regel-
(v. Kamppt, Ann., Bd. X, S. 4. maßigen oder besonderen Dezernenten zur Be-
Diese O berregierungerate sind also nicht mehr, arbeitung zugestellt a. a. O. zum Abschu. IV,