Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 585
4. Betreffend die Stellung der Räte und Assessoren überhaupt.
Die Instruktion v. 23. Okt. 1817, §. 42 macht den Räten und Assessoren der
Regierungen im allgemeinen zur Pflicht, den ihnen angewiesenen Geschäftskreis „mit
Wärme und innerer Teilnahme aufzufassen und mit Geist, Würde, Gründlichkeit und
Umsicht zu verfolgen, fern von Leidenschaft und persönlichen oder anderen Nebenrück-
sichten“. Sie sollen sich nicht bloß auf die ihnen zugeschriebenen Sachen beschränken,
sondern auch aus eigenem Antriebe ihnen nötig und nützlich scheinende Gegenstände zur
Sprache bringen, Sachen anregen, die in Vergessenheit zu geraten drohen, säumige Be-
hörden erinnern, für den baldigen Abgang der von ihnen bearbeiteten Verfligungen sorgen
und sich in fortwährender Kenntnis über die örtliche Lage der ihnen zugewiesenen Ver-
waltungsgegenstände und die Art und Weise, wie die angegebenen Verfügungen aus-
geführt werden, zu erhalten suchen, überhaupt stets mit Eifer das Beste des Dienstes
und das Wohl des Ganzen wahrnehmen und befördern. Als Mittel zu diesen Zwecken
wird sodann speziell noch hervorgehoben:
1. Sie sind befugt, die Geschäftsführung der unter ihnen arbeitenden Beamten zu
beobachten und die nachlässigen zurechtzuweisen.
2. Jeder Rat muß jährlich einen Teil seines Departements, die Domänenräte
aber müssen ihr ganzes Departement bereisen und hierüber ein vollständiges Tagebuch
führen, welches zum Vortrage gebracht und, wenn darauf das Erforderliche verfügt ist,
zu den Materialien des Zeitungsberichts gesammett werden soll.
3. Jeder Departementsrat ist befugt und schuldig, schon an Ort und Stelle das
Erforderliche zur Abstellung von Mängeln zu verfügen und die Dienstführung der Kreis-
und Ortsbehörden in Sachen seines Departements, sowie die Kreis= und Ortskassen,
welche von den Regierungen ressortieren, zu revidieren. Letzteres ist insbesondere die
Pflicht derienigen Räte, zu deren Geschäftskreis die Aufsicht über die betreffende Kreis-
oder Ortskasse gehört.
4. Sie sollen auch solche Mängel, deren Rüge außerhalb ihres Geschäftskreises
liegt, nicht unbeachtet lassen, sondern dem Präsidenten anzeigen.
5. Betreffend die Oberforstmeister.
Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 verweist im §. 43 hinsichtlich der Verhältnisse
der Oberforstmeister außer dem Kollegium und als erste technische Forstbeamte des Re-
gierungsbezirks auf deren besondere Dienstinstruktion 3 und bestimmt dann ferner: 1. daß
sie beim Kollegium als Mitglieder an den Geschäften, Beratungen und Verfügungen An-
teil nehmen, die in ihr Fach schlagen, die ihnen darin zugeteilten Sachen bearbeiten und
alle in technischen Forstsachen gemachten Angaben im Konzepte zeichnen; 2. daß sie in
Rücksicht ihrer gesamten Amtsführung der Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten, gleich
den übrigen Mitgliedern, untergeordnet sind, und 3. daß zu ihrer Wirksamkeit die Leitung
1 Der §. 42 der Instr. v. 23. Okt. 1817 ge= p. 2860, Nr. 25), und b) Instr. v. 15. Sept. 1798
stattet ihnen auch, unter Mitzeichnung des Diri- sir den Oberlandforstmeister (a. a. O., Tom. X,
genten die untergeordneten Beamten bis zur Höhe p. 1720, Nr. 69). Auch gehört hierher 5 das Regl.
von 5 Talern in Ordnungsstrafen zu nehmen. v. 15. Sept. 1798 wegen Anordnung einer im-
In dieser Beziehung treien indes jent die Vor= mediaten Forst= und Baukommission bei den Kriegs-
schriften des Gesetzes v. 21. Juli 1852, betreffend und Domänenkammern in jeder Provinz, erkl.
die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten Schlesien, Süd= und Ostpreußen und den fränki-
usw.,, 88. 18 ff. „G. S. 1852, S. 468 ff.) ein. schen Fürstentümern (a. a. O., Tom. X, Zp. 1738,
* Uber die anderweitige Organisation der Forst- # Nr. 70). Von diesen Verordnungen wird indes
verwaltung bei den Regierungen vgl. den Erlaß in der Praxis teils wegen der ganz veränderten
v. 18. Sept. 1850 (G. S. 1850, S. 489). Vgl. Organisation des Forstbeamtenpersonals, teils
ferner oben, §. 92, (J., Schlieckmann, Handb. d. w wegen der Fortschritte, welche seitdem auch die
Staats-Forstvermaltung. 3. Aufl., S. 21 fl. Forstwissenschaft gemacht hat, nur noch ein sehr
2 Die älteren Dienstinstruktionen für die Ober- beschrankter Gebrauch gemacht is. dazu Schlieck-
forstmeister sind folgende: aà# Anstr. v. 18. Dez. 1754 / mann a. a. O., S. 23 ff., bes. über die Zirk. Veri.
für die Oberforstmeiner in sämtlichen königl. Landen v. 1. Juli 1864, die nicht publiziert ist). Neuestens ist
NMlius. N. (.C., Tom. I. p. 715, Nr. 3, nebst — unterm 1#. Febr. 1900.— eine solche Allg. Dienst
Nachtrag dazu v. 1. Mai 1 30 (a. a. O., Tom. X, Instr. erlassen, aber nicht veroffentlicht worden.