Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

586 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
des ganzen technischen Teils der Forstverwaltung, die Disziplin über die Forstbeamten 
ihres Bezirks und die Vollziehung der sonstigen Lokalrevisionen gehört.1 
Die amtliche Stellung der Oberforstmeister im Kollegium ist demnächst anderweitig 
näher bestimmt worden durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und die Geschäfts- 
anweisung von demselben Datum. 
1. Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. II, 3) schreibt vor, daß 
da, wo ein Oberforstmeister angestellt ist, dieser neben dem Vorgesetzten der Abteilung 
(für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten) mit zu deren Vor- 
stande gehört.) In den Plenarversammlungen der Regierungen hat der Oberforstmeister 
(nach Lit. D, Nr. V., a. a. O.), als Mitdirigent der Abteilung für Domänen und. 
Forsten, ein volles Votum. 
2. Die Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 fügt diesen Bestimmungen noch 
folgende hinzu: 
a) Als der oberste technische Forstbeamte der Regierung bearbeitet er die technischen 
Angelegenheiten der Forst= und Jagdwirtschaft", unter der oberen Leitung des Präsi- 
denten 5, selbständig, insoweit sie nicht ausdrücklich der vereinigten Abteilung für Domänen 
und Forsten vorbehalten sind.“ 
b) Außerdem steht ihm im Rahmen des Gesetzes v. 21. Juli 1852 (G. S., 
S. 468 ff.) die Disziplin über die der Regierung untergeordneten Forstbeamten mit der 
Maßgabe zu, daß diejenigen Disziplinarangelegenheiten, welche nach der Bestimmung des 
Präsidenten kollegialisch bearbeitet werden müssen, vor die vereinigte Abteilung für Do- 
mänen und Forsten gehören, und unter Mitteilung des Verfügten an den Präsidenten, 
unter dessen Beistimmung ihm auch die Anstellung dieser Forstbeamten gebührt. 
c) Mit Bezug auf die Bestimmung der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825, wonach 
der Oberforstmeister mit zu dem Vorstande der Abteilung für Domänen und Forsten ge- 
hört, setzt die Geschäftsanweisung?' noch näher fest, daß die Leitung der Geschäfte der 
gedachten Abteilung und ihres Bureaus allein von dem vorsitzenden Oberregierungsrate 
geführt wird, welcher dafür verantwortlich ist, daß aber dem Oberforstmeister oder dem 
statt dessen angestellten Forstmeister, insofern er beim Kollegium anwesend ist, sämtliche 
Sachen, welche Forstangelegenheiten betreffen, überall und auch dann, wenn sie nach der 
vom Präsidenten bestimmten Geschäftsordnung nicht speziell durch ihn bearbeitet werden, 
  
1 Zu den amtlichen Funktionen der Oberforst- 
meister soll nach dem Regulativ v. 15. März 1787 
(Hoffmann, Repertor., Forts. III, Anh., S. 513, 
ogl. v. Rönne, Domänen-, Forst= und Jagdwesen, 
S. 245) auch die generelle Oberaufsicht über die 
Schleusen, nach den näheren Vorschriften des ge- 
dachten Regulativs, gehören. Uberhaupt sind die 
Oberforstmeister und Forstmeister nicht ausschließ- 
lich für die technischen Angelegenheiten der Do- 
mänen und Forsten bestimmt und können sich 
daher auch nicht der Mitwirkung in forsttechnischen 
Angelegenheiten bei den anderen Regierungsabtei- 
lungen entziehen, wenn sie dazu aufgefordert wer- 
den (Reskr. der Min. der Fin. und des Inn. v. 
8. Juli 1817, v. Kamptz, Ann., Bd. I, H. 3, 
S. 1). Sie müssen insbesondere die Kommunal- 
sorstrevisionssachen bearbeiten (Reskr. derselben 
Min. v. 30. Dez. 1834, v. Kamptz, Ann., Bd. 
XIX, S. 50. Auch bestimmt die Verordnung 
v. 24. Dez. 1816, §. 8 (G. S. 1817, S. 57), 
daß die Abteilung des Inn. sich bei der dadurch 
vorgeschriebenen Beaufsichtigung der den Gemein- 
den und öffentlichen Anstalten gehörigen Forsten 
in den Provinzen Sachsen, Westfalen und der 
Rheinprovinz auch der Oberforstmeister und der 
denselben untergeordneten Forstbeamten bedienen 
kann. Der Oberforstmeister bearbeitet die tech- 
  
nischen und persönlichen Forstsachen unter oberer 
Leitung des Regierungspräsidenten selbständig. 
Die Vollziehung erfolgt durch beide; Verf. v. 
4. Mai 1889 (M. Bl., 89). 
* Die Kab. O. v. 1. Dez. 1825 (a. a. O.) be- 
stimmt hierüber zugleich, daß der Oberforstmeister 
nach der Anziennetät mit den Dirigenten der Ab- 
teilungen rangiert, und daß sich hiernach be- 
stimmt, welchem von beiden Beamten bei der 
Unterschrift der Vorrang gebührt. 
3 Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II. 
Lit. I), Abschn. 1. 
* Vgl. das Nähere hierüber oben, S. 541 f., 
bes. S. 571 f. 
* Über die amtliche Stellung des Oberforst- 
meisters, beziehungsweise des Forstmeisters, wel- 
cher als oberster technischer Forstbeamter der Re- 
gierung fungiert, zum Präsidenten der Regierung, 
und über die Vollziehung der Ausfertigungen m 
Forstsachen vgl. die Reskr. der Min. des Inn. u. 
der Fin. v. 30. April und 19. Juni 1826 
(v. Kamptz, Ann., Bd. X, S. 286 u. 289). 
6 Uber diese der vereinigten Abteil. vorbehaltenen. 
Sachen vgl. das Nähere oben, S. 569 ff., bes. S. 571. 
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn. II. 
Lit. D, Abschn. 1 am Schlusse; s. Zirk. Verf. v. 
4. Juli 1864·/Schlieckmann a. a. O., S. 22 f.
	        
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