(§. 92.) 587
bei deren Eingang zur Einsicht vorgelegt werden sollen, auch die darauf erlassenen Dekrete,
Verfügungen und Berichte sämtlich von ihm sowohl im Konzepte, als auch in der Aus-
fertigung mit vollzogen werden müssen.
Dem Ocberforstmeister sind Regierungs= und Forsträte beigeordnet, die die Rechte
der technischen Mitglieder des Kollegiums haben.
Die Bezirksregierungen.
6. Betreffend die Justitiarien.
Den Justitiarien sind im 8. 44 der Instruktion v. 23. Okt. 1817, außer den all-
gemeinen Pflichten der Räte und neben der Bearbeitung der ihnen besonders übertragenen
Departements, noch besondere Obliegenheiten vorgeschrieben, worin die neuere Gesetz-
gebung keine Veränderungen getroffen hat. Es liegt ihnen nämlich, als Rechtskonsulenten
der Regierung, ob, dahin zu sehen, daß nichts Gesetzwidriges beschlossen werde und daß
die Prozesse des Fiskus mit Gründlichkeit geführt werden. Sie haben ferner für die
gehörige Form aller rechtlichen Verhandlungen des Kollegiums zu sorgen und die Kon-
trakte oder andere Ausfertigungen, wodurch das Kollegium Verbindlichkeiten eingeht oder
Rechte erwirbt, im Konzepte wie in der Ausfertigung" mitzuzeichnen.* Die Geschäfts-
anweisung v. 31. Dez. 1825 " verordnet deshalb auch, daß in Prozeß= und anderen
Rechtssachen der Justitiarius, wenn solche ihm nicht ganz zugeschrieben werden, stets zum
Korreferenten ernannt werden muß', und die Kabinettsorder von demselben Datum (sub
D, Nr. VIII) bestimmt gleichfalls aus diesem Grunde, daß bei Verträgen und anderen
Urkunden, deren Ausfertigung bei einer Abteilung erfolgt, nicht nur des Prüäsidenten,
sondern auch eines Justitiarius Mitunterschrift, sowohl des Entwurfs, als der Aus-
fertigung, erforderlich ist.8 — Die Bestellung solcher „Justitiarien“, d. i. solcher Regierungs-
mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben, ist alte preußische Tradition. Ob
dieselbe heute noch irgendwelche Berechtigung hat, ist zweifelhaft. „Daß nichts Gesetz-
widriges beschlossen werde“, ist nicht besondere Aufgabe der Justitiarien, sondern aller
Regierungsmitglieder; im übrigen setzen die den Justitiarien gestellten Aufgaben keine
Rechtskenntnisse voraus, die die Verwaltungsbeamten nicht haben; Prozesse für den Fiskus
müssen doch von Rechtsanwälten geführt werden.
7. Betreffend die Kassenräte.
Die Stellung des Kassenrates ist im §. 45 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 näher
bestimmt worden; indes haben die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und die Geschäfts-
anweisung von demselben Datum hierüber wesentlich abweichende Anordnungen getroffen.
Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (D, Nr. II, 5) verordnet nämlich, daß der Kassen-
rat die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit sie ihm nach der Geschäfts-
anweisung zugewiesen sind, selbständig unter dem Präsidenten bearbeiten soll, und zu
1 Wegen der Mitzeichnung der Holzanweisungen
insbes. durch den Oberforstmeister vgl. §. 24 der
Instr. v. 23. Okt. 1817.
2 Zirk. Verf. v. 24. Febr. 1851 (M. Bl., S. 72),
Allerh. Kab. O. v. 14. Okt. 1891 (M. Bl., S. 216),
Schlieckmann a. a. O., S. 31 ff.
2 In dieser Beziehung bestimmt der §. 44 der
Instr. v. 23. Okt. 1817, daß sie die Prüfung
der Information, welche die Mandatarien des
Fiskus anzufertigen haben, und die Konwolle der-
selben bei der Führung der Prozesse, allenfalls
durch Einsehung ihrer Handakten, besorgen sollen.
Die auf die Staatskasse anzuweisenden Gebühren
der Rechtsanwälte haben sie zu prüfen und zu
bescheinigen. Verf. v. Z. Febr. 1882, M. Bl.
S. 61.) Zugleich wird bestimmt, daß, wenn die
Justitiarien den Depart.-Räten die Umstände be-
merklich machen, worauf es ihnen bei den Pro-
zessen ankommt, diese verbunden sind, ihnen die
nötigen Nachrichten und Tatsachen mitzuteilen
und die Ouellen zu bezeichnen, woraus sie das
Nähere schöpfen können. Auch ist den Justitia-
rien die Verbindlichkeit auferlegt, für die gehörige
Anfertigung vollständiger und übersichtlicher Prozeß-
tabellen und für deren Einreichung zur bestimmten
Zeit zu sorgen (§. 14, Abs. 1 derselben Reg. Instr.)
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, VIII, Abs. 2.
5 Dabei sind sie nach §. 44 a. a. O. zwar
nicht für das Materielle, welches der Referent zu-
nächst zu vertreten hat, wohl aber für die deut-
liche, bestimmte und rechtliche Fassung dieser Ver-
handlungen, so daß aus der Verletzung rechtlicher
Formen keine Rechtsstreite entstehen, verant-
wortlich.
* Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zu Abschn.
III u. IV, Abs. 3 unter den Worten „Ernennungen
von Korreferenten“.
7 §. 24 der Instr. v. 23. Okt. 1817 (s. oben,
E, IIII.
* Ugl. oben, ebenda.