Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

588 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
allen Abteilungen, wo seine Mitwirkung erfordert wird, zuzuziehen ist. Die Geschäfts- 
anweisung! hat dann aber seinen Geschäftskreis näher bestimmt. Demnach sind nämlich 
seine Funktionen, teils bei den Abteilungen, teils unter spezieller Leitung des Präsidenten? 
sind, insbesondere folgende: 
1. die Kuratel über die Regierungshauptkasse, die Bewirkung der ordentlichen und 
außerordentlichen Revisionen dieser Kasse, denen der Präsident in der Regel beizuwohnen, 
auch, wo er es nötig findet noch andere Abteilungsvorsteher und Räte dabei mit zu- 
zuziehen hat; die Aufsicht über die Dienstführung der Hauptkassenbeamten; Teilnahme an 
der Sorge für deren RKautionsleistung und für die äußere und innere Sicherheit der 
Kassenlokale; Obsorge, daß die Kasse die Ablieferungen an die ihr vorgesetzte Zentralkasse 
regelmäßig besorge, die etatsmäßigen und anderweitig auf sie angewiesenen Ausgaben 
pünktlich leiste, mit den ihr untergebenen Kassen ordentliche Abrechnung halte und über 
die ihr zufließenden Gelder und aufzunehmenden Beträge prompt guittiere, auch die 
Rechnungen in den vorgeschriebenen Terminen abgelegt werden. 
2. Er hat bei sämtlichen zur Regierungshauptkasse abzuliefernden oder sonst mit 
ihr im Geschäftsverkehr stehenden Unterkassen auf Regelmäßigkeit in Abführung der 
Bestände, auf Disposition über die vorhandenen Uberschüsse und auf den Verkehr der 
Unterkassen mit der Regierungshauptkasse seine Aufmerksamkeit zu richten. Alle ein- 
gehenden Extrakte der Unterkassen müssen daher, nachdem sie zuvor bei derjenigen Ab- 
teilung, zu deren speziellem Ressort die betreffende Kasse gehört, vorgelegt und das Nötige 
darauf verfügt worden, zur Kenntnisnahme des Kassenrates gelangen, damit derselbe diese 
Extrakte nach vorbemerkten Beziehungen auch seinerseits prüfen und etwa noch nötige 
Maßregeln jener Abteilung bemerklich machen könne. 
3. Ebenso gehört es mit zur Vorsorge des Kassenrates, daß überall den von den 
vorgesetzten Behörden erteilten oder noch zu erteilenden Vorschriften gemäß die periodi- 
schen Kassenextrakte, Nachweisungen, Hauptabschlüsse usw. zur vorgeschriebenen Zeit ein- 
gereicht werden, und es ist dabei jederzeit in Ubereinstimmung mit derjenigen Abteilung 
zu verfahren, von welcher die Verwaltung selbst, worauf sich diese Extrakte usw. be- 
ziehen, ressortiert. 
4. Bei der dem Regierungspräsidenten selbst nach Maßgabe der Order v. 19. Aug. 
1823 auferlegten Obsorge für die gehörige Abhaltung sowohl der gewöhnlichen als 
der außerordentlichen Revisionen sämtlicher von der Regierung ressortierenden Kassen hat 
derselbe sich insbesondere des Kassenrates zu bedienen, welcher letztere darüber die Kon- 
trolle zu führen hat, daß solche nach Maßgabe der Wichtigkeit allmonatlich, oder sonst 
in genügenden Terminen, durch geschäftskundige Beamte revidiert werden, und daß all- 
jährlich wenigstens einmal eine unvermutete Revision bei jeder derselben stattfinde. 
5. Die Verwendung und Beaussichtigung der zu allgemeinen Bedürfnissen des ganzen 
Regierungskollegiums gehörenden Fonds. Wenn auf diese Fonds von anderen Dezer- 
nenten Anweisungen ausgefertigt werden, so müssen ihm diese stets zur Mitzeichnung 
vorgelegt werden.“ Auf ihm haftet die prinzipale Verantwortlichkeit, daß solche Fonds 
nicht überschritten werden, oder wo die Überschreitung unvermeidlich ist, gleichzeitig Be- 
richterstattung an das zuständige Ministerium erfolge. 
6. In allen Fällen, wo die Ronkurrenz des Kassenrates vorgeschrieben ist, muß 
derselbe die deshalb zu erstattenden Berichte im Konzepte mitzeichnen. 
7. Die Bearbeitung der allgemeinen Kassen= und Rechnungssachen, die Aufstellung 
des Hauptetats der Regierungshauptkasse, sowie die etwaigen Etats, die nicht eine Ab- 
  
1 Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 zum Abschn. dem pflichtmäßigen Ermessen des Präsidenten ab- 
1! sub E. hänge, welche zum Dezernate des Kassenrates ge- 
2 Das Reskr. des Min. des Inn. u. der Fin. hörige Sachen unter seiner, des Präsidenten. 
v. 30. April 1826 (v. Kampt, Ann., Bd. X, spezieller Leitung, und welche in den Abteilungen 
S. 286) führt aus, daß der Kassenrat dem Prä= bearbeitet werden sollen. 
sidenten hauptsächlich zur Brarbeitung solcher * G. S. 1823, S. 159, eingeführt in den 
Gegenstände zugewiesen sei, welche sich nach des neuen Provinzen durch Verordn. v. 7. März 1968. 
letzteren Ermessen zu einer kollegialischen Be-= (G. S., S. 232). 
ratung weniger eignen, und daß es überall von * §. 24 der Instr. v. 23. Okt. 1817. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.