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teilung besonders angehen, liegt dem Kassenrate unter der Aufsicht und besonderen Mit—
sorge des Präsidenten ob und sind ihm von den anderen Abteilungen die erforderlichen
Daten hierzu „prompt zu suppeditieren“.
8. Die von der Regierung aufgestellten Spezialetats untergeordneter Kassen und
die Verwaltungsetats der einzelnen Abteilungen müssen zwar von den Abteilungen der
Regierung, welcher sie speziell angehören, selbst gefertigt, auch von diesen die etatsmäßigen
Anweisungen auf ihre Fonds erteilt werden; der Kassenrat nimmt aber an der Auf—
stellung dieser Etats teil, insoweit als derselbe dafür verantwortlich ist, daß beim Etats-
und Rechnungswesen die höheren Vorschriften genau beobachtet werden.
9. Die Aufstellung und Kontrollierung der Pensionsetats. Die dabei stattfindenden
Ab= und Zugänge sind mit größter Genauigkeit zu berücksichtigen und solche zu jeder
Zeit zu verfolgen. Die einzelnen Pensionsanträge gehen aber lediglich von der Abteilung
aus, welcher der betreffende Beamte angehört.
10. Die Bearbeitung aller Sachen, welche der Kassenverwaltung im weiteren Sinne
des Wortes angehören, ohne einer der im vorstehenden benannten Abteilungen speziell
unterworfen zu sein.
Die Bezirksregierungen.
8. Betreffend die Schulräte.
Obgleich infolge der beiden Verordnungen v. 27. Juni 1845 ein Teil derjenigen
Geschäfte, welche bis dahin den Regierungen in Kirchen= und Schulangelegenheiten über-
tragen waren, auf die Konsistorien übergegangen ist?, so hatte dennoch der §. 7 der
Verordnung v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden
für das evangelische Kirchenwesen 3, bestimmt, daß bei den Regierungen zur Mitwirkung
bei Bearbeitung der das Kirchen= und Schulwesen betreffenden Angelegenheiten auch fernerhin
geistliche Räte angestellt werden sollen.“ Praktische Bedeutung hat die Vorschrift nur
mehr fur das Schulwesen, dessen technischer Teil durch besondere Schulräte bearbeitet
wird.
Der 8. 46 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 spricht die allgemeinen Grundsätze
aus, nach welchen die geistlichen und Schulräte der Regierungen ihr Amt verwalten
sollen; die dort getroffenen Bestimmungen beziehen sich indes vorzugsweise auf die In-
terna des Kirchen= und Schulwesens, und die neuere Gesetzgebung hat hierin nichts ge-
ändert; dagegen haben sie in ihrer Eigenschaft als technische Mitglieder nach der Kabinetts-
order v. 31. Dez. 1825 (sub D, Nr. V) in den Plenarversammlungen des Kollegiums
gegenwärtig nur in den zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Sachen ein volles Votum",
wogegen ihnen in den Abteilungssitzungen in allen Vortragssachen ohne Unterschied ein
volles Stimmrecht zusteht.“' Ubrigens bestimmt der §. 46 der Instruktion v. 23. Okt.
1817, daß die geistlichen und Schulräte, sofern sie als Mitglieder der Regierung handeln,
Regierungen nunmehr lediglich als Mitglieder des
1 liber das besondere Provinzialschulkollegium
Provinzialschulkollegiums und die geistl. Räte als
s. oben, §. 86, S. 489.
* Vgl. oben, S. 452w ff.
5 G. S. 1845, S. 440.
4 §S. 46 (am Schlusse) der Instr. v. 23. Okt.
1817 bestimmt, „daß die geistl. und Schulräte
der Regierungen zugleich die Organe, deren sich
das Konsistorium für besondere Angelegenheiten
seines Ressorts bedienen kann, und Mitglieder
desselben mit Sitz und Stimme sind, wenn sie
bei dem Konsistorium anwesend sind“. Auch der
#§. 13 der Instr. v. 23. Okt. 1817 für die Kon-
sistorien (G. S. 1817, S. 244) bestimmt, daß die
bei den Regierungen angestellten geistl. und Schul-
räte zugleich Mitglieder des Konsistoriums der
Provinz sein sollten. Diese Bestimmung war
durch die in der Kab. O. v. 31. Dez. 1825 (sub B)
vorgeschriebene Teilung der Konsistorialgeschäfte in
zwei Abteilungen (Konsistorium und Provinzial=
schulkollegium nicht aufgehoben, sondern nur in-
soweit modifiziert worden, daß die Schulräte der
Mitglieder des Konsistoriums anzusehen waren.
Diese Vorschriften sind jetzt gegenstandslos und
jede Verbindung dieser Art zwischen Regierungen
und Konsistorien aufgehoben.
5 Den bei den Regierungen für die Bearbei-
tung der Schulsachen angestellten Räten ist der
Charakter als Regierungsräte beigelegt, weshalb
sie fortan als „Regierungs= und Schulräte“ be-
zeichnet werden sollen (Kab. O. v. 23. Sept. und
Zirk. Reskr. des Min. des Inn. u. der Fin. u.
der geistl. usw. Ang. v. 6. Dez. 1840, M. Bl. d. i.
Verw. 1840, S. 436, Nr. 7475. Uber ihre jähr-
lich einmal zu veranlassende Einberufung zu den
Sitzungen des Provinzialschulkollegiums vgl. das
Zirk. Restr. des Min. der geistl. usw. Ang. v.
23. Febr. 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 115,
Nr. 105).
* Vgl. oben, E. V.
*' Vgl. ebendaselbst.