Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
sich in denjenigen Befugnissen halten müssen, welche den Regierungen in den geistlichen 
und Schulangelegenheiten überhaupt beigelegt sind. 
9. Betreffend die Medizinalräte.' 
Bei jeder Regierung sind zur speziellen Bearbeitung der in das Gebiet der Medi— 
zinal- und Sanitätspolizei einschlagenden Gegenstände ein, bezw. mehrere Regierungs- 
medizinalräte angestellt. Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 bestimmt in bezug darauf, 
daß die Medizinalräte in Beziehung auf die gedachten Sachen alle Rechte, Pflichten und 
Verantwortlichkeiten der übrigen Departementsräte haben und daß sie die wichtigeren 
Medizinalanstalten 3 von Zeit zu Zeit revidieren sollen.“ Ubrigens dürfen sie zwar medi- 
zinische Praxis treiben, jedoch nur insoweit, als die Amtsgeschäfte nicht dabei leiden. 
10. Betreffend die Bauräte. 
Die bei den Regierungen angestellten Bauräte gehören gleichfalls zu den technischen 
Mitgliedern derselben." Ihre amtliche Stellung ist im §. 48 der Instruktion für die 
Regierungen v. 23. Okt. 1817 im allgemeinen dahin bezeichnet, daß ihre Rechte und 
Pflichten denen der anderen Räte gleich und daß sie als Korreferenten für das Technische 
ihres Geschäftskreises veruntwortlich sind."“ Speziell bestimmt dann der §. 48 a. a. O. 
hierüber noch folgendes: 
1. Sie führen die Aufsicht über das gesamte Staatsbauwesen im Regierungsbezirke? 
und sorgen für die tüchtige und zweckmäßige Ausführung der öffentlichen Bauten unter 
möglichster Kostenersparung.3 
2. Sie führen die Aufsicht über die Baubeamten und Aufseher der Gebäude und 
öffentlichen Bauanlagen aller Art, besonders über die Kommunikationsanlagen. 
3. Sie sorgen für deren gründliche, 
pflichtmäßige Geschäftsführung und dürfen 
  
1 Über das besondere Medizinalkollegium s. 
oben, §. 87, S. 494 ff. 
Sie gehören zu den technischen Mitgliedern 
(Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, Nr. V, G. S. 
1826, S. 6). Über deren Stimmrecht vgl. oben, 
E, V. 
* Die Revision soll sich nicht auf die Apo- 
theken beschränken, sondern auf alle öffentlichen 
Kranken= und Heilanstalten erstrecken; auch sollen 
gleichzeitig die mit Arzneiwaren handelnden sogen. 
Materialien= und Drogeriewarenhandlungen und 
chemischen Fabriken revidiert werden. Über das 
Verfahren bei diesen Revisionen vgl. die Instr. 
des Min. der geistl. usw. Ang. v. 21. Okt. 1819 
und das Zirk. Reskr. des Min. der geistl. usw. Ang. 
v. 13. Mai 1820 (v. Rönne u. Simon, Medi- 
zinalwesen, Bd. I, S. 744 u. 746) und die Publik. 
der Regier,. zu Reichenbach und Liegnitz v. 8. April 
u. 18. Mai 1820 (v. Kamptz, Ann., Bd. IV, S. 
127 u. 325); ferner das Zirk. Reskr. des Min. der 
geistl. usp. Ang. v. 13. Juli 1868, Nr. 8 (M. 
Bl. d. i. Verw. 1868, S. 207). 
4 Der §. 47 der Regier. Instr. v. 23. Okt. 
1817 weist die Regier.-Medizinalräte zugleich zur 
Beachtung desjenigen an, was aus der Instr. für 
die Medizinalkollegien von demselben Datum auf 
sie Anwendung findet. Nach §. 4 dieser letzt- 
gedachten Instr. ist auch der am Orte des Sitzes 
des Medizinalkollegiums befindliche Reg.-Medi- 
zinalrat zugleich erstes Mitglied des Medizinal- 
kollegiums, wogegen die Bestimmung, daß er auch 
Vertreter des Oberpräsidenten, als Chef des Medi- 
zinalkollegiums, in Behinderungsfällen sein soll, 
durch die Kab. O. v. 6. Dez. 1841 ausgehoben ist 
(vgl. oben, S. 486, N. 2). 
  
5 Vgl. Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, Nr. V 
(G. S. 1826, S. 6). In betreff des Stimmrechts 
derselben vgl. oben, S. 542, ferner E, V. 
* Die Grundsätze der Verwaltung des Staats- 
und öffentlichen Bauwesens sind speziell darge- 
stellt in v. Rönne, Baupolizei des Preuß. Staates 
(3. Ausg.), S. 362 ff., und die Grundsätze der 
Verwaltung des Chaussee= und Wegebauwesens in 
v. Rönne, Wegepolizei des Preuß. Staates 
(Breslau, 1852). Vgpgl. Germershausen, 
Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 
2. Aufl., Bd. I (1900, S. 399 ff.). 
* Sie sind regelmäßig zu sämtlichen Bau- 
angelegenheiten zuzuziehen. Verf. v. S8. Jan. 1900 
(M. Bl., S. 7). 
* Nach der Instr. v. 28. März 1829 (v. Kampt, 
Ann., Bd. XIII, S. 387) sind die Baurär bei 
den Regierungen auch verbunden, den Requi- 
sitionen der im Depart. des Fin. Min. und der 
Domänen= und Forst-Verw. angestellten Bau- 
revisoren in allen technischen Bauangelegenheiten 
zu genügen und den von ihnen gemachten Er- 
innerungen in betreff der Konstruktion, der Güte 
der Materialien und aller Umstände, welche auf 
einen soliden Bau abzwecken, Folge zu leisten; 
auch sind die Revisionsprotokolle der Bauräte in 
den gedachten Angelegenheiten der Superrevision 
des Baurevisors unterworfen, und jene müssen 
denselben auf Verlangen auch auf seinen Bau- 
revisionsreisen begleiten. Ülber die Verpflichtung 
der Regierungen und der Regierungsbauräte in 
betreff der unentgeltlichen Leitung der Bauten für 
den Justizdienst vgl. Zirk. Reskr. des Handelsmini- 
sters v. 7. Mai 1822 (v. Kamptz, Ann., Bd. VI, 
S. 669, v. Kamptz, Jahrb., Bd. XIX, S. 311).
	        
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