Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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weder Unternehmer öffentlicher Bauten sein oder teil an solchen Unternehmungen haben, 
noch gestatten, daß solches von den übrigen Baubeamten des Staates geschehe, oder daß 
diese sich mit Auszahlung der Baugelder befassen. 
4. Sie müssen alle öffentlichen Bauanlagen, besonders auch die Domänen= und 
Forstbauten, wenn es möglich ist, jährlich einmal bereisen, die schiffbaren Flüsse aber so- 
wohl im Frühjahr, zur Beurteilung der erforderlichen Verbesserungen, als im Herbst zur 
Prüfung der ausgeführten Arbeiten, befahren und über ihre Bereisung den Regierungen 
Bericht erstatten.? 
5. Im Kollegium liegt ihnen die Revision aller Bauanschläge ob, und es darf 
ohne ihr Vorwissen keine Veränderung an dem Bau während dessen Ausführung ge- 
nehmigt und vorgenommen werden. 
6. Generalien, welche auf das Bauwesen Bezug haben, ferner alle Sachen, welche 
die Einleitung, Ausführung und Abnahme der Banuten, deren technische Beurteilung, die 
Dienstveränderung und Disziplin der Baubeamten und die Maße und Gewichte be- 
treffen, gehören zur Bearbeitung der Bauräte."“ 
Diese Vorschriften haben durch Allerhöchsten Erlaß v. 3. Mai 18905 eine Er- 
gänzung dahin gefunden, daß die bei den Regierungen etatsmäßig angestellten Bau- 
inspektoren bezw. Titularbauräte unter die bautechnischen Mitglieder der Regierungen mit 
Stimmrecht für die von ihnen bearbeiteten Sachen ausgenommen wurden. 
Die Bezirksregierungen. 
11. Betreffend die Gewerbe= und Gewerbeschulräte. 
Den technischen Räten der Regierungen wurden ferner noch durch Allerhöchsten Er- 
laß v. 27. April 1891 Gewerberäte, sowie durch Allerhöchsten Erlaß v. 6. Dez. 18996 
gewerbeschultechnische Räte unter der Bezeichnung Regierungs= und Gewerbe= bezw. 
Gewerbeschulrat beigefügt, deren Amtsbezirk und Amtskreis durch den Handelsminister fest- 
zustellen war; ferner sollten gemäß Allerhöchsten Erlasses v. 28. Sept. 18977 „nach Be- 
dürfnis“ den Regierungen versicherungstechnische Räte und in jedem Falle untere ver- 
  
1 Die wichtigsten schiffbaren Flüsse stehen 
unter besonderen Strombaudirektionen, Allerh. 
Erl. 9. 12. Dez. 1888 und Gesch. O. v. 26. März 
1889 (M. Bl., S. 22 u. 95), ergänzt durch 
Allerh. Erl. v. 31. Dez. 1894 (Min. Bl. 1895, 
S. 43). Vgl. oben, S. 535; ferner bes. S. 472 f. 
Zirk. Reskr. des Just. Min. v. 26. Aug. 1831 
(v. Kamptz, Ann., Bd. XV, S. 529), Restkr. der 
Min. des Inn. und der Fin. v. 19. Juli 1845 
(M. Bl. d. i. Verw. 1845, S. 248). Für die Her- 
stellung des Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser 
sind durch Allerh. Erl. v. 2. April 1906 (G. S., 
S. 113) zwei Kanalbaudirektionen errichtt, deren 
eine dem Oberpräsidenten von Hannover, die andere 
dem von Westfalen unterstellt ist. Für die Her- 
stellung des Großschiffahrtsweges Berlin-Stettin 
ist durch den gleichen Erlaß ein Hauptbauamt 
errichtet, das dem Regierungspräsidenten von 
Potsdam unterstellt ist. 
2 Die Geschäftsanw. v. 31. Dez. 1825 er- 
neuert — bei Gelegenheit der Vorschriften über 
das Bauwesen in Domänen= und Forstsachen — 
die Bestimmung, „daß alle Bau= und Reparatur- 
anschläge vom Baurate der Regierung geprüft 
und festgesetzt werden müssen"“. Dem Regier.= 
Präsidenten ist dabei vorbehalten, einzelne der 
nicht ohnedies nach Vorschrift der Geschäftsan- 
weisung zum Ministerium gelangenden Bau- 
anschläge nach seiner Wahl auch zur Suvperrevi- 
sion an das Ministerium einzureichen (val. oben, 
S. 583). Nach dem Zirk. Reskr. des Min. des 
Inn. v. 9. März 1828 v. Kamptz, Ann., Bd. XII, 
S. 181) muß jeder zur Superrevision des Min. 
  
gelangende Bauanschlag nebst der dazu gehörigen 
Zeichnung von dem Regierungsbaurate revidiert 
und mit dem Revisionszeichen versehen sein. Über 
das bei der Revision der Bauanschläge und der 
Bauabnahmeprotokolle von seiten des Regierungs- 
baurates zu beobachtende Verfahren vgl. das Zirk. 
Reskr. des Handelsministers v. 27. Sept. 1822 
(vgl. v. Rönne, Baupolizei, 2. Ausg., S.46 ff.), 
desgl. das Zirk. Reskr. v. 21. Juni 1841 (M. Bl. 
d. i. Verw. 1841, S. 178). 
2 G. v. 26. Nov. 1869, betr. die Eichungs- 
behörden (G. S. 1869, S. 1165). Eine reichs- 
rechtliche Ordnung dieser Dinge ist in Aussicht 
genommen und ein Gesetzentwurf hierüber dem 
Reichstag bereits in der Sitzungsperiode 1904/5 
vorgelegt worden, ein Abschluß aber bis jetzt 
(Februar 1906) nicht erreicht. 
* Die nach §. 48 der Instr. v. 23. Okt. 1817 
ebenfalls zum Geschäftskreise der Regierungsbau- 
räte gehörigen Prüfungen der Bauhandwerker 
finden, zufolge der Reichsgewerbeordnung v. 21.Juni 
1869, nicht mehr statt. Nach einer dem Reichs- 
tag in der Sitzungsperiode 1905/6 vorgelegten 
Novelle zur Gewerbeordnung soll Baugewerb- 
treibenden wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der 
Gewerbebetrieb untersagt werden, ferner sollen 
technisch unfähige, moralisch und wirtschaftlich un- 
geeignete Persönlichkeiten vom Baugewerbe aus- 
geschlossen werden können. 
5 G. S., S. 131; vgl. Zirk. Erl. v. 21. Okt. 
1884 (M. Bl. d. i. Verw., S. 229). 
* G. S. 1891, S. 105: G. S. 1900, S. 77. 
*' G. S., S. 409.
	        
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