Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Sondervorschriften der Verwaltungsorganisation. 597 
(§. 93.) 
der alten Provinzen gelten.1 Hinsichtlich der Kirchen= und Schulverwaltung traten unter 
Aufhebung der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück für deren bis- 
herigen Wirkungskreis die zweiten Abteilungen der Regierungen ein, indes allerdings die 
verwaltungsrechtliche Stellung der evangelischen Konsistorien in Kirchensachen unverändert 
blieb. 2 Z 
II. Die Bauverwaltung in der Provinz Hannover war bereits durch Allerhöchsten 
Erlaß v. 27. Sept. 1869 nach den für die älteren Provinzen festgestellten Grundsätzen 
neu organisiert worden. Demgemäß sind: 
1. an Stelle der bisherigen Wegebau-, Landbau= und Wasserbauinspektionen Bau- 
kreise abgegrenzt worden, in welchen die sämtlichen Chaussee-, Land= und Wegebaugeschäfte 
in der Regel von denselben Kreisbaubeamten zu verrichten sind, mit Ausnahme der auch 
ferner ausschließlich von Landbaubeamten zu besorgenden Landbaugeschäfte in mehreren 
größeren Städten, sowie der ausschließlich von Wasserbaubeamten zu besorgenden Bau- 
9geschäfte an den größeren schiffbaren Strömen und an den Häfen und geeignetenfalls 
für die Wasserbauten im Ressort der landwirtschaftlichen Verwaltung. Die von der Ver- 
waltung der Klostergltter ressortierenden Bausachen fallen jedoch nicht dem Geschäftsbe- 
reiche der Kreisbaubeamten zu, sondern es ist ein aus dem Klosterfonds zu besoldender 
besonderer Lokalbaubeamter für dieselben angestellt. 
2. Für die technische Bearbeitung der Bausachen in der mittleren Instanz, die Fest- 
stellung der Bauprojekte, Vorrevision der Anschläge usw., soweit diese Geschäfte nicht für 
die Bausachen bestimmter Ressorts von den bei einzelnen Provinzialbehörden angestellten, 
beziehungsweise kommissarisch zu beschäftigenden Bauräten zu besorgen sind, sind an Stelle 
der bisherigen bautechnischen Referenten (Wegebaumeister, Wasserbaudirektoren usw.) Re- 
gierungsbauräte, beziehungsweise Oberbauinspektoren angestellt. Dieselben haben in dem 
dem Ressort der Landdrosteien zugehörigen Wirkungskreise im allgemeinen die Funktionen 
aus zuüben, welche den Bauräten der Regierungen nach §. 48 der Instruktion zur Ge- 
schäftsführung der Regierungen v. 23. Okt. 1817“ zugewiesen sind. Soweit das Be- 
dürfnis es erheischt, sind neben den Regierungsbauräten oder Oberbauinspektoren technische 
Hilfsarbeiter (Land-, Wege= und Wasserbaumeister) anzustellen. 
3. Die bisherige Generaldirektion des Wasserbaues in Hannover ? ist aufgelöst und 
die von derselben bisher ausgeübten Befugnisse in Beziehung auf administrative und tech- 
nische Behandlung der Wasserbauangelegenheiten sind, mit Ausnahme der dem Oberpräsi- 
denten der Provinz Sachsen überwiesenen Verwaltung der zur Provinz Hannover gehörigen 
Stromstrecken der Elbe bis gegen Harburg hin, und soweit solche Befugnisse nicht in- 
struktionsmäßig dem Oberpräsidenten zustehen, auf die Regierungen übertragen worden."“ 
In letzterer Hinsicht kommt insbesondere die auf Grund Allerhöchsten Erlasses v. 3. März 
1896 errichtete selbständige Weserstrombauverwaltung für Weser, Werra und Fulda 
innerhalb der hannöverschen Provinzialgrenzen in Betracht (s. dazu oben, S. 312, Nr. 11; 
ferner S. 591, N. 1 a. E.). 
4. Die sämtlichen Kreis= und Lokalbaubeamten sind in disziplinarischer Beziehung 
zunächst den Regierungen und mit den bei diesen angestellten höheren Baubeamten in 
höherer Instanz ausschließlich dem Minister der öffentlichen Arbeiten untergeordnet. 
Die hannöversche Bauverwaltung weist somit keine besonderen Verschiedenheiten von 
derjenigen der übrigen Provinzen mehr auf. 
  
1 Schon L. V. G. v. 26. Juli 1880, §§F. 2, 
24, jetzt L. V. G. v. 30. Juli 1883, §§. 2, 25, 
s. auch oben, S. 323. Für das materielle Recht, 
insbesondere die Staatsaussicht über die Kommu- 
nalverbände, gilt das ältere hannöversche Recht 
fort, soweit es überhaupt aufrecht erhalten wurde: 
O. V. G., XI, 204 ff., XIX, 152 ff., XXXVI, 
275. 
2 L. V. G., §§S. 26, 27, s. unten, §. 94. 
G. S. 1369, S. 1178. 
  
“ Val. oben, S. 590. 
5 Dieselbe war auf Grund des Edikts v. 12. 
Okt. 1822 (G. S. für Hannover 1822, Abt. 1, 
S. 367; errichtet und der §. 2 der Verordnung 
v. 1. Sept. 1852, berr. das Wasserbauwesen (a. 
a. O. 1852, Abt. I, S. 257), hatte dieselbe auf- 
recht erhalten. 
5 Bekanntmachung des Oberpräsid. der Pro- 
vinz Hannover v. 24. Febr. 1870 (M. Bl. d. i. 
Verw. 1870, S. 70, Nr. 60).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.