Sondervorschriften der Verwaltungsorganisation. 597
(§. 93.)
der alten Provinzen gelten.1 Hinsichtlich der Kirchen= und Schulverwaltung traten unter
Aufhebung der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück für deren bis-
herigen Wirkungskreis die zweiten Abteilungen der Regierungen ein, indes allerdings die
verwaltungsrechtliche Stellung der evangelischen Konsistorien in Kirchensachen unverändert
blieb. 2 Z
II. Die Bauverwaltung in der Provinz Hannover war bereits durch Allerhöchsten
Erlaß v. 27. Sept. 1869 nach den für die älteren Provinzen festgestellten Grundsätzen
neu organisiert worden. Demgemäß sind:
1. an Stelle der bisherigen Wegebau-, Landbau= und Wasserbauinspektionen Bau-
kreise abgegrenzt worden, in welchen die sämtlichen Chaussee-, Land= und Wegebaugeschäfte
in der Regel von denselben Kreisbaubeamten zu verrichten sind, mit Ausnahme der auch
ferner ausschließlich von Landbaubeamten zu besorgenden Landbaugeschäfte in mehreren
größeren Städten, sowie der ausschließlich von Wasserbaubeamten zu besorgenden Bau-
9geschäfte an den größeren schiffbaren Strömen und an den Häfen und geeignetenfalls
für die Wasserbauten im Ressort der landwirtschaftlichen Verwaltung. Die von der Ver-
waltung der Klostergltter ressortierenden Bausachen fallen jedoch nicht dem Geschäftsbe-
reiche der Kreisbaubeamten zu, sondern es ist ein aus dem Klosterfonds zu besoldender
besonderer Lokalbaubeamter für dieselben angestellt.
2. Für die technische Bearbeitung der Bausachen in der mittleren Instanz, die Fest-
stellung der Bauprojekte, Vorrevision der Anschläge usw., soweit diese Geschäfte nicht für
die Bausachen bestimmter Ressorts von den bei einzelnen Provinzialbehörden angestellten,
beziehungsweise kommissarisch zu beschäftigenden Bauräten zu besorgen sind, sind an Stelle
der bisherigen bautechnischen Referenten (Wegebaumeister, Wasserbaudirektoren usw.) Re-
gierungsbauräte, beziehungsweise Oberbauinspektoren angestellt. Dieselben haben in dem
dem Ressort der Landdrosteien zugehörigen Wirkungskreise im allgemeinen die Funktionen
aus zuüben, welche den Bauräten der Regierungen nach §. 48 der Instruktion zur Ge-
schäftsführung der Regierungen v. 23. Okt. 1817“ zugewiesen sind. Soweit das Be-
dürfnis es erheischt, sind neben den Regierungsbauräten oder Oberbauinspektoren technische
Hilfsarbeiter (Land-, Wege= und Wasserbaumeister) anzustellen.
3. Die bisherige Generaldirektion des Wasserbaues in Hannover ? ist aufgelöst und
die von derselben bisher ausgeübten Befugnisse in Beziehung auf administrative und tech-
nische Behandlung der Wasserbauangelegenheiten sind, mit Ausnahme der dem Oberpräsi-
denten der Provinz Sachsen überwiesenen Verwaltung der zur Provinz Hannover gehörigen
Stromstrecken der Elbe bis gegen Harburg hin, und soweit solche Befugnisse nicht in-
struktionsmäßig dem Oberpräsidenten zustehen, auf die Regierungen übertragen worden."“
In letzterer Hinsicht kommt insbesondere die auf Grund Allerhöchsten Erlasses v. 3. März
1896 errichtete selbständige Weserstrombauverwaltung für Weser, Werra und Fulda
innerhalb der hannöverschen Provinzialgrenzen in Betracht (s. dazu oben, S. 312, Nr. 11;
ferner S. 591, N. 1 a. E.).
4. Die sämtlichen Kreis= und Lokalbaubeamten sind in disziplinarischer Beziehung
zunächst den Regierungen und mit den bei diesen angestellten höheren Baubeamten in
höherer Instanz ausschließlich dem Minister der öffentlichen Arbeiten untergeordnet.
Die hannöversche Bauverwaltung weist somit keine besonderen Verschiedenheiten von
derjenigen der übrigen Provinzen mehr auf.
1 Schon L. V. G. v. 26. Juli 1880, §§F. 2,
24, jetzt L. V. G. v. 30. Juli 1883, §§. 2, 25,
s. auch oben, S. 323. Für das materielle Recht,
insbesondere die Staatsaussicht über die Kommu-
nalverbände, gilt das ältere hannöversche Recht
fort, soweit es überhaupt aufrecht erhalten wurde:
O. V. G., XI, 204 ff., XIX, 152 ff., XXXVI,
275.
2 L. V. G., §§S. 26, 27, s. unten, §. 94.
G. S. 1369, S. 1178.
“ Val. oben, S. 590.
5 Dieselbe war auf Grund des Edikts v. 12.
Okt. 1822 (G. S. für Hannover 1822, Abt. 1,
S. 367; errichtet und der §. 2 der Verordnung
v. 1. Sept. 1852, berr. das Wasserbauwesen (a.
a. O. 1852, Abt. I, S. 257), hatte dieselbe auf-
recht erhalten.
5 Bekanntmachung des Oberpräsid. der Pro-
vinz Hannover v. 24. Febr. 1870 (M. Bl. d. i.
Verw. 1870, S. 70, Nr. 60).