Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

600 Die Staatsbehörden. (S. 93.) 
an die Stelle des Landrats der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der 
Amtsausschuß zu treten hatte.1 
Die Regierung zu Sigmaringen hatte mit Rücksicht auf den geringen Geschäfts- 
umfang nur eine Abteilung, aus welchem Grunde auch ein Abteilungsdirigent nicht be- 
stellt ist. Hierbei hat das Organisationsgesetz v. 26. Juli 1880 es auch mit der Maß- 
gabe belassen, daß die Mitglieder der Regierung bezüglich der dem Regierungspräsidenten 
nach §. 17 desselben persönlich übertragenen Angelegenheiten nur beratende Stimme 
haben. Demzufolge hat der §. 20 a. a. O. vorgeschrieben, daß die Geschäfte der 
Regierung zu Sigmaringen, soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabteilungen des 
Innern gehören, nach Maßgabe des §. 17 a. a. O. von dem Regierungspräsidenten 
verwaltet werden und daß die Mitglieder der Regierung diese Geschäfte nach den An- 
weisungen des Präsidenten bearbeiten, dessen Stellvertretung in Fällen der Behinderung 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung erfolgt. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung trat, zufolge 
des §. 4, Abs. 1 des Organisationsgesetzes v. 26. Juli 1880, dem Regierungspräsi- 
denten der Bezirksrat zur Seite; die zu wählenden Mitglieder wurden von dem Landes- 
ausschusse aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des Landes- 
kommunalverbandes gewählt, und der Regierungspräsident, die Oberamtmänner und die 
Beamten des Landeskommunalverbandes waren von der Wählbarkeit ausgeschlossen. 
II. Diese Vorschriften der Gesetzgebung von 1880 haben nunmehr durch das 
L. V. G. v. 30. Juli 1883 und die in dessen Ausführung ergangenen Vorschriften ihre 
endgültige Gestaltung dahin gefunden: 1. An den Funktionen des Oberpräsidenten sowie 
der für die Hohenzollernschen Lande als zuständig erklärten Provinzialverwaltungsbehörden 
der Rheinprovinz wurde nichts geändert; dazu traten noch die Generalkommission in 
Düsseldorf (s. oben, S. 512), sowie das evangelische Konsistorium in Koblenz (s. unten, §. 94, 
S. 606 ff.); 2. ebenso blieb die im übrigen exemte Stellung des Regierungs- 
bezirks Sigmaringen unmittelbar unter den zuständigen Ministern 
erhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Stellung des Regierungspräsidenten und 
die Regierung zwar die für die Monarchie allgemein geltenden Vorschriften in Kraft 
traten, jedoch ohne Gliederung der Regierung in Abteilungen; 3. an Stelle 
des Bezirksrates trat der Bezirksausschuß gemäß den bezüglich dieser Behörde 
für die ganze Monarchie geltenden Vorschriften, nur mit der oben bezüglich des Bezirks- 
rates mitgeteilten Maßgabe für die Wahl der Mitglieder"; 4. endlich besteht noch für 
die Aufgaben der Selbstverwaltung für den Regierungsbezirk der Landesausschuß 
des Kommunallandtages, analog den Provinzialausschüssen der Provinzen.? 
III. Die Organe der Regierung zu Sigmaringen sind die Oberamtmänner. 
Die Hohenzollernschen Lande sind behufs der Verwaltung s in vier (früher sieben) 
Oberamtsbezirke eingeteilt.? Für jeden derselben ist ein vom König ernannter Oberamt- 
  
1 Vgl. die Motive zum §. 5 des Entw. des 
Organisationsges. in den Stenogr. Ber. des Abg. 
H. 1879—80, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 62, S. 
981, Sp. 1. 
: Vgl. die Motive zum §. 14 des Entw. a. 
a. O., S. 982, Sp. 2. 
* Nämlich die Minister des Innern und der Fi- 
nanzen. Vgl. den Komm. Ber. des H. H. v. 7. Juni 
1880 zum §. 9 des Entw.) in den Stenogr. Ber. 
des P. O. 1879—8S0, Anl. Bd., Aktenst. Nr. 125, 
S. 50. 
* Vgl. oben, S. 530. 
L. V. G., §§. 5, 35. Uber die Besonder- 
heiten für die Steuerverwaltung val. Bekannt- 
machung der Regierung zu Sigmaringen v. 
27. Marz 1901 Amtobl., S. 577. 
* L. V. G., §. 35. 
  
7 Hohenzollernsche Amts= und Landesordnung 
v. 2. April 1873 (G. S., S. 145), dazu Ab 
änderungsges. v. 2. Juli 1900 (G. S., S. 229). 
* Uber einige geringfügige Besonderheiten vol. 
noch Staatshandbuch 1905, S. 762 f. 
o Allerhöchster Erlaß v. 18. Jan. 1854 (G. 
S. 1854, S. 47). Vgl. das Nähere hierüber 
oben, S. 314. — Die Verordnung v. 7. Jan. 
1852, §. 42 (G. S. 1852, S. 38) hatte be 
stimmt, daß betreffs der fürstlich Fürsten 
bergschen und Thurn und Taxisschen Bezirke 
Trochtelfingen und Ostrach die bisberige be 
sondere Verwaltung einstweilen fortbestehen solle. 
daß die Regierung indes ermächtigt sei, einzelne 
Geschäfte in diesen Bezirken den königl. Ober 
amtmännern zu übertragen. Jetzt ist die Ver- 
waltung der vormaligen fürstl. Fürstenbergschen 
und der Thurn und Taxisschen Bezirke Trochtel-
	        
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