Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

602 Die Staatsbehörden. (F. 93.) 
nahme der dem Polizeipräsidenten von Berlin übertragenen Verwaltung der Invaliden-, 
Pensions= und Unterstützungsangelegenheiten der in Berlin wohnhaften Militär= und 
Marineinvaliden aus dem Stande der Feldwebel abwärts, sowie der Angelegenheiten, be- 
treffend die Unterstützung der hinterbliebenen Eltern, Kinder und Witwen solcher Personen. 
Der Oberpräsident von Berlin tritt ferner für den Stadtbezirk Berlin an die Stelle des 
Bezirksausschusses in allen denjenigen Beschlußsachen 1, die nicht durch ausdrückliche Ge- 
setzesvorschrift dem Berliner Bezirksausschuß zugewiesen sind (L. V. G., §. 43, Abs. 3 a. E.), 
und ist ferner die Instanz für Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen im Stadtkreis 
Berlin (L. V. G., §. 127). Die bezeichnete alleinige Zuständigkeit des Oberpräsidenten 
in Beschlußsachen des Bezirksausschusses ist auch ausgedehnt auf die Ortspolizeibezirke 
(Stadtkreise) Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf (Ges. v. 13. Juni 1900, G. S., S. 247, 
§. 2, Ziff. 3). Er tritt in Berlin an die Stelle des Provinzialrates in den Fällen, 
in welchen derselbe in erster Instanz beschließt; in den übrigen Fällen tritt an Stelle 
des Provinzialrates der zuständige Minister (L. V. G., §. 43, Abs. 1). Diese Vorschrift 
gilt ebenso für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf (Ges. v. 13. Juni 
1900, §. 2, Ziff. 5). In Disziplinarsachen gegen in Berlin angestellte Beamte der- 
jenigen Kategorien, bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet 
ist, steht ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Unter- 
suchungskommissars und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz zu 
(L. V. G., §. 47 in Verbindung mit §. 25 des Gesetzes v. 21. Juli 1852). 
II. Das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, die Gene- 
ralkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg 
fungieren auch für die Stadt Berlin (V. V. G., §. 41, Abs. 2), das Provinzial- 
schulkollegium zudem als Aufsichtsbehörde über das gesamte Elementar- 
schulwesen.? Ebenso fungiert die Provinzialsteuerdirektion für Brandenburg auch 
für Berlin. 
III. Polizeipräsident. Die verwaltungsrechtliche Stellung des Polizeipräsidenten 
ist eine höchst verwickelte Mischung verschiedener Zuständigkeiten: 
A. Der Polizeipräsident von Berlin! tritt, nach L. V. G., §. 42, Abs. 2, soweit 
nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen, für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des 
Regierungspräsidenten. 
B. Er hat für Berlin die im Art. III der Verordnung v. 9. Sept. 1876" und 
die durch den Art. III der Verordnung v. 5. Sept. 1877“ bezeichneten Rechte des 
Staates in Beziehung auf die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landes- 
kirche auszuüben.' Auch tritt er in Angelegenheiten der übrigen kirchlichen Verwaltung 
an die Stelle der Regierungsabteilung für Kirchen= und Schulwesen (L. V. G., F. 44). 
Ferner hat der Polizeipräsident die in Art. IV der Verordnung v. 20. Okt. 1896“ 
bezeichneten Staatshoheiterechte gegenüber der Berliner Stadtsynode, sowie die in Art. I, 
Nr. 3 der Verordnung v. 30. Jan. 1893 vorbehaltenen Aufsichtsrechte des Staates 
in bezug auf die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der Stadt 
Berlin auszuüben. Uber die Ausübung des landesherrlichen Patronatsrechtes s. unten, V. 
  
1 Uber die an Stelle von Bezirksausschuß und und Privatunterricht gemäß Kab. O. v. 10. Juni 
Regierungspräsident vom Oberpräsidenten wahr= 1334 (G. S., S. 135). Für die Aufsicht über 
zunehmenden Funktionen in Sachen der Kranken= das Elementarschulwesen sind 12 Schulkreise ge- 
und Invalidenversicherung s. Anweis. v. 10. JuliF bildet; Staatshandbuch 1905, S. 333 
1892 (M. Bl. d. i. Verw., S. 300), ferner Be- 2 Gemäß dem Allerhöchsten Erlaß v. 1. Ott. 
kanntmachung v. 26. Aug. 1899. 1875 (G. S. 1876, S. 176). 
Demselben ist schon bei seiner Errichtung 4 
zufolge Bekanntmachung des Oberpräsid. der Pro- Min al. r-*f“5 vssen n als Organ tet 
vinz Brandenburg v. 16. Febr. 1826 Potsdamer 5 G. S. 1876, . 395 
Amtsbl. 1826, S. 47) außer den Angelegenheiten S. 1877. S. 215. 
der Gymnasien und Schullehrerseminarien der G. S. 1877, S. 215. 
  
Provinz Brandenburg auch das Elementarschul- B9gl. boben, S. 125, 471. 
wesen der Stadt Berlin übertragen worden. Ferner G. S., S. 203. 
hat dasfelbe die Staatsaufsicht über Privatschulen G. S., S. 13.
	        
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