Sondervorschriften der Verwaltungsorganisation. (8. 93.) 603
C. Außerdem verwaltet er, zufolge der Verordnung v. 26. Jan. 18811, die
Invaliden-, Pensions= und Unterstützungsangelegenheiten der in Berlin wohnhaften Militär-
und Marineinvaliden vom Feldwebel abwärts, sowie die Angelegenheiten, betreffend die
Unterstützung der hinterbliebenen Eltern, Kinder und Witwen solcher Personen.
D. Was insbesondere die Polizeiverwaltung selbst betrifft, so ist der Polizei-
präsident
1. Ortspolizeibehörde für den Stadtbezirk Berlin.
2. An Stelle des Regierungspräsidenten Landespolizeibehörde für die Orts-
polizeibezirke Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf; diese bilden den Landes-
polizeibezirk Berlin. Für diesen Landespolizeibezirk tritt der Polizeipräsident überdies
auch an Stelle des Bezirksausschusses als Beschlußbehörde in den Angelegenheiten der
9§§. 115 und 117 des Zust. G., sowie in den im §. 3 der Verordnung v. 31. Dez.
1883 bezeichneten gewerblichen Angelegenheiten" (s. oben, S. 550 unter VIII, Z. 1)
mit der Maßgabe, daß gegen den versagenden Beschluß binnen 2 Wochen Klage beim
Bezirksausschuß erhoben werden kann (Ges. v. 13. Juni 1900, §F. 2, Ziff. 4); außer-
dem für den Stadtkreis Berlin allein in den Fällen des Zust. G., §§. 124 und 141.5
3.Ferner ist der Polizeipräsident Orts= und Landespolizeibehörde für die
Amtsbezirke Tempelhof, Treptow und Deutsch-Wilmersdorf des Kreises Teltow und die
Amtsbezirke des Kreises Nieder-Barnim: Lichtenberg, Pankow, Reinickendorf, Tegel,
Weißensee, Stralau-Rummelsburg, insoweit es sich darum handelt, strafbare Handlungen
mit Ausnahme der Übertretungen zu erforschen, die Sittenpolizei zu handhaben, die unter
Polizeiaufsicht stehenden Personen zu überwachen, die polizeilichen Strafregister zu führen,
die korrektionelle Nachhaft gemäß R. Str. G. B., §. 362 und die Polizeiaufsicht gemäß
§. 38, Abs. 2 zu verhängen, sowie die aus Gesetz v. 31. Dez. 1842, §. 2, Nr. 2 sich
ergebenden polizeilichen Befugnisse über neuanziehende Personen wahrzunehmen."
4. Der Polizeipräsident ist Staatskommissar für Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen auch für die Amtsbezirke Lichtenberg und Stralau (Nr. Nieder-Barnime,
sowie Seuchenkommissar für einen Teil des Amtsbezirks Friedrichsfelde.?
5. Für die Rleinbahnen und Privatanschlußbahnen der Kreise Teltow und
Nieder-Barnim übt, insoweit an solchen Berlin beteiligt ist, der Polizeipräsident das
staatliche Genehmigungs= und Aufsichtsrecht.
6. Das Polizeipräsidium ist erste Disziplinarinstanz für die bei den Ortspolizei-
behörden in Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf augestellten Beamten (Ges. v. 13. Juni
1900, G. S., S. 247, §. 2, Ziff. 2),
7. Polizeiverordnungen, welche vom Oberpräsidenten für die Provinz Brandenburg
erlassen werden, gelten nicht für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg, Rirxdorf
(ebenda §. 3).
8. Bei Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuers-
brünsten und in sonstigen dringenden Fällen ist die Zuständigkeit der Polizeibeamten
innerhalb des ganzen Landespolizeibezirks die gleiche (ebenda §. 5).
IV. Bezirksausschuß. A. Für Berlin wird ein besonderer Bezirksausschuß nach
Maßgabe folgender Bestimmungen des L. V. G., §. 43, Abs. 2 und 3 gedbildet:
1. den Vorsitz führt ein vom König ernannter Präsident, der diese Stelle auch im
Nebenamt auf die Dauer seines Hauptamtes in Berlin bekleiden kann; Beamte des
1 G. S. 1881, S. 14. *7 G. v. 25. Juni 1875, F. 5, und Erl. des
2 G. v. 13. Juni 1900 (G. S., S. 247). Min. des Inn. und für Landw. v. 12. Febr.
2: Ebenda §. 2, Z. 4. 1881; R. G. v. 25. Juni 1880, SF. 2, Abs. 2,
4 Ebenda §. 2, Z. 4. # und Min. Erl. v. 6. Juli 1903.
5 Ebenda 3. 3. 2 G. v. 28. Juli 1892 (G. S., S. 225),
* G. v. 12. Juni 1889 (G. S., S. 1299, Ss. 2, 22, 43, 47 mit Min. Erl. v. 2. Okt.
§§. 1. 2, 6, dazu Min. Erl. v. 3. Febr. 1890 1892.
und 31. Dez. 1899. 1