Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

606 Die Staatsbehörden. (C. 94.) 
Über die verwaltungsrechtliche Unterordnung dieser Behörde unter das Staats- 
ministerium s. oben, S. 368. 
Das System dieser bedeutsamen Gesetzgebung — Gesetz v. 26. April 1886 (G. 
S., S. 131), v. 20. April 1898 (G. S., S. 63), v. 1. Juli 1902 (G. S., S. 234), 
v. 10. Aug. 1904 (G. S., S. 227) — ist im materiellen Verwaltungsrecht in Bd. III 
darzustellen. 
8. 94. 
XI. Die Konsistorien. 
I. Die auf Grund der Instruktion v. 23. Okt. 1817 wieder rrichteten Provinzial- 
konsistorien! haben für die älteren Provinzen der Monarchie ihren Sitz a) für die 
Provinz Ostpreußen in Königsberg, b) für die Provinz Brandenburg und 
die Stadt Berlin in Berlin, c) für die Provinz Pommern in Stettin, dh für 
die Provinz Posen in Posen, e) für die Provinz Schlesien in Breslau, 1) für 
die Provinz Sachsen in Magdeburgs, 8) für die Provinz Westfalen in 
Münster, h) für die Rheinprovinz in Koblenz, i) für die Provinz West- 
preußen in Danzig.) Im Konsistorium für Brandenburg ist seit 1895 eine 
besondere Abteilung Berlin errichtet worden.“ 
über die Zuständigkeit der Konsistorien, die nach Maßgabe des Territorialsystems? 
einfach als Staatsbehörden betrachtet wurden, bestimmten zuerst die Dienstinstruktion v. 
23. Okt. 1817 und die Verordnung v. 31. Dez. 1825; eine grundsätzliche Veränderung 
aber erfuhren diese Vorschriften durch die Verordnung v. 27. Juni 1845, welche den 
ersten Versuch einer Abgrenzung der Gebiete von Staat und evangelischer Kirche im 
Sinne der Selbständigkeit der Kirche enthält, indem §. 1 bestimmt, daß die bisher 
zum Geschäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evan- 
gelischen Kirche an die Konsistorien insoweit übergehen sollten, als sie 
nicht in der gedachten Verordnung den Regierungen besonders vorbehalten 
worden sind.“ 
Damit war wenigstens das richtige Prinzip gewonnen, wenn es auch 
noch einer langen Entwicklung bedurfte, bis daraus alle Folgerungen gezogen wurden. 
  
ministers, Drucks. d. Abg. H. 1905—6, Nr. 150, 
bes. Anlage XIII (Nachweisungen über die 655 
Ansiedlungsgüter). 
1 Historisches oben, S. 458, und die dort an- 
gegebene Literatur. 
*Die in der Provinz Sachsen belegenen drei 
Stolberger Grasschaften Wernigerode, Stolberg 
und Roßla haben auf Grund einer Jahrhunderte 
zurückreichenden Entwicklung — s. darüber oben, 
S. 37 ff. — in Kirchen= und Schulsachen eine ge- 
wisse, durch neuere Rezesse begrenzte und festge- 
legte Selbständigkeit, deren Träger je ein Kon- 
sistorium für die drei Grasschaften ist;: diese Kon- 
sistorien stehen unmittelbar unter dem Oberkirchen- 
rat; s. Staatshandbuch 1905, S. 493. Die neue 
Synodalverfassung wurde durch Allerhöchsten Er- 
laß v. 30. Dez. 1874 (G. S., S. 1875, S. 2) 
in den Grasschaften mit Zustimmung der regie- 
renden Grafen (jetzt Fürsten) eingeführt; die 
Grasschaften bilden selbständige Kreisfynoden und 
treten so in den Verband der sächsischen Pro- 
vinzial= und der Generalsynode ein. — Uber an- 
dere, jezt meist aufgehobene Konsistorien dieser 
Art s. Schön, Ev. K. R., S. 71, N. 1, 259 ff. 
* Das Danziger Konsistorium wurde nach Er- 
richtung der selbständigen Provinz Westpreußen 
errichtet durch Allerhöchsten Erlaß v. 19. Mai 
  
1886 (G. S., S. 157). Über das Danziger 
Konsistorium von 1815—1832 sf. Schön, Er. 
K. R., 1, S. 71, N. 1. 
* Allerhöchster Erlaß v. 14. Jan. 1895 (K. 
G. u. V. Bl., S. 1). 
* Vgl. über diese Entwicklung des evangelischen 
Kirchenverfassungsrechts Mejer, Grundlagen 
des Kirchenregimentes, S. 217, 237 ff.; Zorn, 
Kirchenrecht, S. 361 ff.; jetzt. bes. Schön, Ev. 
K. R. 1, S. 69 ff. 
* Die Konsistorien sind danach vor allem lediglich 
evangelische Kirchenbehörden. Die Bestimmungen 
der §§. 3 und 4 der Dienstinstr. für die Kon- 
sistorien v. 23. Okt. 1817 über die Wahrnehmung 
des juris circa sacra gegenüber der röm. kathol. 
Kirche durch die Konsistorien finden nach der 
ausdrücklichen Vorschrift der Kab. O. v. 31. Dez. 
1825 (Lit. B. Nr. 7) keine weitere Anwendung. 
Die Wahrnehmung der gedachten Rechte liegt 
lediglich den Staatsbehörden, besonders den 
Oberpräsidenten ob (vgl. oben, S. 4710). In 
betreff der Genehmigung und Beaussichtigung 
kirchlicher Vereine hat die Verordnung v. 27. Juni 
1845 nichts in den bestehenden Vorschriften ge- 
ändert. Dieselben sind daher, insoweit sie nicht 
nach Inhalt ihrer genehmigten Statuten oder 
durch besondere Festsetzungen unmittelbar unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.