Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

610 Die Staatsbehörden. (8. 94.) 
quartals und der Gnadenzeit; die Anordnung der Vertretung während der Bakanz und 
die Festsetzung der aus den Einkünften der Stelle zu entnehmenden Vertretungskosten; 
dazu jetzt Kirchengesetz betr. die Sterbe= und Gnadenzeit v. 18. Juli 1892 (K. G. u. 
V. Bl. 1893, S. 1). 17. Die Anstellung von Hilfsgeistlichen oder die Bestätigung 
derselben, sowie die Festsetzung der denselben zu bewilligenden Remunerationen. 18. Die 
Entscheidung von Anfragen und Beschwerden in Beziehung auf pfarramtliche Handlungen 
der Geistlichen, z. B. wegen Aufgebots und Trauung, Konfirmation usw.; den jetzt ins- 
besondere die Trauungsordnung v. 27. Juli 1880 (K. G. u. V. Bl., S. 109) und 
das Gesetz über die Verletzung kirchlicher Pflichten v. 23. Juli 1880 C. G. u. V. Bl., 
S. 116), Bollz.-Instruktion v. 23. Aug. 1880 (K. G. u. V. Bl., S. 119). 19. Die 
Festsetzung der Stolgebühren für Geistliche und Kirchendiener und die Entscheidung über 
die desfalls entstehenden Beschwerden, vorbehaltlich des den Beteiligten zustehenden Rechts- 
weges; jetzt Kirchengesetz über Aufhebung von Stolgebühren bei Taufen, Trauungen und 
kirchlichen Aufgeboten v. 28. Juli 1892 (K. G. u. V. Bl. 167) mit Novelle v. 
6. Juli 1898 nebst Staatsgesetz v. 3. Sept. 1892 (G. S., S. 267). 20. Die Ent- 
scheidung von Streitigkeiten über den Umfang von Parochialberechtigungen. 21. Die 
Berufung und Bestätigung derjenigen weltlichen Kirchenbedienten, welche nicht für die 
Verwaltung des kirchlichen Vermögens angestellt sind, sowie die Aufsicht über deren Amts- 
führung und sittliches Verhalten und Disziplin über dieselben. 22. Die Bestätigung 
von Presbytern und kirchlichen Gemeindevertretern, desgleichen die Aufsicht und Disziplin 
über dieselben ist dermalen geordnet durch die Kirchengemeinde= und Synodalordnung v. 
10. Sept. 1873, F. 34 ff.; eine „Bestätigung“ findet danach nicht statt. 23. Die Ge- 
nehmigung zur Benutzung der Kirchen und anderer, dem Gottesdienst gewidmeten Gegen- 
stände zu anderen als den stiftungsmäßigen Zwecken, sowie die Aufsicht und Genehmigung 
bei Ausschmückung der Kirchen mit Altarornamenten, Gemälden usw.: 24. Die An- 
ordnung kirchlicher Feste#, jetzt gemäß Generalsynodalordnung, §. 7, Ziff. 4 Gegenstand 
der kirchlichen Gesetzgebung. 25. Die Einweihung von Kirchen, Kirchhöfen und anderen 
zum kirchlichen Gebrauche bestimmten Räumlichkeiten, soweit eine solche üblich ist. 26. Die 
Erteilung aller Arten von kirchlichen Dispensationen, soweit solche gesetzlich zulässig oder 
erforderlich sind.“ 27. Die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der durch die 
Landesgesetze bestimmten Grenzen ? (s. hierzu oben, S. 607, Ziff. 4, 609, Ziff. 9.. 
  
1 Verordnung v. 27. Juni 1845, §. 1, Nr. 3 270 und 271, Erlaß des Evangel. Oberkirchen: 
und 4. — Der Zirk.-Erlaß v. 1. Okt. 1847 be= rats v. 27. Okt. 1852, 6. Dez. 1852 und 10. 
stimmt hierzu noch, daß, wenn eine weltliche Juli 1855, Aktenst. aus der Verwalt. desselb., 
Kirchenbedienung mit einem Schulamte vereinigt Bd. I, H. 6, S. 66, Nr. 27, und Bd. II, H. 1. 
ist, die Berufung oder Bestätigung zu dem ver- S. 13 und 86). 
einigten Amte, sowie die Aufsicht und die Dis- : Der Zirk.-Erlaß v. 1. Okt. 1847 fügt noch 
ziplin über den Inhaber, wie bisher den Regie= hinzu, daß es bezüglich des Gebrauchs der Glocken 
rungen und in höherer Instanz den Oberpräsi= zu außerordentlichen Zwecken, z. B. bei Feuers- 
denten (Kab. O. v. 29. März 1837, G. S. 1837, gefahr, bei den herkömmlichen Einrichtungen und 
S. 70, mit der Maßgabe verbleibt, daß bei der den der Lokalpolizeibehörde zustehenden Befugnissen 
Regierung die Mitwirkung des Evangelisch-Geist= sein Bewenden behält. — Jeht §. 15 der Kirchen- 
lichen Rates als Neseremt oder Lorreietem ein- gemeinde= und Synodalordnung v. 10. Sept. 1873. 
treten muß. nter Aufhebung dieser Vorschrift 
hat jedoch der Erlaß der Min. der Fin., der geistl. Juc . S 1 1 .„„ ur 1. r 
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usw. Aug. und des Inn. v. 6. Aug. 1861 l. daß, wenn außer der gottesdienstlichen Feier noch 
Bl. d. i. Verw. 1864, S. 230) angeordnet, daß (: . .. « 
die Aufsicht über vereinigte Schul- und Kirchen- andere Feierlichkeiten außerhalb der kirchlichen Ge- 
gie Sch " bäude stattfinden sollen, es hierzu der Genchmi- 
ämter gemeinschaftlich beiden Behörden zusteht. 
Die Disziplinaruntersuchungen gegen Inhaber zung der Trtspolizeibehörde oder der Regierung 
vereinigter Kirchen= und Schulämter werden von 0 
jeder Behörde bejonders geführt und entschieden Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 2, Nr. 10. 
und gehen in höherer Instanz an den Evangel. Verordnung v. 27. Juni 1845, §S. 1, Nr. 6. — 
Oberkirchenrat und das Staateministerium vgl. Die Erteilung der Disepensation von dem kirch- 
Zirk. Reskr. des Min. der geistl., Unterr. und lichen Aufgebote steht jetzt dem Superintendenten 
Mediz. Ang. v. 17. Juni 1850 und das Zirk. zu (Verordnung des Evangel. Obrrkirchenrats v. 
Restr. des Min. der geistl. Ang., Abteilung für 21. Sevt. 1874, Aktenst. aus der Verw. desselden. 
die inneren evangelischen Kirchensachen, v. 27. Juni 6 Bd. VII, S. 311. 
1850, M. Bl. d. i. Verw. 1850, S. 230. Nr. 5 Verordnung v. 28. Juni 1345, §F. 1, Nr. 5. 
 
	        
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