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Die Staatsbehörden. (§. 96.)
Die Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden untersucht und gezählt, und es
wird der Befund in das durch den Vorsitzenden aufzunehmende Wahlprotokoll eingetragen.
Als gewählt sind diejenigen drei zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Wahlprotokolle werden von dem Vorsitzenden an die Regierung eingereicht;
die
Kandidaten aber müssen sich, bevor sie präsentiert werden können, über ihre Bereitwillig-
keit zur Übernahme der Stelle gegen die Regierung erklären und die erforderliche Quali=
fikation zur Bekleidung derselben entweder bereits nachgewiesen haben oder doch zu diesem
Nachweise erbötig sein, was in das Protokoll aufzunehmen ist.“
Über den Ausfall der
Wahl haben die Regierungen gutachtlich zu berichten und in jedem Falle, wo es
an qualifizierten Wahlkandidaten fehlt,
wegen Wiederbesetzung der
erledigten Landratsstelle durch eine andere qualifizierte Person von
Amts wegen Vorschläge zu machen.
In welcher Reihenfolge die zu präsen-
diese Zettel geheim halten und nach Vervoll-
ständigung der Liste wieder verschließen und zum
weitern Gebrauche bei der Abstimmung zurück-
legen (Reskr. desselb. Min. v. 16. Okt. u. 28. Nov.
1840, M. Bl. d. i. Verw. 1840, S. 438). Nach
jedesmaliger Abstimmung ist der Name des Er-
wählten in der Liste der Wählbaren zu löschen,
bevor zu weiterer Abstimmung geschritten wird
(Reskr. desselb. Min. v. 30. Dez. 1835, v. Kamptz,
Ann., Bd. XX, S. 10). Bei der Wahl des zweiten
und dritten Kandidaten sollen die anwesenden
Wähler sich der Abstimmung für einen bereits
Erwählten enthalten, widrigenfalls die Abstim-
mung für ungültig zu erklären und von neuem
vorzunehmen ist (Reskr. desselb. Min. v. 28. Nov.
1840, M. Bl. d. i. Verw. 1840, S.438). Übrigens
ist sowohl für die zweite und dritte, als für die
erste Abstimmung die Liste der sämtlichen Wähl-
baren, ohne Beschränkung auf einzelne und
namentlich auf diesenigen, welche Wahlstimmen
für die erste Kandidatur erhalten haben, mit
alleiniger Ausschließung der bereits Erwählten,
zum Grunde zu legen (Reskr. desselb. Min. v.
12. Juli 1833, v. Kampt, Ann., Bd. XVII,
S. 591). — Uber den Wegfall der Aufstellung
einer engern Liste der Wählbaren bei den Prä-
sentationswahlen vgl. das Zirk. Reskr. des Min.
des JInn. v. 29. Mai 1866 (M. Bl. d. i. Verw.
1866, S. 100).
1 Kab. O. v. 23. März 1830 (v. Kamptz,
Ann., Bd. XIV, S. 16, Bergius, Gesetzsamml.,
S. 343). — Wenn bei der Abstimmung über
die erste Kandidatur die Masorität der Stimmen
nicht densenigen zuteil geworden ist, die in schrift-
lich eingesandten Stimmzetteln für die erste
Kandidatur vorgeschlagen worden, so sind diese
zuerst Genannten, mit Ubergehung der zu den
nachfolgenden Kandidaturen Vorgeschlagenen, auch
bei der Abstimmung über den zweiten und dritten
Kandidaten wiederum mitzuzählen, und es dürfen
der zweite und nächst ihm der dritte Genannte
nicht eher bei der Stimmenzählung berüctsichtigt
werden, bis die zuerst Genannten, und nach Um-
ständen die Zweiten, vorab zu Kandidaten erwählt
sind (Zirk. Reskr. des Min. des Inn. v. 7. Aug.
1835, v. Kamptz, Ann., Bd. XIX, S. 591).
* Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 6, Regl. v.
17. März 1828, §. 10, Regl. v. 29. April 182,
§. 11. Die Stimmzettel sind als Bestandteile
der Wahlverhandlung mit zu den Alten zu bringen
(Reskr. des Min. des Inn. 31. Juli 1839,
v. Kamptz, Ann., Bd. unl S. 545).
Die Wahlprotokolle müssen darüber, in welcher
Reihenfolge und mit welcher Stimmenzahl die
Wahl der einzelnen Kandidaten erfolgt ist, das
Nötige übersichtlich enthalten Girt. Reskr. des Min.
des Inn. v. 5. Nov. 1853, M. Bl. d. i. Verw.
1853, S. 261).
2 Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 7. — Nach
dem Reglement für Westfalen und die Rbein-
provinz können ausnahmsweise zwei Kandidaten
gewählt werden, weshalb dies Reglement bestimmt,
daß als Wahlkandidaten diejenigen zu betrachten
sind, welche im Vergleiche unter sich und mit den
übrigen die meisten Stimmen erhalten haben.
Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 9, Regl. v.
22. Aug. 1826, 8. 5, Regl. v. 17. März 1828,
§§. 6 u. 12, Regl. v. 29. April 1829, §. 6. —
Die anfängliche Annahme der Wahl ist nicht
bindend, wohl aber die ablehnende Erklärung.
Ein Aufrücken anderer Gewählten in die Stelle
der Ablehnenden oder nicht qualifiziert Befundenen
findet nicht statt, jedoch können, solange der
Wahlakt nicht beendigt ist, für die Ablehnenden
mittels neuer Abstimmung andere gewählt wer-
den. Nach dem Schlusse der Verhandlungen kann
aber niemand, welcher nicht durch Stimmenmehr-
heit gewählt ist, wenn er auch nächst den Er
wählten die meisten Stimmen erhalten hat, für
einen Ablehnenden in die Reihe der Kandidaten
mehr eingerückt werden (Reskr. des Min. des
Inn. v. 6. April 1832, v. Kampt, Ann., Bd.
XVI, S. 344). Die Wähler sind durch die Lon-
vokationsschreiben aufzufordern, sich schon vor dem
Wahltermine zu unterrichten, ob diejenigen, welchen
sie die Stimme geben wollen, die Wahl anzu-
nehmen und sich der Prüfung zu unterwerfen ge-
neigt sind, solchen Wählbaren aber, binsichtlich
deren ihnen dies nicht bekannt ist, keine Summe
zu geben, damit nicht ohne Erfolg gestimmt werde
(Reskr. güufe- Min- v. 25. Jan. 1883, üo. a. O.,
Md. XVII,
5 Regl. . 23 Ang. 1826, §. 7. — Regl. v.
17. März 1828, §. 14, und v. 29. April 182,
S§. 15. — Die Regierung hat zu prüfen, od bei
den Wahlen vorschriftsmäßig verfahren ist oder
nicht. Wo erhebliche Vorschriften verletzt worden
sind, steht es ihr frei, die Abhaltung einer neuen
Wahl anzuordnen oder dieserhalb an das Mini-
sterium zu berichten (Reskr. des Min. des Inn.
v. 7. Mai 1333, v. Kampt, Ann., Bd. XXII.
S. 266). Das curriculum vitse des Kandidaten.
in welchem auch die Konfession angegeben sein
muhß, ist mit dem Berichte einzureichen und die