Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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drücken. 
Die Staatsbehörden. (§. 96.) 
Die Wahlzettel werden von dem Vorsitzenden untersucht und gezählt, und es 
wird der Befund in das durch den Vorsitzenden aufzunehmende Wahlprotokoll eingetragen. 
Als gewählt sind diejenigen drei zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Die Wahlprotokolle werden von dem Vorsitzenden an die Regierung eingereicht; 
die 
Kandidaten aber müssen sich, bevor sie präsentiert werden können, über ihre Bereitwillig- 
keit zur Übernahme der Stelle gegen die Regierung erklären und die erforderliche Quali= 
fikation zur Bekleidung derselben entweder bereits nachgewiesen haben oder doch zu diesem 
Nachweise erbötig sein, was in das Protokoll aufzunehmen ist.“ 
Über den Ausfall der 
Wahl haben die Regierungen gutachtlich zu berichten und in jedem Falle, wo es 
an qualifizierten Wahlkandidaten fehlt, 
wegen Wiederbesetzung der 
erledigten Landratsstelle durch eine andere qualifizierte Person von 
Amts wegen Vorschläge zu machen. 
In welcher Reihenfolge die zu präsen- 
  
diese Zettel geheim halten und nach Vervoll- 
ständigung der Liste wieder verschließen und zum 
weitern Gebrauche bei der Abstimmung zurück- 
legen (Reskr. desselb. Min. v. 16. Okt. u. 28. Nov. 
1840, M. Bl. d. i. Verw. 1840, S. 438). Nach 
jedesmaliger Abstimmung ist der Name des Er- 
wählten in der Liste der Wählbaren zu löschen, 
bevor zu weiterer Abstimmung geschritten wird 
(Reskr. desselb. Min. v. 30. Dez. 1835, v. Kamptz, 
Ann., Bd. XX, S. 10). Bei der Wahl des zweiten 
und dritten Kandidaten sollen die anwesenden 
Wähler sich der Abstimmung für einen bereits 
Erwählten enthalten, widrigenfalls die Abstim- 
mung für ungültig zu erklären und von neuem 
vorzunehmen ist (Reskr. desselb. Min. v. 28. Nov. 
1840, M. Bl. d. i. Verw. 1840, S.438). Übrigens 
ist sowohl für die zweite und dritte, als für die 
erste Abstimmung die Liste der sämtlichen Wähl- 
baren, ohne Beschränkung auf einzelne und 
namentlich auf diesenigen, welche Wahlstimmen 
für die erste Kandidatur erhalten haben, mit 
alleiniger Ausschließung der bereits Erwählten, 
zum Grunde zu legen (Reskr. desselb. Min. v. 
12. Juli 1833, v. Kampt, Ann., Bd. XVII, 
S. 591). — Uber den Wegfall der Aufstellung 
einer engern Liste der Wählbaren bei den Prä- 
sentationswahlen vgl. das Zirk. Reskr. des Min. 
des JInn. v. 29. Mai 1866 (M. Bl. d. i. Verw. 
1866, S. 100). 
1 Kab. O. v. 23. März 1830 (v. Kamptz, 
Ann., Bd. XIV, S. 16, Bergius, Gesetzsamml., 
S. 343). — Wenn bei der Abstimmung über 
die erste Kandidatur die Masorität der Stimmen 
nicht densenigen zuteil geworden ist, die in schrift- 
lich eingesandten Stimmzetteln für die erste 
Kandidatur vorgeschlagen worden, so sind diese 
zuerst Genannten, mit Ubergehung der zu den 
nachfolgenden Kandidaturen Vorgeschlagenen, auch 
bei der Abstimmung über den zweiten und dritten 
Kandidaten wiederum mitzuzählen, und es dürfen 
der zweite und nächst ihm der dritte Genannte 
nicht eher bei der Stimmenzählung berüctsichtigt 
werden, bis die zuerst Genannten, und nach Um- 
ständen die Zweiten, vorab zu Kandidaten erwählt 
sind (Zirk. Reskr. des Min. des Inn. v. 7. Aug. 
1835, v. Kamptz, Ann., Bd. XIX, S. 591). 
* Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 6, Regl. v. 
17. März 1828, §. 10, Regl. v. 29. April 182, 
§. 11. Die Stimmzettel sind als Bestandteile 
der Wahlverhandlung mit zu den Alten zu bringen 
(Reskr. des Min. des Inn. 31. Juli 1839, 
v. Kamptz, Ann., Bd. unl S. 545). 
  
Die Wahlprotokolle müssen darüber, in welcher 
Reihenfolge und mit welcher Stimmenzahl die 
Wahl der einzelnen Kandidaten erfolgt ist, das 
Nötige übersichtlich enthalten Girt. Reskr. des Min. 
des Inn. v. 5. Nov. 1853, M. Bl. d. i. Verw. 
1853, S. 261). 
2 Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 7. — Nach 
dem Reglement für Westfalen und die Rbein- 
provinz können ausnahmsweise zwei Kandidaten 
gewählt werden, weshalb dies Reglement bestimmt, 
daß als Wahlkandidaten diejenigen zu betrachten 
sind, welche im Vergleiche unter sich und mit den 
übrigen die meisten Stimmen erhalten haben. 
Kab. O. v. 30. Nov. 1827, Nr. 9, Regl. v. 
22. Aug. 1826, 8. 5, Regl. v. 17. März 1828, 
§§. 6 u. 12, Regl. v. 29. April 1829, §. 6. — 
Die anfängliche Annahme der Wahl ist nicht 
bindend, wohl aber die ablehnende Erklärung. 
Ein Aufrücken anderer Gewählten in die Stelle 
der Ablehnenden oder nicht qualifiziert Befundenen 
findet nicht statt, jedoch können, solange der 
Wahlakt nicht beendigt ist, für die Ablehnenden 
mittels neuer Abstimmung andere gewählt wer- 
den. Nach dem Schlusse der Verhandlungen kann 
aber niemand, welcher nicht durch Stimmenmehr- 
heit gewählt ist, wenn er auch nächst den Er 
wählten die meisten Stimmen erhalten hat, für 
einen Ablehnenden in die Reihe der Kandidaten 
mehr eingerückt werden (Reskr. des Min. des 
Inn. v. 6. April 1832, v. Kampt, Ann., Bd. 
XVI, S. 344). Die Wähler sind durch die Lon- 
vokationsschreiben aufzufordern, sich schon vor dem 
Wahltermine zu unterrichten, ob diejenigen, welchen 
sie die Stimme geben wollen, die Wahl anzu- 
nehmen und sich der Prüfung zu unterwerfen ge- 
neigt sind, solchen Wählbaren aber, binsichtlich 
deren ihnen dies nicht bekannt ist, keine Summe 
zu geben, damit nicht ohne Erfolg gestimmt werde 
(Reskr. güufe- Min- v. 25. Jan. 1883, üo. a. O., 
Md. XVII, 
5 Regl. . 23 Ang. 1826, §. 7. — Regl. v. 
17. März 1828, §. 14, und v. 29. April 182, 
S§. 15. — Die Regierung hat zu prüfen, od bei 
den Wahlen vorschriftsmäßig verfahren ist oder 
nicht. Wo erhebliche Vorschriften verletzt worden 
sind, steht es ihr frei, die Abhaltung einer neuen 
Wahl anzuordnen oder dieserhalb an das Mini- 
sterium zu berichten (Reskr. des Min. des Inn. 
v. 7. Mai 1333, v. Kampt, Ann., Bd. XXII. 
S. 266). Das curriculum vitse des Kandidaten. 
in welchem auch die Konfession angegeben sein 
muhß, ist mit dem Berichte einzureichen und die
	        
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