Der Landrat. (§. 96.) 637
Präsentationsrechtes seitens der Rreisvertretung, durch den Rönig ernannt wird, und daß
in den Stadtkreisen die landrätlichen Funktionen von dem Gemeindevorstande beziehungs-
weise von dem Polizeipräsidenten oder Polizeidirektor wahrzunehmen sind. Der §. 8
a. a. O. hat dann ferner bestimmt, daß der Landrat das Organ ist, dessen die Regierung
sich in allen Teilen der Verwaltung zur Vollziehung ihrer Verfügungen bedient, insoweit
nicht andere von ihm nicht abhängige Behörden dazu berufen sind. Zugleich ist (a. a. O.)
vorgeschrieben, daß der Landrat seine Verwaltung in dem Umfange führt, wie die Land-
räte in den übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für diese bestehenden Vor-
schriften, sofern nicht spezielle, innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Einrich-
tungen und geltende Gesetze oder Anordnungen eine Abweichung bedingen, und daß ins-
besondere auf den Landrat übergehen: a) alle Funktionen der Landräte in denjenigen
Fällen, in welchen nach den in den beiden Regierungsbezirken eingeführten oder noch ein-
zuführenden altländischen Gesetzen, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des
Kreislandrats eintritt; b) im Bereiche des ehemaligen Kurfürstentums Hessen die Funk-
tionen, welche bisher die Landräte geübt haben 1; ch im Bereiche des ehemaligen Herzog-
tums Nassau die Funktionen, welche seither den Imtern als Verwaltungsbehörden zu-
standen?, soweit sie nicht (nach §. 9 a. a. O.) den Amtmännern verbleiben?; d) in den
bisher königlich bayerischen Gebietsteilen Bezirksamt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb
ohne Aura, in den vormals großherzoglich hessischen Gebieten, nämlich dem Kreise Vöhl,
einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen, dem Amte Homburg, dem Kreise
Biedenkopf, dem abgetretenen Teile des Kreises Gießen, dem Ortsbezirke Rödelheim und
dem Ortsbezirke Niederursel, die Funktionen der bisherigen Kreis= und Bezirksbehörden."“
2. Für die Provinz Schleswig-Holstein, welche zufolge des §. 1 der Verordnung
v. 22. Sept. 1867 5 in Kreise eingeteilt worden ist, hat der §. 2 der gedachten Verord-
nung bestimmt, daß an die Spitze eines jeden ländlichen Kreises ein Landrat zu stellen sei,
welcher, vorbehaltlich der Einführung eines Präsentationsrechtes seitens der Kreisvertretung,
durch den König ernannt wird, und daß in dem Stadtkreise Altona die landrätlichen
Funktionen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Vorsteher der könig-
lichen Polizeiverwaltung wahrzunehmen sind. Der §. 3 a. a. O. hat dann ferner vor-
geschrieben, daß der Landrat das Organ ist, dessen die Regierung sich in allen Teilen
der Verwaltung zur Vollziehung ihrer Verfügungen bedient, insoweit nicht andere von
ihm abhängige Behörden dazu berufen sind. Er führt seine Verwaltung in dem Um-
fange, wie die Landräte in den Übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für
diese bestehenden Vorschriften, sofern nicht spezielle, innerhalb seines Verwaltungsbezirks
fungiert: derselbe bereitet die von dem Bezirks-
rate zu fassenden Beschlüsse vor und führt in
demselben den Vorsitz, sofern nicht der Landrat
zugegen ist und die Leitung der Verhandlung
tung (G. S. für Kurhessen 1851, S. 97), fest= übernimmt. Die Kompetenz und Geschäftsführung
gestellt worden. des Amtmanns ist durch eine besondere Instruk-
* Die näheren Bestimmungen über die dienst- tion geregelt.
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1 Die Kompetenz der Landratsämter in dem
ehemaligen Kurfürstentume Hessen ist durch die
§S. 6—10 der Verordnung v. 7. Juli 1851,
betr. die Umbildung der inneren Landesverwal-
liche Stellung und den allgemeinen Wirkungs- * Der Allerhöchste Erlaß v. 24. Juli 1867
kreis der Kreisämter in Nassau enthält die Ver--= (G. S. 1867, S. 1261) hat bestimmt, daß der
waltungsordn. für die Kreisämter v. 4. April frühere großherzogl. hessische Kreis Vöhl nebst
1849 Verordn. Bl. für Nassau 1849, S. 97), den Enklaven Eimelrod und Höringhausen, so-
deren betr. Vorschriften, zufolge des 8. 1 der Ver= wie der frühere bayerische Bezirk Orb, ähnlich
ordnung v. 24. Juli 1854 (a. ca. O. 1854, S. 160), wie die Amtsbezirke im vormaligen Herzogtume
aufrecht erhalten worden sind. Nassau, und der Amtsbezirk Homburg (s. 9 der
* Nach §. 9 der Verordnung v. 22. Febr. 1867 Verordnung v. 22. Febr. 1867, vgl. die vor. Note)
(G. S. 1867, S. 276) bleiben in dem Gebiete als engere Verwaltungsbezirke bestehen bleiben, und
des ehemaligen Herzogtums Nassau und des Amtes daß für dieselben je ein dem betreff. Landrate
Homburg die Amtsbezirke als engere Verwaltungs= untergeordneter Bezirksbeamter zu bestellen, welcher
bezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen den Titel „Amtmann"“ führt und dessen Kom-
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und es soll an der Spitze eines solchen Amts= petenz durch besondere Instruktion festgestellt wor-
bezirks ein Amtmann stehen, dem die Hand= den ist. Uber den Landkreis Frankfurt a. M.
habung der Ortspolizei in seinem Bezirke obliegt s. hess.-nass. Kr. O., S§. 30, -33.
und welcher zugleich als Organ des Landrats " G. S. 1867, S. 1587 ffl.
für alle dem letzteren übertragenen Geschäftszweige