Metadata: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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§ 25. Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, 
daß alle maschinellen Einrichtungen, insbesondere die Bremsvorrichtungen in 
ordnungsmäßigem Zustande sind und gut wirken. 
§ 26. Kraftfahrzeuge dürfen nur die auch für andere Fuhrwerke bestimmten 
Straßen und Wege benutzen. 
Die Sperrung einzelner Straßen und Wege für Kraftfahrzeuge bleibt den 
Ortspolizeibehörden vorbehalten. 
Auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit 
Kraftfahrrädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. 
§ 27. Die Geschwindigkeit der Fahrt bei Dunkelheit oder auf städtisch- 
angebauten Straßen darf diejenige eines in gestrecktem Trabe befindlichen 
Pferdes (etwa 15 km in der Stunde) nicht überschreiten. Außerhalb der Be- 
bauungsgrenze darf fie, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren werden, 
angemessen erhöht werden. 
§ 28. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen sind nicht gestattet. Ausnahmsweise kann die Genehmigung hierzu 
durch die Minister des Innern und der öffentlichen Arbeiten erteilt werden. 
§ 29. An Stellen, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, sowie auf Strecken, 
die derart beschaffen sind, daß die Wirksamkeit der Bremse in Frage gestellt ist, 
darf höchstens mit der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes gefahren 
werden. 
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Einbiegen 
aus einer Straße in die andere, auf abschüssigen Wegen, bei scharfen Straßen- 
krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen 
liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, sowie an allen unübersicht- 
lichen Stellen muß so langsam gefahren werden, daß der Kraftwagen nötigen- 
falls sofort zum Halten gebracht werden kann. 
§ 30. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen die Laternen 
rennen. 
§ 31. Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt- 
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch 
die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Treiber von Vieh usw. durch 
ein deutlich hörbares Signal rechtzeitig auf das Nahen des Kraftwagens auf- 
merksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und zu halten, wenn 
dies zur Vermeidung von Unfällen erforderlich ist. 
In gleicher Weise ist Signal zu geben vor Straßenkreuzungen und in den 
im § 29, Absatz 2 angeführten Fällen. 
Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses und belästigendes Signal- 
geben ist zu unterlassen. 
§ 32. Merkt der Führer, daß Pferde oder Vieh vor dem Kraftwagen 
scheuen oder daß durch das Vorbeifahren mit dem Kraftwagen Menschen oder 
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforder- 
lichenfalls anzuhalten. Das Auspuffen des Dampfes bei Kraftfahrzeugen mit 
Dampfbetrieb hat zu unterbleiben, wenn dadurch das Scheuen von Pferden 
oder Vieh oder eine sonstige Störung verursacht werden kann. 
§ 33. Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten hat der Führer 
des Kraftfahrzeuges sofort anzuhalten. 
§ 34. Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so hat er die Maschine ab- 
zustellen (das Triebwerk auszuschalten) und die Bremse anzuziehen, auch Vor- 
sorge zu treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung gesetzt 
werdben fann.
	        
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