Die Behörden für die Ansübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (S. 101.) 663
zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen
Räumen, oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Über-
lassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder vom
Untermieter in die Mietsräume eingebrachten Sachen; Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft
und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= und Arbeits-
verhältnisses, mit Ausnahme der im §. 3, Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gewerbe-
gerichte vom 29. Juli 189041, jetzt des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung v. 29. Sept.
1901 (R. G. Bl., S. 353), §. 4 bezeichneten Streitigkeiten , insofern dieselben während
der Dauer des Dienst-, Arbeits= oder Lohnverhältnisses entstehen; Streitigkeiten zwischen
Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten
in den Einschiffungshäfen, welche über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförde-
rung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren,
sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind; Streitigkeiten wegen Viehmängel; Streitigkeiten wegen Wildschadens; An-
sprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; das Aufgebotsverfahren.) Außerdem wird
die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten noch durch eine Anzahl von Einzelvorschriften des Deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Deutschen Zivilprozeßordnung bestimmt."
b) In Strassachen gehören:
aa) zur Zuständigkeit des Amtsrichters als solchen: eine Reihe einzelner Verrichtungen,
namentlich im Vorverfahren, insbesondere der Erlaß des Haftbefehls vor Erhebung der
öffentlichen Klage 5; die erste Vernehmung eines Festgenommenen "; die Vornahme richter-
licher Untersuchungshandlungen im vorbereitenden Verfahren; die Erledigung von Er-
suchen um Rechtshilfe.* Es kann ferner einem Amtsrichter, welcher mit dem Unter-
suchungsrichter nicht denselben Amtssitz hat, durch Beschluß des Landgerichts (oder in
den Strafsachen, welche in erster und letzter Instanz zur Zuständigkeit des Reichsgerichts
gehören, durch den Präsidenten des Reichsgerichts) die Führung einer Voruntersuchung
übertragen werden.? Der Amtsrichter entscheidet allein, ohne Zuziehung von Schöffen,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 des §. 211 der Strafprozeßordnung vorliegen. In
einer Reihe von Schöffengerichtsdelikten (Gerichtsverfassungsgesetz, §. 27, Ziff. 1 und 2)
kann der Amtsrichter auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorgängige
Verhandlung eine Strafe festsetzen (Strafbefehlsverfahren, §. 447 ff. der Strafprozeß-
ordnung). Endlich ist für diejenigen Sachen, in welchen das Amtsgericht (Schöffen-
gericht) in erster Instanz erkannt hat, die Strafvollstreckung den Amtsgerichten übertragen!;
ebenso erfolgt durch sie die Vollstreckung der Strafbefehle und Urteile in Forstdiebstahls-
sachen.:1 Im Anschlusse hieran werden auch die Geschäfte des Vorstehers der Ge-
fängnisse der Justizverwaltung an denjenigen Orten, welche nicht Sitz eines Land-
gerichts sind, durch den Amtsrichter (beziehungsweise den aufsichtführenden Amtsrichter)
versehen. 12
1 R. G. Bl. 1890, S. 141. #§. 13, Nr. 4 des Einführ. Ges. zur Zivilpro
* Nämlich Sneitigkeiten der selbständigen Ge= zeßO.
werbetreibenden mit ihren Arbeitern über den
Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses sowie über die Aushändigung
und den Inhalt des Arbeitsbuches oder rJuuisses.
Vgl. Struckmann und Koch II, S. 510.
3 F. 23 des D. Gerichtsverf. Ges.
4 88. 24, 158 a. a. O. — Die Amtsgerichte
sind insbesondere zuständig: für das Verfahren
in Entmündigungssachen (8§. 645, 648, 675,
676, 680, 6ô# der D. Zivilprozeß= O.); für das
Mahnverfahren (§S. 689 a. a. O.), für die den
Gerichten zugewiesene Anordnung von Zwangs-
vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei
solchen, S§S. 764, 828, 873, 899, 919, 942 a.
a. O. gl. auch §ss. 486, 510, 609 a. a. O., Just. Min. Bl..,
5 Strafprozeß-O., 8§. 125, 126.
6 SS. 12, 129, 132 a. a. O.
*s SS,. 160, 163, 164 a. a. O.
* §F. 158 des D. Gerichtsverf. Ges., 88. 183,
184, Abs. 3, §§. 222, 232 der D. Straspro=
zeß O
* SS. 183, 184, Abs. 2 der D. Strafprozeß-O.
1% S. 483, Abs. 3 a. a. O., Zirk. Restr. v.
14. Aug. 1879 zu 1 (Just. Min. Bl. 1879, S
237).
11 §. 33 des Forstdiebstahls-Ges. v. 15. April
1878.
12 8. 3,
der Justizverw.
Nr. 2 des Regl. für die Gefängnisse
v. 16. März 1881 (Anl. zum
Nr. 11 von 1881).