Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

668 Die Staatsbehörden. (§. 101.) 
lichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der 
Schuldfrage berufenen Geschworenen.& Die Entscheidungen, welche nach Maßgabe des 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Strafprozeßordnung von dem erkennenden 
Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen 
durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; werden diese Entscheidungen außer- 
halb der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern 
der Landgerichte.) Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt, und zwar erfolgt die Ernennung 
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Ober- 
landesgerichts gehörigen Landgerichte. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die 
übrigen richterlichen Mitglieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der 
Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt.“ Das Amt eines Geschworenen ist ein 
Ehrenamt 5; dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden." Uber die Be- 
fähigung und Berufung zum Geschworenen gilt dasselbe wie beim Schöffenamte.' Nie- 
mand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden. 
Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die Verteilung 
dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke erfolgt durch den Präsidenten des Land- 
gerichts.? Die Bildung der Geschworenenbank geschieht nach folgenden Vorschriften: 
Aus der Urliste für die Auswahl der Schöffen werden von dem bei dem Amtsgerichte 
zusammentretenden Ausschusse 10 alljährlich die zu Geschworenen vorzuschlagenden Personen 
(und zwar die dreifache Anzahl der auf den Amtsgerichtsbezirk verteilten Geschworenen) 
ausgewählt und in eine Vorschlagsliste aufgenommen. Aus dieser Vorschlagsliste 
wird in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß 
des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen, die für das Schwurgericht bestimmte An- 
zahl von Hauptgeschworenen und Hilfsgeschworenen ausgewählt und in gesonderte Jahres- 
listen aufgenommen. Aus der Jahresliste bildet der Landgerichtspräsident in öffentlicher 
Sitzung, an welcher außer dem Präsidenten zwei Mitglieder teilnehmen, durch Auslosung 
von dreißig Hauptgeschworenen die Spruchliste für die einzelne Sitzungsperiode. 11 Die 
Bildung der Geschworenenbank für die einzelne Sache ist ein Teil der Hauptverhand- 
lung. 12 Nichterscheinende Geschworene unterliegen denselben Ordnungsstrafen wie Schöffen 
in gleichem Falle.3 Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne 
Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen 
Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien, in welchem Falle für diese 
Sitzungen von dem Landgerichte eine besondere Liste von Hilfsgeschworenen gebildet wird. 1“ 
Der Justizminister kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem 
Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sitzungen des Schwurgerichts bei einem 
der Landgerichte abgehalten werden, in welchem Falle das Landgericht, bei welchem 
die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die 
ihnen in den §§. 82—98 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zugewiesenen Geschäfte 
für den Umfang des Schwurgerichtsbezirks wahrzunehmen haben und die Mitglieder des 
Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden aus der Zahl der 
Mitglieder der im Bezirke des Schwurgerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden 
können. 15 
  
31 des D. Gerichtsverf. Ges. 5 F. 97 des D. Gerichtsverf. Ges. 
82 a. a. O. ° §. 86 a. a. O. und §. 4 des Zirk. Restkr. 
33, Abs. 1 a. a. O. des Just. Min. v. 22. Juli 1879 (Just. Min. 
33, Abs. 2 a. a. O. Bl. 1879, S. 195). 
Die Geschworenen erhalten jedoch — ebenso 1° Vgl. oben, S. 662. 
wie die Schöffen — Reisekosten nach Maßgabe 11 §5. 89—92 des D. Gerichtsverf. Ges. 
des 8. 36, Abs. 1 des Ausführ. Ges. v. 24. April 12 §§. 273—288 der Strafprozeß-O. 
1878 (vgl. §. 96 des D. Gerichtsverf. Ges. und 18 §. 96 des D. Gerichtsverf. Ges. — Bgl. 
Ge est tc 
  
§. 45 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1873). oben, S. 662. 
6 §. 84 des D. Gerichtsverf. Ges. 11 §. 98 a. a. O. 
* S. S5 des D. Gerichtsverf. Ges., §. 44 des 15 §. 99 a. a. O., §. 1 des Zirk. Reskr. des 
Ausführ. Ges. v. 24. April 1878. — Vgl. oben, Just. Min. v. 22. Juli 1879 (Just. Min. Bl- 
S. 661 f. 1879, S. 195).
	        
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