668 Die Staatsbehörden. (§. 101.)
lichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der
Schuldfrage berufenen Geschworenen.& Die Entscheidungen, welche nach Maßgabe des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Strafprozeßordnung von dem erkennenden
Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen
durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts; werden diese Entscheidungen außer-
halb der Dauer der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern
der Landgerichte.) Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt, und zwar erfolgt die Ernennung
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Ober-
landesgerichts gehörigen Landgerichte. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die
übrigen richterlichen Mitglieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der
Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt.“ Das Amt eines Geschworenen ist ein
Ehrenamt 5; dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden." Uber die Be-
fähigung und Berufung zum Geschworenen gilt dasselbe wie beim Schöffenamte.' Nie-
mand soll für dasselbe Geschäftsjahr als Geschworener und als Schöffe bestimmt werden.
Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die Verteilung
dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke erfolgt durch den Präsidenten des Land-
gerichts.? Die Bildung der Geschworenenbank geschieht nach folgenden Vorschriften:
Aus der Urliste für die Auswahl der Schöffen werden von dem bei dem Amtsgerichte
zusammentretenden Ausschusse 10 alljährlich die zu Geschworenen vorzuschlagenden Personen
(und zwar die dreifache Anzahl der auf den Amtsgerichtsbezirk verteilten Geschworenen)
ausgewählt und in eine Vorschlagsliste aufgenommen. Aus dieser Vorschlagsliste
wird in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß
des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen, die für das Schwurgericht bestimmte An-
zahl von Hauptgeschworenen und Hilfsgeschworenen ausgewählt und in gesonderte Jahres-
listen aufgenommen. Aus der Jahresliste bildet der Landgerichtspräsident in öffentlicher
Sitzung, an welcher außer dem Präsidenten zwei Mitglieder teilnehmen, durch Auslosung
von dreißig Hauptgeschworenen die Spruchliste für die einzelne Sitzungsperiode. 11 Die
Bildung der Geschworenenbank für die einzelne Sache ist ein Teil der Hauptverhand-
lung. 12 Nichterscheinende Geschworene unterliegen denselben Ordnungsstrafen wie Schöffen
in gleichem Falle.3 Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne
Sitzungen des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen
Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien, in welchem Falle für diese
Sitzungen von dem Landgerichte eine besondere Liste von Hilfsgeschworenen gebildet wird. 1“
Der Justizminister kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem
Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sitzungen des Schwurgerichts bei einem
der Landgerichte abgehalten werden, in welchem Falle das Landgericht, bei welchem
die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die
ihnen in den §§. 82—98 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zugewiesenen Geschäfte
für den Umfang des Schwurgerichtsbezirks wahrzunehmen haben und die Mitglieder des
Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden aus der Zahl der
Mitglieder der im Bezirke des Schwurgerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden
können. 15
31 des D. Gerichtsverf. Ges. 5 F. 97 des D. Gerichtsverf. Ges.
82 a. a. O. ° §. 86 a. a. O. und §. 4 des Zirk. Restkr.
33, Abs. 1 a. a. O. des Just. Min. v. 22. Juli 1879 (Just. Min.
33, Abs. 2 a. a. O. Bl. 1879, S. 195).
Die Geschworenen erhalten jedoch — ebenso 1° Vgl. oben, S. 662.
wie die Schöffen — Reisekosten nach Maßgabe 11 §5. 89—92 des D. Gerichtsverf. Ges.
des 8. 36, Abs. 1 des Ausführ. Ges. v. 24. April 12 §§. 273—288 der Strafprozeß-O.
1878 (vgl. §. 96 des D. Gerichtsverf. Ges. und 18 §. 96 des D. Gerichtsverf. Ges. — Bgl.
Ge est tc
§. 45 des Ausführ. Ges. v. 24. April 1873). oben, S. 662.
6 §. 84 des D. Gerichtsverf. Ges. 11 §. 98 a. a. O.
* S. S5 des D. Gerichtsverf. Ges., §. 44 des 15 §. 99 a. a. O., §. 1 des Zirk. Reskr. des
Ausführ. Ges. v. 24. April 1878. — Vgl. oben, Just. Min. v. 22. Juli 1879 (Just. Min. Bl-
S. 661 f. 1879, S. 195).