Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (§. 101.) 669
4. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis als vorhanden annimmt'
können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile der-
selben Kammern für Handelssachen gebildet werden; solche Kammern können
ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch an Orten haben, an welchen das Land-
gericht seinen Sitz nicht hat.G Sie sind nach Labands (Bd. III, S. 400, N. 6) treffendem
Ausdruck „Spezialkommissionen für besondere Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vor die
Kammern für Handelssachen gehören diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zu-
gewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch
a) gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches aus Geschäften, welche für
beide Teile Handelsgeschäfte sind, b) aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung
oder aus einer der im F. 363 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Urkunden, c) aus be-
stimmten handelsrechtlichen Rechtsverhältnissen 2 geltend gemacht wird", jedoch nur dann,
wenn die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen von einer der Parteien be-
antragt wird." Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem
Mitgliede des Landgerichts (oder auch, wenn die Kammer ihren Sitz nicht am Sitze
des Landgerichts hat, einem Amtsrichter) als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern,
welche sämtlich gleiches Stimmrecht haben.' In Streitigkeiten, welche sich auf das
Rechtsverhältnis zwischen Reeder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen, kann die
Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen. — Das Amt der Handelsrichter
ist ein Ehrenamt?; dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden, welcher
das 30. Lebensjahr vollendet hat und als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesell-
schaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstand
einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister eingetragen oder eingetragen
gewesen ist (oder an den Seeplätzen dem Kreise der Schiffahrtskundigen angehört); es
soll nur ernannt werden, wer in dem Bezirke der Kammer für Handelssachen wohnt
oder, bei eingetragenen Kaufleuten, eine Handelsniederlassung hat, bei Gesellschaften
oder juristischen Personen, wenn diese eine Niederlassung im Bezirke haben; ausgeschlossen
ist, wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt
ist. Die Handelsrichter haben während der Dauer ihres Amtes in Beziehung auf
dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten. 11 Ein Handelsrichter ist seines
Amtes zu entheben, wenn er eine der für die Ernennung erforderlichen Eigenschaften
nachträglich verliert; die Enthebung erfolgt durch den ersten Zivilsenat des Oberlandes-
gerichts nach Anhörung des Beteiligten. 12 Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen
Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs 13 für die Dauer
von drei Jahren vom Könige ernannt; mit Recht bemerkt Laband, daß „in dieser landes-
herrlichen Ernennung der Handelsrichter der prinzipielle Gegensatz zwischen dem Rechts-
1 Struckmann und Koch II, S. 535 ff.
Über die rechtliche Charakteristik des Gerichts-
dienstes der Handelsrichter besonders Laband III,
S. 456 ff.
* §. 100 des D. Gerichtsverf. Ges. — Zur Aus-
führung des §. 100 hat der Justizminister folgende
allgem. Verfügungen erlassen: Zirk. Reskr. v. 26.Juli
1879 (Just. Min. Bl. 1870, S. 210), Zirk.
Reskr. v. 20. Sept. 1881 (Just. Min. Bl. 1881,
S. 187), Zirk. Reskr. v. 1. Okt. 1881 (Just.
Min. Bl. 1881, S. 242), Zirk. Reskr. v. 15.
Febr. 1882 (Just. Min. Bl. 1882, S. 26).
Vgl. Laband III, S. 410.
2 Diese sind im §. 101, Ziff. ZaWf des D. Ge-
richtsverf. Ges. speziell aufgeführt.
* §. 101 a. a. O.
5* 68. 102—107 a. a. O.
* Die Vorsivenden werden mindestens auf die
Dauer eines Geschäftsjahres (gemäß einer Dele-
gation des Justizministers) durch den Präsidenten
des Landgerichts ernannt (vgl. §. 46 des Aus führ.
Ges. v. 24. April 1878, Zirk. Restr. des Just.
Min. v. 26. Juli 1879, §. 4 Just. Min. Bl.
1879, S. 210).
7 §S. 109, Abs. 1 und 2 a. a. O.
s 8. 109, Abs. 3 a. a. O.
°" S. 111 a. a. O.
% 88. 113, 114 a. a. O., §S. 113 in Fassung
des Reichsgesetzes v. 20. März 1905 (R. G. Bl.,
S. 179).
11 §. 116 a. a. O., Laband III, S. 158.
18 8. 117 a. a. O.
18 Nämlich der in Gemäßheit des G. v. 24.
Febr. 1870 (G. S. 1870, S. 134) errichteten
Handelskammern und für eine Anzahl von
Städten der in diesen bestehenden kaufmännischen
Korporationen (vgl. Zirk. Reskr. der Min. der
Justiz und für H. und G. v. 26. Juli 1879,
betr. die gutachtlichen Vorschläge zur Ernennung
der Handelsrichter (Just. Min. Bl. 1879, S.
211 fl.).