Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Gerichtsunterbeamten. (§. 103.) 685 
befugnis den Vorständen der Provinzialbehörden übertragen kann (§. 6 a. a. O.).1 Die 
Gerichtsschreiber werden gegen festes Gehalt auf Lebenszeit, die Gerichtsschreibergehilfen in 
gleicher Weise oder gegen Diäten auf Kündigung angestellt (§. 7 a. a. O.). Die Gerichts- 
schreiber bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, auf Verlangen der Justizverwaltung gegen 
eine von derselben festzusetzende Entschädigung a) die bei Beschaffung des Schreibwerks 
erforderlichen Hilfskräfte zu stellen und die Bestreitung der mit dem Schreibwerke ver- 
bundenen sächlichen Kosten zu übernehmen; b) die erforderlichen Hilfskräfte für die 
Bureaugeschäfte zu stellen (§. 8, Abs. 1 a. a. O.).2 
Die Geschäftsverhältnisse der Gerichtsschreiber sind durch verschiedene, vom Justiz- 
minister erlassene Geschäftsordnungen bestimmt. 
III. Die Dienstverhältnisse der Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft sind gesetz- 
lich nicht bestimmt. Der Unterscheidung von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiber- 
gehilfen entspricht hier diejenige von Sekretären und Assistenten. Zu Sekretären können 
nur Personen, welche zu Gerichtsschreibern ernannt werden können, zu Assistenten nur 
Personen ernannt werden, welche zu Gerichtsschreibergehilfen ernannt werden können. 
Bezüglich der Anstellung, des Diensteinkommens und der einstweiligen Wahrnehmung ihrer 
Geschäfte stehen die Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft den Gerichtsschreibern, be- 
ziehungsweise Gerichtsschreibergehilfen gleich.“ Die Geschäftsverhältnisse der Sekretariate 
der Staatsanwaltschaften sind durch besondere Geschäftsordnungen geregelt. 
IV. Bei den Staatsanwaltschaften der Landgerichte und bei den Staatsanwalt- 
schaften der Oberlandesgerichte werden von dem Justizminister " aus den Gerichtsschreibern 
beziehungsweise Sekretären der Staatsanwaltschaften Rechnungsrevisoren auf Widerruf 
angestellt, welche der Dienstaufsicht des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise des Ober- 
staatsanwalts unterstellt sind. Der Geschäftskreis dieser Rechnungsrevisoren erstreckt sich 
auf die Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse hinsichtlich des Gerichtskostensatzes, 
auf die Revision der Geschäftstätigkeit der Gerichtsschreiber, der staatsanwaltschaftlichen 
Sekretäre und der Gerichtsvollzieher, insoweit dieselbe die Registrierung und Hebung der 
Gerichtskosten und Geldstrafen betrifft; auf die Revision einer Reihe spezieller, auf die 
Behandlung der Einnahmen und Ausgaben oder die Fondsverwaltung bei den Justiz- 
behörden, das Asservatenwesen und ähnliche Gegenstände bezüglicher Angelegenheiten; end- 
lich auf die Mitwirkung bei allen von den Vorstandsbeamten der Landgerichte und Ober- 
landesgerichte zu erledigenden Justizverwaltungsangelegenheiten, insbesondere bei denjenigen, 
welche die Einnahmen und Ausgaben, die Fondsverwaltung, das Kautionswesen, das 
  
1 Durch die Bestimmungen der §§. 17 u. 22 
des zit. Zirk. Reskr. v. 5. Sept. 1879 hat der 
Justizmin. diese Ernennungsbefugnis auf die Prä- 
sidenten der Oberlandesgerichte in Gemeinschaft 
mit den Oberstaatsanwälten übertragen. 
Die näheren Vorschriften in dieser Beziehung 
enthalten das Zirk. Reskr. des Justizmin. v. 
4. Sept. 1879 (Just. Min. Bl. 1879, S. 308), 
die §§. 26—33 der diesem Zirk. Reskr. beigefüg- 
ten Bestimmungen über die Beschaffung des 
Schreibwerks bei den Justizbehörden v. 4. Sept. 
1879 (a. a. O., S. 309 ff.) und das Zirk. Restkr. 
des Justizmin. v. 29. Sept. 1879 (Just. Min. 
Bl. 1879, S. 391). Die von den Gerichts- 
schreibern angenommenen Personen gelten als 
deren Privatgehilfen und sind zur selbständigen 
Tätigkeit im Gerichtsschreiberdienste nicht befugt 
(G. v. 3. März 1879, §. 8, Abs. 2). Die Ge- 
richtsschreiber führen den Amtetitel „Sekretäre“ 
und die gegen festes Gehalt auf Lebenszeit ange- 
stellten Gerichtsschreibergehilfen den Amtstitel 
„„Assistenten" (vgl. Zirk. Reskr. des Justizmin. 
v. 12. Dez. 1879, Just. Min. Bl. 1879, 
  
S. 471). 
* Gerichtsschreiberordnung v. 17. Dez. 1899 
(Just. Min. Bl., S. 849); Geschäftsordnung für 
die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte v. 
26. Nov. 1899 (Just. Min. Bl., S. 395), der 
Landgerichte v. 27. Nov. 1899 (Just. Min. Bl., 
S. 495), der Oberlandesgerichte v. 29. Nov. 1899 
(Just. Min. Bl., S. 565). 
4 §§. 25—27 des Zirk. Restkr. des Justizmin. 
v. 5. Sept. 1879 (Just. Min. Bl. 1879, S. 321). 
5 Geschäfts-O. für die Sekretariate der Staats- 
anwaltschaften bei den Landgerichten v. 27. Nov. 
1899 (Just. Min. Bl. 1899, S. 527); ferner Ge- 
schäfts-O. für die Sekretariate der Staatsanwalt- 
schaften bei den Oberlandesgerichten v. 30. Nov. 
1899 (Just. Min. Bl. 1899, S. 603). 
* Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 17. Dez. 
1851 (G. S. 1852, S. 26) ist die Anstellung der 
Departementskassen= und Rechnungsrevisoren der 
Obergerichte dem Justizminister übertragen. An 
die Stelle dieser Revisoren sind jetzt die Rech- 
nungesrevisoren bei den Staatsanwaltschaften ge- 
treten. Vgl. iil- der preuß. Gerichtsverf., 
Jahrg. XV, S. 65 ff
	        
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