Die Gerichtsunterbeamten. (8. 103.) 689
welchen der Titel „Botenmeister“ verliehen werden kann.¾ Die Gerichtsdiener tragen
eine Dienstkleidung.
Bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den mit acht oder mehr Richtern
besetzten Amtsgerichten sind die Reinigung, Heizung und Bewachung des Gerichtslokals
nicht einem Gerichtsdiener als Nebenfunktion, sondern einem als Kastellan zu bestellenden
Unterbeamten als Hauptfunktion übertragen. Auf diese Beamten finden die Vorschriften,
welche bezüglich der Gerichtsdiener in betreff der Anstellung, der Dienstkleidung und der
allgemeinen Dienstpflichten gegeben sind, entsprechende Anwendung.“
D. Gefängnisbeamte.
Die Strafanstalten und Gefängnisse gehören zum Teil zum Ressort des Ministers
des Innern (nämlich die Zuchthäuser und ein Teil der Gefängnisse), zum Teil zum
Ressort des Justizministers (nämlich der übrige Teil der Gefängnisse)."“ Die Gefäng-
nisse der Justizverwaltung dienen zur Aufnahme von Untersuchungsgefangenen (einschließ-
lich der vorläufig festgenommenen Personen), zur Vollstreckung von Gefängnis= und Haft-
strafen und zur Vollstreckung von Zwangshaft und Ordnungsstrafen (Zivilgefangene), zur
Aufnahme von Transportgefangenen, ausnahmsweise zur Aufnahme von Polizeigefangenen
— insbesondere von in Schutzhaft genommenen Personen und festgenommenen Ausländern,
deren Auslieferung erfolgen soll — sowie von Militärgefangenen, und es ist für die-
selben die Allgemeine Verfügung des Justizministers v. 21. Dez. 1898, betreffend den
Erlaß einer Gefängnisordnung 5, ergangen.
Bei jedem Gefängnisse sind als Beamte tätig: a) ein Vorsteher, dessen Geschäfte
an denjenigen Orten, welche Sitz eines Landgerichts oder einer auswärtigen Strafkammer
und eines Staatsanwalts sind, der Erste Staatsanwalt, welchen in letzterem Falle regel-
mäßig der Staatsanwalt vertritt, an anderen Orten der Amtsrichter, bei einem mit
mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht eine andere Anordnung getroffen
ist, der aufsichtführende Richter versieht. Für einzelne Gefängnisse von großem Umfange
werden vom Justizminister besondere Beamte als Vorsteher angestellt. Der Vorsteher
führt die Aufsicht über sämtliche bei dem Gefängnisse angestellte Beamte und leitet die
Verwaltung nach Maßgabe der Gefängnisordnung und der sonstigen auf den Gefängnis-
dienst bezüglichen Verwaltungsvorschriften des Justizministers und des Oberstaatsanwalts.7
b) Ein Inspektor, dessen Geschäfte entweder durch einen ausschließlich zu diesem Dienste
angestellten Beamten, oder durch einen von den Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts
zu bestellenden Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts versehen
werden. c) Außerdem wird die erforderliche Zahl von Unterbeamten (Gefangenoberauf-
seher, Gefangenaufseher, Gefangenoberaufseherinnen, Gefangenaufseherinnen) angestellt.
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch Gerichtsdiener wahrgenommen, sofern nicht
besondere Gefangenaufseher bestellt sind; in größeren Gefängnissen mit besonderen Ab-
teilungen für weibliche Gefangene wird die Ausfsicht über diese ausschließlich, in kleineren Ge-
fängnissen, soweit tunlich, Gefangenaufseherinnen übertragen; die Gerichtsdiener, welche nicht
zugleich Gefangenaufseher sind, haben die Verpflichtung, die Gefangenaufseher zu vertreten.?
1 Zirk. Neskr. des Justizmin. v. 18. Febr. 1881
(bei Müller, Preuß. Justizverwaltung, S. 242..
2 Dienstordnung und Geschäftsanweisung für
die Gerichtediener v. 21. Okt. 1879 Just. Min.
Bl. 1879, S. 416 ff.).
2 Restr. des Justizmin. v. 26. Febr. 1880 (bei
Müller, a. a. O., S. 223).
“ §. 15 der Dienstordnung für die Gerichts-
diener v. 21. Okt. 1879.
und die sog. Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
Der Dualiemus um preußischen Gefängn#ewesen
wird oft bekämpft, so neuerdings von Hamm,
der in der Deutschen Juristenzeilung 1005, Sp. uh!
eine Unternellung des Gefänguiewesens nur unter
die Justizverwaltung verlangt. Ihm trin auch
Peterson a. a. O. 111|, Sp. 582, bei. Dagegen
Jarobs, Der Dunaliomus im prenk. Gesängnis
wesen Bonn 100 .
* Just. Min. Bl., S. 292.
5 S. über diese eigentümliche Teilung oben, * SS. 1—4 der Gefängnisordnung.
S. 375 u. 120 ff. bei den Ministerien. Nach dem 8 12 a. a. O., und über die Öbliegenheiten
Etat von 1002 standen unter dem Justiminusteriuim des Insvektors S. 13 a. a, O.
Gefä *? S. 14 a. a. C. — Ulber die Dienstobliegen-
Junern 33 Strafanstalten, 20 großere Gefängnisse heiten der Gefangenaufseher vgl. S. 15 a. a. J.
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staat#recht. 5 Aufl. II. 44
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