Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Gerichtsunterbeamten. (8. 103.) 689 
welchen der Titel „Botenmeister“ verliehen werden kann.¾ Die Gerichtsdiener tragen 
eine Dienstkleidung. 
Bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den mit acht oder mehr Richtern 
besetzten Amtsgerichten sind die Reinigung, Heizung und Bewachung des Gerichtslokals 
nicht einem Gerichtsdiener als Nebenfunktion, sondern einem als Kastellan zu bestellenden 
Unterbeamten als Hauptfunktion übertragen. Auf diese Beamten finden die Vorschriften, 
welche bezüglich der Gerichtsdiener in betreff der Anstellung, der Dienstkleidung und der 
allgemeinen Dienstpflichten gegeben sind, entsprechende Anwendung.“ 
D. Gefängnisbeamte. 
Die Strafanstalten und Gefängnisse gehören zum Teil zum Ressort des Ministers 
des Innern (nämlich die Zuchthäuser und ein Teil der Gefängnisse), zum Teil zum 
Ressort des Justizministers (nämlich der übrige Teil der Gefängnisse)."“ Die Gefäng- 
nisse der Justizverwaltung dienen zur Aufnahme von Untersuchungsgefangenen (einschließ- 
lich der vorläufig festgenommenen Personen), zur Vollstreckung von Gefängnis= und Haft- 
strafen und zur Vollstreckung von Zwangshaft und Ordnungsstrafen (Zivilgefangene), zur 
Aufnahme von Transportgefangenen, ausnahmsweise zur Aufnahme von Polizeigefangenen 
— insbesondere von in Schutzhaft genommenen Personen und festgenommenen Ausländern, 
deren Auslieferung erfolgen soll — sowie von Militärgefangenen, und es ist für die- 
selben die Allgemeine Verfügung des Justizministers v. 21. Dez. 1898, betreffend den 
Erlaß einer Gefängnisordnung 5, ergangen. 
Bei jedem Gefängnisse sind als Beamte tätig: a) ein Vorsteher, dessen Geschäfte 
an denjenigen Orten, welche Sitz eines Landgerichts oder einer auswärtigen Strafkammer 
und eines Staatsanwalts sind, der Erste Staatsanwalt, welchen in letzterem Falle regel- 
mäßig der Staatsanwalt vertritt, an anderen Orten der Amtsrichter, bei einem mit 
mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte, sofern nicht eine andere Anordnung getroffen 
ist, der aufsichtführende Richter versieht. Für einzelne Gefängnisse von großem Umfange 
werden vom Justizminister besondere Beamte als Vorsteher angestellt. Der Vorsteher 
führt die Aufsicht über sämtliche bei dem Gefängnisse angestellte Beamte und leitet die 
Verwaltung nach Maßgabe der Gefängnisordnung und der sonstigen auf den Gefängnis- 
dienst bezüglichen Verwaltungsvorschriften des Justizministers und des Oberstaatsanwalts.7 
b) Ein Inspektor, dessen Geschäfte entweder durch einen ausschließlich zu diesem Dienste 
angestellten Beamten, oder durch einen von den Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts 
zu bestellenden Bureaubeamten der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts versehen 
werden. c) Außerdem wird die erforderliche Zahl von Unterbeamten (Gefangenoberauf- 
seher, Gefangenaufseher, Gefangenoberaufseherinnen, Gefangenaufseherinnen) angestellt. 
Der Dienst des Gefangenaufsehers wird durch Gerichtsdiener wahrgenommen, sofern nicht 
besondere Gefangenaufseher bestellt sind; in größeren Gefängnissen mit besonderen Ab- 
teilungen für weibliche Gefangene wird die Ausfsicht über diese ausschließlich, in kleineren Ge- 
fängnissen, soweit tunlich, Gefangenaufseherinnen übertragen; die Gerichtsdiener, welche nicht 
zugleich Gefangenaufseher sind, haben die Verpflichtung, die Gefangenaufseher zu vertreten.? 
  
1 Zirk. Neskr. des Justizmin. v. 18. Febr. 1881 
(bei Müller, Preuß. Justizverwaltung, S. 242.. 
2 Dienstordnung und Geschäftsanweisung für 
die Gerichtediener v. 21. Okt. 1879 Just. Min. 
Bl. 1879, S. 416 ff.). 
2 Restr. des Justizmin. v. 26. Febr. 1880 (bei 
Müller, a. a. O., S. 223). 
“ §. 15 der Dienstordnung für die Gerichts- 
diener v. 21. Okt. 1879. 
und die sog. Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 
Der Dualiemus um preußischen Gefängn#ewesen 
wird oft bekämpft, so neuerdings von Hamm, 
der in der Deutschen Juristenzeilung 1005, Sp. uh! 
eine Unternellung des Gefänguiewesens nur unter 
die Justizverwaltung verlangt. Ihm trin auch 
Peterson a. a. O. 111|, Sp. 582, bei. Dagegen 
Jarobs, Der Dunaliomus im prenk. Gesängnis 
wesen Bonn 100 . 
* Just. Min. Bl., S. 292. 
5 S. über diese eigentümliche Teilung oben, * SS. 1—4 der Gefängnisordnung. 
S. 375 u. 120 ff. bei den Ministerien. Nach dem 8 12 a. a. O., und über die Öbliegenheiten 
Etat von 1002 standen unter dem Justiminusteriuim des Insvektors S. 13 a. a, O. 
Gefä *? S. 14 a. a. C. — Ulber die Dienstobliegen- 
Junern 33 Strafanstalten, 20 großere Gefängnisse heiten der Gefangenaufseher vgl. S. 15 a. a. J. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staat#recht. 5 Aufl. II. 44 
4 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
2 
— 
— 
— 
— 
— 
—J 
— 
— 
—. 
—. 
—: 
il 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
· " . 
1— 
– 
— 
– 
— 
— 
— 
—. 
— 
— 
— 
—. 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
— 
*“ 
——————1 
"
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.