742 Die Staatsbehörden. (8. 108.)
das Oberverwaltungsgericht.! Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichte-
verfassungsgesetze v. 27. Jan. 1877 dem Oberverwaltungsgerichte zustehenden Voreut-
scheidungen erfolgen in dem durch L. V. G., §. 113, Abs. 5 vorgeschriebenen Verfahren,
für welches im übrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende
Anwendung finden (L. V. G., §. 114).
3.Außerdem hat das Gesetz v. 30. Juli 1883 noch folgende Bestimmungen ge-
troffen:
a) Die Zentral= und Provinzialverwaltungsbehörden sind auch in streitigen Ver-
waltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt; indes findet die Erhebung
des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem Verwaltungs=
gerichte anhängig gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, nicht statt
(L. V. G., §. 113, Abs. 1 u. 2).
b) Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahr-
zunehmen (L. V. G., §. 113, Abs. 3).
c) Wird im Verwaltungsstreitverfahren von einer Partei in erster Instanz die Ein-
rede der Unzuständigkeit erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden (L. V. G.,
§. 113, Abs. 4).
d) Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungs-
gericht für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der
über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in münd-
licher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht; das gleiche gilt in dem Falle, wenn
die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für unzuständig.
erklärt haben (L. V. G., §. 113, Abs. 5).
1 Vgl. Struckmannu. Koch, Komm., Bd. II,v# 13. Febr. 1854) darf also nicht mehr zum
S. 620 ff. sowie die hier S. 621, N. 2 zitierte Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.
Literatur. Die Zweckmäßigkeit (§. 3 des pr. Ges.