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Nachträge.
Zu S. 137: Über die Abänderung von Verf. Urk., Art. 69 und 115, sowie zu Art. 72
über die Bildung des Abgeordnetenhauses s. unten, Nachtrag zu S. 290 ff.
Zu S. 146, Note 3, und 159, Note 1: Vgl. jetzt auch die gedankenreiche Rektoratsrede
von Zitelmann (Bonn 1903): Lücken im Recht, bes. S. 26, 31, 45 über die
rechtschöpfende Tätigkeit des Richters; Zitelmann faßt nur m. E. seine These zu
eng, wenn er auf „den Richter“ beschränkt, was als allgemeine Aufgabe der amt-
lichen Organe des Staates konstruiert werden muß. Wohl zu eng Anschün,
Lücken in den Verfassungs= und Verwaltungsgesetzen, Verw. Arch., Bd. XIV, S. 315 ff..,
wenn er meint, im Verwaltungsrecht bedeute die Gesetzeslücke nur die Negation
des staatlichen Verwaltungsanspruchs (327), und wenn er die Analogie ausschließen
will, soweit es sich um die Gewährung von administrativen Eingriffsmöglichkeiten
handelt (329). Ohne dieses Mittel würde die spontane Tätigkeit der Verwaltung
auch im Rechtsstaate äußerst gehemmt sein. Natürlich ist damit weder eine Ge-
setzesauslegung im Sinne des Polizeistaates durch den Verwaltungsbeamten, noch
„eine Verwaltungsrechtspflege mit prätorischen Vollmachten“ gemeint. Uber Ver-
fassungslücken s. auch Jellinek, Allg. Staatslehre I. S. 347 ff. u. jert Ver-
fassungsänderung und Verfassungswandlung, bes. S. 43.
Zu S. 199: Über die staatsrechtliche Stellung von Moresnet (bei Aachen) spricht sich
ein Urteil des Reichsgerichts v. 4./18. Dez. 1905 (Rhein. Anz. 102, Bd. II,
S. 37) auf Grund eines Erlasses des Reichskanzlers v. 28. Okt. 1875 und des
Art. 17 des Grenzvertrags v. 26. Juli 1816 dahin aus: Für Moresnet bestehe nicht
ein preußisch-belgisches Koimperium, sondern es handle sich um ein „staatsrecht-
liches Zwittergebilde, das bis zum endgültigen Austrag der widerstreitenden Gebiets.
ansprüche für jeden beteiligten Staat weder zum eigentlichen Inland noch zum
eigentlichen Ausland gehört.“ Das Reichsgericht verzichtet somit auf jede staate-
rechtliche Konstruktion. Da aber Moresnet regiert werden muß und regiert wird,
hat sich ein fast ein Jahrhundert bereits andauerndes tatsächliches Verhältnis ber-
ausgebildet, welches eben doch nur als — alternativ ausgeübtes — Koimperium
zwischen Belgien und Preußen betrachtet werden kann.
S. 210: lber Landestrauer bestimmt jetzt das Gesetz v. 14. April 1903 (G S.,
S. 115) folgendes: Landestrauer findet statt beim Ableben des Königs, der Königin
und einer verwitweten Königin. Sie besteht: 1. im Läuten der Kirchenglocken
mittags von 12—1 Uhr 14 Tage lang; 2. in der Einstellung von öffentlicher
Musik, öffentlichen Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen vier Tage lang vom
Sterbetag (einschließlich) ab und am Beisetzungstage. Zuwiderhandlungen werden
mit Geldstrafe von 150—150 Mark bestraft. Das Trauerreglement v. 7. Okt. 1797
und die Kab. O. v. 28. Nov. 1845 sind aufgehoben.
S. 211: Ergänzung des Verzeichnisses der Orden und Ehrenzeichen: Bd. Il,
S. 369, Note 8.
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S. 218: Eindringende Untersuchungen über den rechtlichen Charakter des Thron—
folgerechts gibt jetzt Rehm, Modernes Fürstenrecht (1904), S. 1-79. Zu den
Rehmschen Untersuchungen kann hier nicht Stellung genommen werden; sie wenden
sich scharf gegen die herrschende Lehre (Jellinek, Anschütz, Schücking, Triepel,,
daß das Hausrecht im modernen Staate der freien Disposition der Staatsgewalt
unterworfen sei.
S. 252: Genehmigung des Staatsministeriums ist ferner erforderlich gemäß Geser
v. 21. März 1906 (G. S., S. 105), wenn zur Bildung von Diözesanfonds in
den katholischen Diözesen Umlagen von mehr als ein Prozent der Staatseinkommen
steuer von den Diözesanangehörigen erhoben werden sollen.
S. 279 ff.: Die Zusammensetzung des Herrenhauses war am 7. Juli 1906 folgende:
Öst- und Westpreußen 38 (4 ruhend), Brandenburg 63 (5 ruhend), Pommern 25
(1 ruhend), Posen 17 (2 ruhend), Schlesien 47 (14 ruhend), Sachsen 25 (8 ruhend,
Schleswig-Holstein 11 (1 ruhend), Hannover 13, Westfalen 22 (3 ruhend), Hessen-
Nassau 13 (3 ruhend), Rheinprovinz 31 (4 ruhend), Hohenzollern 1 (2 ruhend:.