Nachträge. 745
Davon entfallen auf
1. erbliche Berechtigung 81,
2. Allerhöchstes Vertrauen 63,
3. Grafenverbände 5 (ruhend 3,
4. Familienverbände 14 (ruhend 25,
5. Städte 44 (erledigt 4),
6. Universitäten 10,
7. alten und befestigten Grundbesitz 89 (ruhend 2),
8. große Landesämter in Preußen 4,
9. Domstifter 3.
Von diesen insgesamt 324 Mitgliedern sind 10 Kronsyndici.
Zu den Familienverbänden sind hinzugetreten diejenigen derer von Zitzewitz
und von Bülow.
Zu S. 290 ff.: Über die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses haben zwei
Gesetze v. 28. Juni 1906 (G. S., S. 313, 318) neue Bestimmungen getroffen.
1. Die Zahl der Mitglieder des Hauses (Verf. Urk., 69) ist von 433 auf
443 erhöht; an der Erhöhung sind beteiligt die Stadt Berlin — mit jetzt 12 Ab-
geordneten —, die Regierungsbezirke Potsdam (4), Oppeln (3), Arnsberg (6),
Düsseldorf (4) (Anl. A des Gesetzes).
2. Außerdem sind einige Wahlorte anders als bisher bestimmt und die
Garnison der Festung Mainz einem anderen Wahlbezirke (Wiesbaden 9) zugeteilt
(Anl. B des Gesetzes).
3. Weiter ist das Wahlverfahren in Abänderung der Verordnung v. 30. Mai
1849 folgendermaßen abgeändert:
à) Der Protokollführer und die Beisitzer des Wahlvorstandes werden bei
der Abgeordnetenwahl durch den Wahlkommissar aus der Zahl der Wahl-
männer ernannt (Art. I, 8. 1).
Haben in der ersten Abstimmung nur zwei Personen, oder wenn von einer
Abteilung bei der Urwahl zwei Wahlmänner zu wählen sind, nur vier Per-
sonen, und zwar gleichviele Stimmen erhalten, so entscheidet das Los (§. 2).
In Gemeinden mit mindestens 50000 Seelen Zivilbevölkerung werden
die Wahlmänner nicht mehr wie bisher in einer für eine bestimmte
Stunde bezeichneten Terminswahl (z. B. um 9 Uhr vorm.), sondern in
Fristwahl (z. B. von 9—12 Uhr) gewählt. Auf Antrag des Ge-
meindevorstandes kann jedoch der Minister des Innern in solchen Ge-
meinden die Beibehaltung der Terminswahl gestatten, andererseits in
kleineren Gemeinden Fristwahl anordnen (§. 3).
Abteilungen von 500 oder mehr Wählern können für die Wahlmänner-
wahl in Abstimmungsgruppen geteilt werden (§. 3, Abs. 1). Ebenso
kann der Minister des Innern bei 500 oder mehr Wahlmännern die
Vornahme der Abgeordnetenwahl nach örtlich getrennten Gruppen der
Wahlmänner anordnen oder in solchem Falle Fristwahl vorschreiben; im
ersteren Falle bezeichnet der Minister des Innern dann die Wahlorte,
wo die Gruppen zu versammeln sind (S. 4, Abs. 1).
Hält der Wahlkommissar eine Wahlmännerwahl für ungültig, ebenso bei
Ausschließung ungültig gewählter Wahlmänner von der Wahl, so entscheidet
bei Gruppenwahl die Gruppe, zu der der Wahlmann gehört, bei Frist-
wahl der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist
der Wahlmann zuzulassen (§. 4, Abs. 2).
! Bei der Wahlmännerwahl sind alle Urwähler verpflichtet zur Annahme
der Stellen als Wahlvorsteher, Protokollführer oder Beisitzer, ebenso bei
der Abgeordnetenwahl alle Wahlmänner für die Stellen als Protokoll
führer oder Beisiner. Ablehnung ist nur gestattet: bei zurückgelegtem
65. Lebensjahr, Krankheit, Abwesenheit in dringenden Privatgeschäften,
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