Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Nachträge. 749 
bau gibt besondere Vorschriften das Gesetz v. 18. Ang. 1902 (G. S., S. 315) 
unter Aufhebung aller bisher bestandenen Vorschriften für die einzelnen Landesteile 
(8. 9 aufgezählt); dazu zahlreiche Entscheidungen des O. V. G., vgl. bes. Bd. XXXXV, 
S. 290. Die Erhebung von indirekten Steuern muß durch eine vom Kreistag 
zu erlassende Steuerordnung geregelt werden und ist zulässig a) für Erwerb von 
Grundstücken, b) für Wirtschaftskonzessionen, c) für Hunde (§. 6). Direkte Steuern 
können von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken erhoben werden in Prozent- 
sätzen der staatlichen Einkommensteuer sowie der vom Staat veranlagten Realsteuern, 
wobei besondere Vorschriften für den Fiskus gelten; vom Grundbesitz kann kraft 
besonderer, vom Kreistag zu erlassender Steuerordnung an Stelle von Zuschlägen 
eine Kreissteuer nach dem Reinertrag, Grundwertsteuer, erhoben werden; Ein- 
kommensteuer und Realsteuer sind in der Regel zu gleichen Prozentsätzen heranzu- 
ziehen (§§. 7—9). Gegen die Verteilung auf Gemeinden und Gutsbezirke kann 
binnen 1 Wochen Beschwerde beim Kreisausschuß erhoben werden, gegen dessen Be- 
schluß binnen 2 Wochen Klage beim Bezirksausschuß, weiter Revision beim Ober- 
verwaltungsgericht zulässig ist (§ 11). Im übrigen werden die Kreissteuern von 
den Gemeinden wie die Gemeindesteuern behandelt (§§. 12—14); das Steuerprivileg 
der mittelbaren und unmittelbaren Beamten (V. v. 23. Sept. 1867, SS. 4, 5, 
s. oben Bd. I, S. 510 ff.) wird aufrecht erhalten. Das Rechnungsjahr läuft vom 
1. April bis 31. März (§. 18). 
Genehmigung des Bezirksausschusses ist erforderlich für Vorzugsbelastungen 
(§§. 5, 10), indirekte Steuerordnungen (§. 6), Abweichungen von dem durch §S. 9 
als Regel vorgeschriebenen gleichen Prozentsatz, sowie für Zuschläge von über 50 Prozent 
zu den direkten Steuern und für Erhebung einer Grundwertsteuer (§§. 7, 8); weitere 
Beschwerde ist zugelassen an den Provinzialrat, sowie weiter durch den Vorsitzenden 
des Provinzialrates aus Gründen des öffentlichen Interesses an die Minister des 
Innern und der Finanzen (§. 19). 
Für indirekte Steuerordnungen sowie die Grundwertsteuer ist ferner Genehmigung 
durch die Minister des Innern und der Finanzen erforderlich, deren Erteilung den 
Oberpräsidenten delegiert werden kann (§. 20 vert. 6, 8). 
II. Für die Provinzen. 
Die Provinzen können in gleicher Weise und Stufenfolge Provinzialsteuern 
erheben, ausgenommen indirekte Steuern und Grundwertsteuer (§§. 21—23). Die 
Erhebung wird beschlossen durch den Provinziallandtag, doch kann das Recht der 
Festsetzung auch dem Provinzialausschuß übertragen werden, durch den auch die Ver- 
teilung auf die Kreise erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; über 
Einsprüche gegen die Verteilung beschließt der Provinzialausschuß, gegen dessen Be- 
schluß Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden kann (88. 25—28, dazu 
auch 31). Dic Provinzialsteuern werden dann wie Kreis= bezw. Gemeindeabgaben 
behandelt (§. 29); das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März (§. 321. 
Staatsgenehmigung des Ministers des Innern ist erforderlich für Beschlüsse 
über Provinzialsteuern überhaupt (§F. 24), sowie für Vorzugsbelastungen (S. 27), 
der Minister des Innern und der Finanzen bei mehr als 25 Prozent Zuschlägen 
zu einer Staats= bezw. staatlich veranlagten Steuer (§F. 33). 
Für Hessen-Nassau und Hohenzollern bestehen Sondervorschriften (§8. 30, 34). 
Parlamentarische Materialien: Stenogr. Ber. 1905—6, S. 137 ff., 1798 ff. 
2127 ff., 3878 ff., 3954 ff. f. d. Abg. H., S. 74 ff., 143 ff., 271 ff. f. d. H. H. 
151, Note 5: Beizufügen: Giese, S. 97 ff. 
156, Note 2, vorletzte Zeile: Statt „dem“ lies „von“. 
2 162, Note 2: Beizufügen: Giese, S. 10|1 ff. 
Zu S. 162, Ziff. 13: Das Gesetz v. 20. Mai 1898 ist auf die Militärgerichtsbar- 
keit ausgedehnt durch die Militärstrafgerichts= O. v. 1. Dez. 1898, §. 465 ff. 
(R. G. B., S. 1287), auf die Konsulargerichtsbarkeit durch Gesetz v. 7. April 1900 
(N. G. B., S. 226), §. 71, auf die Kolonialgerichtsbarkeit durch Gesetz v. 25. Juli 1900 
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