Nachträge. 751
der Nutzung und Betrieb, Verlegung von Gehöften. Über die Mitwirkung von
Bezirksausschuß und Generalkommission sowie über die begutachtende Tätigkeit des
neugebildeten Oderstromausschusses s. unten, Nachtrag zu S. 473.
2. Allgemeine Vorschriften dieser Art gegenüber von Hochwasser-
gefahren sieht sodann das Gesetz v. 16. Aug. 1905 (G. S., S. 342) vor.
Nähere Darstellung in Bd. III. S. dazu auch unten, Nachtrag zu S. 473.
3. Einschneidende hierher gehörige Vorschriften enthält ferner das Gesetz v.
28. Juli 1902 (G. S., S. 273), betr. Umlegung von Grundstücken in
Frankfurt a. M. „aus Gründen des öffentlichen Wohles“. Näheres Bd. III.
Zu S. 248, Note 2: Statt 1849 lies 1879.
Zu S. 250, Note 9: Dazu Giese, S. 116 ff., bes. 120 ff.
Zu S. 252, Note 4: Es ist Verletzung der öffentlichen Ordnung, wenn die Person des
regierenden Monarchen unmittelbar auf die Bühne gebracht wird (Entsch, des O. V. G.,
Bd. XXXXVII, S. 332).
Zu S. 257, Note 2: Auch Bilder, die im Wege der Vervielfältigung durch mechanische
oder chemische Mittel hergestellt sind, fallen unter 8. 2; s. dazu Entsch. d. O. V. G.,
Bd. XXXXVII, S. 335.
Zu S. 273, Note 1: Dazu Giese, S. 125 f., 127 f.
Zu S. 282 f., Note 7, e): S. dazu Entsch, des O. V. G., Bd. XXXXIV, S. 427.
Zu S. 287, Note 3: S. dazu Entsch. des O. V. G., Bd. XXXXIV, S. 434.
Zu S. 294, Note 1: Vgl. hierher auch die konsequente Rechtsprechung des O. V. G. —
Entsch., Bd. XXI, S. 423, Bd. XXVIII, S. 92, Bd. XXXNXI, S. 201,
Bd. XXXXV, S. 425 — in bezug auf fremdsprachige Straßenbezeichnungen als
dem Gesetz v. 28. Aug. 1876 widersprechend, ja selbst die fremdsprachige Be-
zeichnung eines Hauses als „der öffentlichen Ordnung widerstreitend, auch wenn
die Beschaffenheit des Schildes jede Verwechslung mit einem amtlich angebrachten
ausschließt“.
Zu S. 304 f., 317, 325, 526f.: Gemäß königlicher Verordnung v. 14. Okt. 1905 (G. S.,
S. 399f.) ist für Ostpreußen ein dritter Regierungsbezirk mit dem Sitz in Allen-
stein gebildet; er besteht seit 1. Nov. 1905 und umfaßt die neun Kreise Ortelsburg,
Rössel, Allenstein, Neidenburg, Osterode — diese bisher zu Rönigsberg —, Lyck,
Lötzen, Johannisburg, Sensburg — diese bisher zu Gumbinnen gehörig.
Es handelt sich also im wesentlichen um einen selbständigen Verwaltungsbezirk
für das Gebiet der Landschaft Masuren.
Zu S. 335, B.: Eine dem Statistischen Handbuch für den Preußischen Staat für 1905
entnommene Übersicht ergibt folgendes Zahlenverhältnis zwischen Landgemeinden
und Gutsbezirken:
. .—"L-Z—Z"—·"«i·«— wien Land. Guts-
Provinzen geemeinden! fmn- Provinzen cgeemeinden W
Ostpreußßeen 5037 2309 überrrag: 23420 14 66
Westpreußen 2004 1259 Schleswig-Holstieiin . 1698 355
Brandenburg .. . . . . . . . .. EIIEIIII 4016 3530
Pommen 2086 24214Westfalen 1 471 1 22
Posen .. . . . . . . . . .. . . . .. 3121 1877 JHessen-Nassau . . . . . . . . . .. 2217 279
Schleseieien 5106 3730 dRheinprornz 3 123 —
Sachsen 2963 114606 Sigmaringen 122 I —-
-23420»14696 136070;15682
Es bestehen somit in den alten Provinzen noch 14696 Gutsbezirke, in den
drei 1866 erworbenen Provinzen 964, in den beiden westlichen 22. Keine selb-
ständigen Gutsbezirke haben außer der Rheinprovinz und Hohenzollern die Regie-
rungsbezirke Wiesbaden und Münster.
Zu S. 344, Note 3; Über den Geheimen Staaerat s. ferner Kühns in Zeitschr. f.
preuß. Geschichte und Landeskunde, Bd. VIII, S. 141 ff.; Stölzel, Vorträge zur