Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Nachträge. 753 
Abg. H., S. 4071 ff., 4883 ff., f. d. H. H. S. 351 ff. Vgl. auch Abg. H. 
Drucks. Nr. 93, dazu Stenogr. Ber., S. 3807 ff. 
S. 399: Hinsichtlich der Oberaufsicht über die Knappschaftsvereine s. jetzt 
Gesetz v. 19. Juni 1906 (G. S., S. 199) über Abänderung des VII. Titels des 
Allgemeinen Berggesetzes v. 24. Juni 1865. Durch §. 186 m ist über den bei den 
einzelnen Oberbergämtern zu bildenden Schiedsgerichten ein Oberschiedsgericht 
in Berlin angeordnet; das Verfahren wird durch königliche Verordnung bestimmt 
(§. 186 n). 
Das Nähere hierüber im materiellen Verwaltungsrecht, Bd. III; Stenogr. 
Ber. 1905—6 f. d. Abg. H., S. 627 ff., 4906 ff., 5011 ff., f. d. H. H. S. 394 f. 
S. 400: Zu den vom Handelsminister unmittelbar ressortierenden Behörden tritt 
noch hinzu das Landesgewerbeamt und dessen ständiger Beirat. Diese Ein- 
richtungen wurden geschaffen durch Verordnung v. 20. März 1905 (G. S., S. 173) 
zur Unterstützung des Ministers für gewerbliches Unterrichtswesen und Gewerbe- 
förderung. Das Landesgewerbeamt ist eine ständige Kollegialbehörde, bestehend aus 
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; erstere sowie der Vorsitzende werden 
vom König, letztere wie der Stellvertreter des Vorsitzenden vom Minister ernannt. 
Der Wirkungskreis des Landesgewerbeamtes ist: 1. Aufsicht über die gewerblichen 
Lehranstalten und gewerblichen Einrichtungen; 2. Verwaltungsberichte hierüber; 
3. Sammlung und Ordnung der das Gewerbewesen betreffenden inländischen und 
ausländischen Veröffentlichungen; 4. technische Beratung des Ministers, der jeder- 
zeit Anfragen stellen und auch einzelnen Mitgliedern Aufträge erteilen kann. 
Wichtigere Sachen sind durch Kollegialbeschluß zu erledigen. 
Der ständige Beirat tritt auf Berufung des Ministers zur Erörterung 
und Beratung für Sachen von grundsätzlicher Bedeutung zusammen; seine Mit- 
glieder werden vom Minister frei auf fünf Jahre berufen zur Erweiterung des Landes- 
gewerbeamtes; der Beirat gliedert sich in eine allgemeine und in Fachabteilungen; 
auch können einzelne Mitglieder zu besonderen Sitzungen einberufen werden. 
Die Vollzugsvorschriften behufs Ausführung der königlichen Verordnung erläßt 
der Minister. 
S. 404: Nachtrag zur Eisenbahnverwaltungs-O. v. 20. März 1905 (G. S., 
S. 190). 
S. 407: Vom Minister der öffentlichen Arbeiten sind zu überwachen die Arbeiten 
für Herstellung des Rhein-Weser-Kanals sowie des Großschiffahrtsweges 
Berlin-Stettin; für erstere sind zwei Kanalbaudirektionen, für letztere ein 
Hauptbauamt errichtet (königliche Verordnung v. 2. April 1906, G. S., S. 113); 
s. auch unten, Nachtrag zu S. 470. 
S. 407: Vom Minister der öffentlichen Arbeiten ressortieren die durch Gesetz v. 
12. Aug. 1905 (G. S., S. 335) angeordneten und dem Organismus der 
Provinzialverwaltung eingefügten Arbeiten behufs Regelung der Hochwasser-, 
Deich= und Vorflutsverhältnisse an der oberen und mittleren Oder; 
s. auch unten, Nachtrag zu S. 473. 
S. 412: Über Beschwerde an den Landwirtschaftsminister gegenüber von Maßregeln 
zur Verhütung von Hochwassergefahren s. unten, Nachtrag zu S. 473. 
S. 423: Der Präsident der Justizprüfungskommission erhielt durch königliche Ver- 
ordnung v. 14. Juni 1905 (G. S., S. 251) den Rang der Räte erster Klasse. 
S. 427 u. 471, Ziff. VII.: Das kirchliche Steuerwesen hat, mit Wirksam- 
keit v. 1. April 1906 ab, eine völlige Neuregelung erfahren durch folgende 
Gesetze: Staatsgesetz f. d. evang. Landeskirche der älteren Provinzen v. 14. Juli 
1905 (G. S., S. 277), für Hannover und Schleswig-Holstein (evang. K.) v. 
22. März 1906 (G. S., S. 41), für die Ronsistorialbezirke Kassel, Wiesbaden, 
Frankfurt a. M. (evang. K.) v. 22. März 1906 (G. S., S. 46), für die 
katholische Kirche v. 14. Juli 1905 (G. S., S. 281). Diese Gesetze sind sämt- 
lich ergargen auf Grund vorheriger Kirchengesetze in den evangelischen Kirchen, 
bischöflicher Anordnungen in der katholischen Kirche. Durch Verordnung v. 23. März 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. 11. 48
	        
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