Nachträge.
1906 (G. S., S. 53) wurde die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den
Gesamtverbänden in der Landeskirche der alten Provinzen in bezug auf Steuer—
beschlüsse teils dem Oberpräsidenten, teils dem Regierungspräsidenten — in Berlin
dem Polizeipräsidenten — übertragen; in einzelnen Fällen ist Klage beim Ober
verwaltungsgericht zugelassen. In analoger Weise wurde durch besondere Ver-
ordnungen das Staatsaufsichtsrecht für die übrigen Landesteile, sowie für die
katholische Kirche geordnet. Das ganze System des kirchlichen Steuerrechts in
seiner dermaligen Gestalt kann nur im Zusammenhange des materiellen Verwaltungs-
rechts in Bd. III (Verhältnis von Staat und Kirche) dargestellt werden. Bgl.
Stenogr. Ber. 1905—6 f. d. Abg. H., S. 3519, f. d. H. H. S. 8.
Zu S. 428: Für Zwecke der katholischen Pfarrgemeinden wurde durch Gesetz v. 29. Mai
Zu
1903 (G. S., S. 182) die Bildung von Diözesan hilfsfonds durch die bischöf-
lichen Behörden gestattet. Ein weiteres Gesetz v. 21. März 1906 (G. S., S. 105
sieht die Bildung von Diözesanfonds für Diözesanbedürfnisse in gleicher Weise
vor; hierfür ist die Erhebung einer Umlage von den Diözesanangehörigen bis zu
drei Prozent der Staatseinkommensteuer zulässig, doch bedarf es bei Umlagen von
mehr als ein Prozent der Genehmigung des Staatsministeriums. Stenogr. Ber.
00 f. d. Abg. H., S. 2314, 2399, f. d. H. H. S. 88.
.429: Die Rang= und Titelverhältnisse der Oberlehrer an den höheren Schulen
erfuhren eine umfassende Neuregelung durch den Allerh. Erl. v. 27. Januar 1906
(G. S., S. 174) in Abänderung des Allerh. Erl. v. 27. Januar 1898 (G. S.,
S. 5), welcher bestimmt:
I. Die Oberlehrer der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progym=
nasien, Realprogymnasien, Realschulen und Landwirtschaftsschulen können bis zur
Hälfte der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie eine zwölf
jährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probejahrs ab zurückgelegt haben.
zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse vorgeschlagen werden.
II. Die Ziffer VII, Nr. 1 des Erlasses findet auch auf die Leiter der dem
Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlich unterstützten kunstgewerb-
lichen Fachschulen und höheren Fachschulen für Textilindustrie Anwendung.
III. Die Oberlehrer der dem Minister für Handel und Gewerbe unterstellten
staatlichen Baugewerk-, Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen können bis zur Hälfte
der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie nach Vollendung
des dreißigsten Lebensjahrs eine zwölfjährige Dienstzeit zurückgelegt haben, zur Ver
leihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse vorgeschlagen werden.
IV. Die Verleihung des Charakters „Professor“ kann an Lehrer der dem
Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlichen kunstgewerblichen Fach-
schulen auch ohne die Voraussetzung voller akademischer Bildung erfolgen.
V. Die unter Ziffer VII, Nr. 2 und 4 des Erlasses getroffenen Bestimmungen
finden mit den vorstehenden Abänderungen unter III und IV auch auf die Lehrer
der staatlich unterstützten kunstgewerblichen Fachschulen und höheren Fachschulen für
Textilindustrie Anwendung.
VI. Welche kunstgewerblichen Fachschulen unter die vorstehenden Vorschriften
unter II, IV und V fallen, wird vom Minister für Handel und Gewerbe im Ein
verständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten und dem Finanzminister bestimmt.
VII. Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, in gceigneten
Fällen den etatsmäßig angestellten Leitern selbständiger Abteilungen sowie der Ver-
suchsanstalt der Porzellanmanufaktur den Charakter „Professor“ zu verleihen.
Zu S. 441, Note 1: Durch Allerh. Erl. v. 17. Mai 1906 (G. S., S. 193) er-
Zu S
folgte eine Rangerhöhung der Gendarmen; vgl. dazu Allerh. Erl. v. 15. April 1905
(G. S., S. 227) über den Nang der Oberwachtmeister.
441, Ziff. 3: Die Geheime Kriegskanzlei wurde 1630 unter Kurfürst
Georg Wilhelm errichtet, 1787 dem Oberkriegskollegium und 1809 dem Allge-
meinen Kriegsdepartement unterstellt; seit 1853 steht sie unter dem Militärkabinett.