Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Nachträge. 755 
Zu S. 465, IV.: Über die Mitwirkung des Provinzialrates bei Feststellung der 
Hochwassergebiete s. Nachtrag zu S. 473. 
Zu S. 465, IV.: Über Mitwirkung des Provinzialrates bei Erhebung von Kreis- 
und Provinzialsteuern nach dem Gesetz v. 23. April 1906 (G. S., S. 159) (. 
oben, Nachtrag zu S. 148. 
Zu S. 470 f., VI. beizufügen: m) Durch Königliche Verordnung v. 2. April 1906 
(G. S., S. 113) wurden für den Bau des Rhein-Weser-Ranals zwei Kanal-= 
baudirektionen errichtet, deren eine von dem Oberpräsidenten von Hannover, die 
andere von dem Oberpräsidenten von Westfalen ressortiert. Über Sitz, Zusammen- 
setzung und Geschäftsgang bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten im 
Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen, des Innern und der Landwirtschaft. 
n) Uber Funktionen des Oberpräsidenten an Stelle der Minister bei Erhebung 
von Kreissteuern nach Gesetz v. 23. April 1906 (G. S., S. 159), §. 20 
s. oben, Nachtrag zu S. 148. o) Uber den Oberpräsidenten als Beschwerdeinstanz 
bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus gemäß Gesetz v. 28. Juni 1906 (G. S., 
S. 318), Art. II. s. oben, Nachtrag zu Bd. I, S. 290ff. p) Durch Allerh. Erl. 
v. 10. Juli 1906 (G. S., S. 371) wurde die Aufsicht über die Provinzial- 
Idiotenanstalten den Oberpräsidenten übertragen. 
Zu S. 473 als Ziff. 13 beizufügen: Dem Oberpräsidenten von Schlesien sind durch 
das Gesetz v. 12. Aug. 1905 (G. S., S. 335) neue und hochwichtige wasser- 
polizeiliche Funktionen übertragen worden behufs Regelung der Hochwasser--, 
Deich= und Vorflutsverhältnisse an der oberen und mittleren Oder. Zu 
diesem Zwecke wurde von Staats wegen der Betrag von 60 Millionen Mark be- 
reitgestellt. Für die Regelung hat der Oberpräsident von Schlesien im Einver- 
nehmen mit dem Oberpräsidenten von Brandenburg einen Plan auszuarbeiten, der 
vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellen ist. 
Als beratendes Organ für diese Arbeiten dient dem Oberpräsidenten ein Oder- 
stromausschuß, der teils aus Beamten, teils aus vom Provinzialausschuß ge- 
wählten Mitgliedern gebildet ist, unter dem Vorsitz des Oberpräsidenten steht und 
nach den für den Provinzialrat gegebenen Vorschriften arbeitet. Vollzugsbehörde 
ist der Regierungspräsident (§. 8, Abs. 3); für gewisse Funktionen ist der Bezirks- 
ausschuß zuständig (§. 7, Abs. 2, b, §§. 8, 10), in einigen Punkten die General- 
kommission (§. 11 ff.). 
Zur Verhütung der Hochwassergefahren ist gesetzlich eine sehr weitgehende 
Einschränkung des Privateig entums vorgesehen, sei es durch Zulassung 
eines Zwangsumlegungsverfahrens für bestimmte Grundstücke, sei es durch Zwangs- 
vorschriften über Art der Nutzung, eventuell Veränderung des Betriebes, sei es 
durch Verlegung der Gehöfte (§§. 12—15); s. oben, Nachtrag zu S. 233. 
Zur Durchführung dieses Gesetzes wurden mit Gesetz v. 10. Juli 1906 
(G. S., S. 373) von Staats wegen „zunächst“ 15 Millionen Mark zur Ver- 
fügung gestellt. 
Die Gedanken dieses Sondergesetzes für das Odergebiet haben sodann eine 
Verallgemeinerung erfahren durch das Gesetz v. 16. Aug. 1905 (G. S., S. 342), 
welches in Abänderung des Deichgesetzes v. 28. Januar 1848 (G. S., S. 54) 
Vorschriften zur Verhütung von Hochwassergefahren überhaupt traf. 
Danach können bestimmte Uberschwemmungsgebiete abgegrenzt werden, in denen be- 
sondere Schutzmaßregeln gegen Hochwassergefahren, die eine weitgehende Einschränkung 
des Privateigentums enthalten, zulässig sind (§. 1). Die hierfür zuständige Be- 
hörde ist der Oberpräsident, dessen Anordnungen jedoch der Feststellung durch den 
Provinzialrat bedürfen; gegen diese Feststellung ist binnen zwei Wochen Beschwerde 
an den Minister der Landwirtschaft zulässig. Für den Regierungsbezirk Sigmaringen 
tritt an Stelle des Oberpräsidenten der Regierungspräsident, des Provinzialrates 
der Bezirksausschuß. Den beteiligten Grundbesitzern ist durch Auslegung des Ver- 
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